Artikel 1 VO (EU) 2020/508
(1) Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband ( „narrow strip” )), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm, die derzeit unter den HS-Codes 721911, 721912, 721913, 721914, 721922, 721923, 721924, 722011 und 722012 eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien haben.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Land | Unternehmen | Vorläufiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Indonesien | PT Indonesia Guang Ching Nickel and Stainless Steel Industry | 17,0 % | C541 |
Indonesien | PT Indonesia Tsingshan Stainless Steel | 17,0 % | C547 |
Indonesien | Alle übrigen Unternehmen | 17,0 % | C999 |
Volksrepublik China | Shanxi Taigang Stainless Steel Co., Ltd. | 18,9 % | C163 |
Volksrepublik China | Taiyuan Taigang Daming Metal Products | 18,9 % | C542 |
Volksrepublik China | Tisco Guangdong Stainless Steel Service Center Co., Ltd | 18,9 % | C543 |
Volksrepublik China | Tianjin TISCO & TPCO Stainless Steel Co. Ltd. | 18,9 % | C025 |
Volksrepublik China | Fujian Fuxin Special Steel Co., Ltd | 14,5 % | C544 |
Volksrepublik China | Xiangshui Defeng Metals Co., Ltd | 17,4 % | C545 |
Volksrepublik China | Fujian Dingxin Technology Co., Ltd. | 17,4 % | C546 |
Volksrepublik China | Alle übrigen Unternehmen | 18,9 % | C999 |
Taiwan | Yieh United Steel Co. | 6,0 % | C032 |
Taiwan | Tang Eng Iron Works Co. Ltd. | 6,0 % | C031 |
Taiwan | Walsin Lihwa Co. | 7,5 % | C548 |
Taiwan | Alle übrigen Unternehmen | 7,5 % | C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld der Anmeldung die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen.
(6) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden einschlägigen Zollvorschriften Anwendung.
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