Präambel VO (EU) 2020/508

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern(1) (im Folgenden „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.
VERFAHREN
1.1.
Einleitung der Untersuchung
(1)
Am 12. August 2019 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission” ) nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) (im Folgenden „betroffene Ware” ) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China” ) und Taiwan (im Folgenden „die betroffenen Länder” ) in die Union ein. Die Kommission veröffentlichte eine entsprechende Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union(2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung” ).
(2)
Die Untersuchung wurde von der Kommission auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 28. Juni 2019 vom Verband der Europäischen Stahlhersteller (im Folgenden „Eurofer” oder „Antragsteller” ) im Namen von vier Herstellern eingereicht wurde, auf die die Gesamtheit der Unionsproduktion der untersuchten Ware entfiel. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping aus den betroffenen Ländern und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung.
(3)
Die Kommission veranlasste mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/104 der Kommission(3) die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware nach Artikel 14 Absatz 5a der Grundverordnung.
1.2.
Interessierte Parteien
(4)
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und die Behörden der betroffenen Länder sowie ihr bekannte Einführer und Verwender in der Union über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf.
(5)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. Die Kommission erhielt Stellungnahmen, die in den Abschnitten 2.3 und 5.2.3 behandelt werden.
1.3.
Stichprobe
(6)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde.
1.3.1.
Stichprobenverfahren für Unionshersteller
(7)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie beschlossen hatte, die Zahl der zu untersuchenden Unionshersteller auf ein vertretbares Maß zu beschränken, und zu diesem Zweck eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission wählte die vorläufige Stichprobe auf der Grundlage der von den Unionsherstellern im Rahmen der Analyse zur Prüfung der Repräsentativität vor der Einleitung angegebenen Herstellungs- und Verkaufsmengen in der Union aus und berücksichtigte dabei auch ihre geografische Lage. Die auf diese Weise gebildete vorläufige Stichprobe bestand aus drei Unionsherstellern in drei unterschiedlichen Mitgliedstaaten, auf die über 78 % der Produktion und 88 % der Verkäufe der gleichartigen Ware der Union entfielen. Einzelheiten zu dieser vorläufigen Stichprobe wurden im Dossier zur Einsicht durch interessierte Parteien zur Verfügung gestellt, wobei die Möglichkeit bestand, Stellungnahmen abzugeben. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(8)
Aus diesen Gründen wurde die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller bestätigt. Diese bestand aus Aperam Belgium (im Folgenden „Aperam” ), Acciai Speciali Terni S.p.A. (im Folgenden „AST” ) und OTK Stainless Oy (im Folgenden „OTK” ). Die endgültige Stichprobe ist repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union.
1.3.2.
Stichprobenverfahren für Einführer
(9)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie alle ihr bekannten unabhängigen Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.
(10)
Zwei unabhängige Einführer meldeten sich als interessierte Parteien und übermittelten die erbetenen Angaben. Angesichts der geringen Zahl eingegangener Antworten erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe. Die beiden Einführer wurden aufgefordert, einen Fragebogen auszufüllen.
1.3.3.
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern
(11)
Angesichts der Anzahl der bekannten Hersteller der betroffenen Ware in den betroffenen Ländern, sah die Einleitungsbekanntmachung nur eine Probenahme in der VR China vor und folglich bat die Kommission alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um entscheiden zu können, ob eine Stichprobe erforderlich war und wenn ja, diese auszuwählen.
(12)
Ferner ersuchte sie die Botschaft der Republik Indonesien in Brüssel, die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union und die Taipeh-Vertretung in der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten.
1.3.3.1.
(13)
Der Kommission waren bei der Einleitung der Untersuchung nur zwei ausführende Hersteller in Indonesien bekannt. Daher beschloss die Kommission, keine Stichprobe zu bilden. Es meldeten sich keine weiteren ausführenden Hersteller. Daher führte die Kommission die Untersuchung bei den beiden ausführenden Herstellern in Indonesien durch.
1.3.3.2.
(14)
Fünf ausführende Hersteller in der VR China übermittelten die in der Einleitungsbekanntmachung verlangten Informationen und stimmten einer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei Herstellern, die in der verfügbaren Zeit in angemessener Weise untersucht werden konnten. Die Stichprobe wurde auf der Grundlage der größten Mengen von Ausfuhren in die Union ausgewählt.
(15)
Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden der VR China wurden nach Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein.
(16)
Im Anschluss an die Kontrollbesuche beschloss die Kommission, in Anbetracht der Mängel in den von einem in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen selbige auf Grundlage von Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung nicht zu berücksichtigen.(4)
(17)
Hierdurch reduzierte sich die Stichprobe der ausführenden Hersteller der VR China auf zwei Unternehmen, auf die im Untersuchungszeitraum rund 92 % der Ausfuhren der betroffenen Ware aus der VR China in die Union entfielen, was dennoch als große Bereitschaft zur Mitarbeit betrachtet wurde.
1.3.3.3.
(18)
In der Einleitungsbekanntmachung war für Taiwan keine Stichprobenbildung vorgesehen, da der Kommission nur ein ausführender Hersteller bekannt war. Kurz vor der Einleitung wurde die Kommission jedoch von der Taipeh-Vertretung in der Europäischen Union darüber informiert, dass es in Taiwan insgesamt zwölf weitere ausführende Hersteller der betroffenen Ware geben könnte. Daher forderte die Kommission die 13 Parteien bei der Einleitung zur Beantwortung von Fragen zu Stichproben und anschließend zur Beantwortung einiger anderer Fragen auf, die ihre Rolle und ihre genaue Geschäftstätigkeit klären sollten. Auf dieser Grundlage konnte die Kommission schließlich zwei ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Taiwan ermitteln. Ein Stichprobenverfahren war daher nicht notwendig.
(19)
Auf diese beiden ausführenden Hersteller entfielen rund 56 % des Gesamtausfuhrvolumens von Taiwan in die Union. Die Antworten von sieben der taiwanesischen Parteien, mit denen die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens Kontakt aufnahm, zeigten, dass es sich bei diesen Unternehmen in Wirklichkeit um unabhängige Servicezentren und/oder Händler handelte und dass die meisten, wenn nicht sogar alle der verbleibenden taiwanesischen Ausfuhren in die Union letztendlich von diesen Parteien getätigt wurden. Diese Servicezentren verfügten weder über Warm- noch über Kaltwalzeinrichtungen und konnten daher nicht als Hersteller der betroffenen Ware gelten. Darüber hinaus war der von ihnen erwirtschaftete Mehrwert im Verhältnis zu den Kosten ihrer Inputs gering. In Anbetracht der Antworten, welche die Kommission auf die in Erwägungsgrund 18 genannten Fragen erhielt, übermittelte sie diesen Parteien anschließend einen kurzen Fragebogen, um ein fundiertes Verständnis der Funktionsweise der taiwanesischen Inlands- und Ausfuhrverkäufe der untersuchten Ware zu erlangen.
1.4.
Individuelle Ermittlung
(20)
Ursprünglich baten vier chinesische ausführende Hersteller, die das Formular zur Stichprobenerhebung zurückgesandt hatten, um individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Die Kommission hatte den Fragebogen am Tag der Untersuchungseinleitung online zur Verfügung gestellt.(5) Darüber hinaus teilte die Kommission bei der Bekanntgabe der Stichprobe den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern mit, dass sie einen Fragebogen ausfüllen müssen, wenn sie wollen, dass für ihr Unternehmen eine individuelle Ermittlung durchgeführt wird. Keines der Unternehmen reichte jedoch eine Fragebogenantwort ein. Daher wurde keine individuelle Ermittlung gewährt.
1.5.
Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
(21)
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden: „chinesische Regierung” ) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung.
(22)
Darüber hinaus legte der Antragsteller in seinem Antrag ausreichende Anscheinsbeweise für Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen in Indonesien und der VR China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher deckte die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, diese Verzerrungen des Rohstoffangebots ab, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf Indonesien und die VR China anzuwenden sind. Aus diesem Grund sandte die Kommission der indonesischen Regierung und der chinesischen Regierung diesbezüglich zusätzliche Fragebogen zu.
(23)
Die Kommission sandte Fragebogen an die drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, den Antragsteller, die zwei unabhängigen Einführer und zwei Verwender, die sich gemeldet hatten, die neun ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern sowie alle weiteren Wirtschaftsbeteiligten, die sich gemeldet und einen Fragebogen angefordert hatten. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung auch online(6) bereitgestellt.
(24)
Beantwortet wurde der Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, zwei Verwendern, zwei unabhängigen Einführern, den beiden bekannten ausführenden Herstellern aus Indonesien, den drei in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Herstellern aus der VR China, zwei ausführenden Herstellern aus Taiwan und einem unabhängigen Servicezentrum in Taiwan. Auch von der indonesischen Regierung ging eine Antwort auf den Fragebogen ein. Von der chinesischen Regierung ging für keinen der beiden versandten Fragebogen eine Antwort ein.
(25)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei den folgenden Parteien wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
(26)
In Bezug auf das Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2a und Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung fand eine Konsultation mit der indonesischen Regierung statt.
1.6.
Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
(27)
Die Dumping- und Schadensuntersuchung erstreckte sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2019 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum” oder „UZ” ). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum” ).
1.7.
Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
(28)
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete es die Kommission für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten.
(29)
Um die erforderlichen Daten für eine etwaige Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung zu erheben, forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die in Anhang III der Einleitungsbekanntmachung erbetenen Angaben zu den bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Inputs zu übermitteln. Fünf ausführende Hersteller aus der VR China übermittelten die maßgeblichen Angaben.
(30)
Um verschiedene Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung für notwendig erachtete, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen, wie in Erwägungsgrund 21 beschrieben. Es ging jedoch von der chinesischen Regierung keine Antwort ein. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen wird.
(31)
In der Einleitungsbekanntmachung bat die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Zwei ausführende Hersteller äußerten sich zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen.
(32)
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission ferner darauf hin, dass es angesichts der vorliegenden Beweise erforderlich werden könnte, zur Ermittlung des Normalwerts anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ein geeignetes repräsentatives Land auszuwählen.
(33)
Am 9. September 2019 veröffentlichte die Kommission einen ersten Aktenvermerk (im Folgenden „Aktenvermerk vom 9. September” ), um nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe e Unterabsatz 2 der Grundverordnung die Standpunkte der interessierten Parteien zu den relevanten Quellen einzuholen, welche die Kommission zur Ermittlung des Normalwerts möglicherweise verwendet. In diesem Vermerk legte die Kommission eine Aufstellung aller von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, vor. Darüber hinaus nannte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder (Brasilien, Malaysia, Südafrika und die Türkei).
(34)
Die Kommission gab allen interessierten Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von zwei ausführenden Herstellern der VR China und dem Antragsteller. Die chinesische Regierung übermittelte keine Stellungnahme.
(35)
Die Kommission berücksichtigte diese Stellungnahmen im zweiten Aktenvermerk vom 10. Oktober 2019 zu den für die Ermittlung des Normalwerts heranzuziehenden Quellen (im Folgenden „Vermerk vom 10. Oktober” ). Des Weiteren legte die Kommission die vorläufige Liste der Produktionsfaktoren fest und gelangte zu dem Schluss, dass zu diesem Zeitpunkt Brasilien das am besten geeignete repräsentative Land nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung darstellte. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf, es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.
2.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1.
Betroffene Ware
(36)
Bei der betroffenen Ware, die Gegenstand dieser Untersuchung ist, handelt es sich um flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband ( „narrow strip” )), nur warmgewalzt, ausgenommen Erzeugnisse nicht in Rollen (Coils) mit einer Breite von 600 mm oder mehr und einer Dicke von mehr als 10 mm, die derzeit unter den HS-Codes 721911, 721912, 721913, 721914, 721922, 721923, 721924, 722011 und 722012 eingereiht sind, mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien. Die HS-Codes werden nur informationshalber angegeben.
2.2.
Gleichartige Ware
(37)
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
(38)
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt.
2.3.
Vorbringen zur Warendefinition
(39)
Marcegaglia und die beiden ausführenden Hersteller aus Indonesien führten an, dass schwarze Coils von der Untersuchung ausgenommen werden sollten. Sie führten an, dass sich diese Untersuchung auf zwei verschiedene Arten von Coils aus nicht rostendem Stahl, nämlich weiße und schwarze Coils, beziehe, und dass sich die Eigenschaften und Verwendungszwecke der schwarzen und weißen Coils unterschieden, obwohl beide unter denselben HS-Code (wie in der Einleitungsbekanntmachung bestimmt) eingereiht würden. In Bezug auf die materiellen und chemischen Eigenschaften argumentierte Marcegaglia unter anderem dahin gehend, dass schwarze Coils in Bezug auf die Korrosionsbeständigkeit gar keine Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl seien. Es handele sich dabei vielmehr um Halbfertigwaren, die weder geglüht noch gebeizt würden.
(40)
Darüber hinaus wird laut Marcegaglia die schwarze betroffene Ware durch Warmwalzen von Brammen hergestellt und hauptsächlich, wenn nicht sogar ausschließlich, an Walzwerke geliefert. Marcegaglia brachte vor, dass die schwarze betroffene Ware tatsächlich nur für die Weiterverarbeitung (in Walzwerken) zu gebeizten Coils oder kaltgewalzten Coils aus nicht rostendem Stahl verwendet werden könne und dass es nur zwei Betreiber von Walzwerken in der Union gebe, nämlich Marcegaglia und eine weitere, viel kleinere Partei. Dem Unternehmen zufolge ähnele die schwarze betroffene Ware als Warenkategorie aufgrund ihrer intrinsischen Natur als Halbfertigprodukt mehr den Brammen aus nicht rostendem Stahl als der weißen betroffenen Ware.
(41)
Laut Marcegaglia ist die weiße betroffene Ware eine Fertigware aus nicht rostendem Stahl, die durch Glühen und Beizen aus der schwarzen betroffenen Ware hergestellt wird. Letztere sei daher der unverzichtbare Rohstoff für die Herstellung der weißen betroffenen Ware, in gleichem Maße wie Platten der unverzichtbare Rohstoff für die Herstellung der schwarzen betroffenen Ware seien. Als solche könne die weiße betroffene Ware ohne weitere Verarbeitung durch Endnutzer für die direkte industrielle Anwendung (z. B. Automobil-, Maschinen- und petrochemische Industrie) verwendet werden. Sie werde an Blechschneidebetriebe, Rohrhersteller und Kaltwalzbetriebe zur Weiterverarbeitung geliefert.
(42)
Schließlich führten die betroffenen Parteien an, der Wirtschaftszweig der Union sei nicht daran interessiert, den Markt mit schwarzen Coils zu beliefern, da er die in der Union hergestellten schwarzen Coils lieber selbst zur Weiterverarbeitung zu weißen Coils und weiteren nachgelagerten Waren verwende. Daher würde diesen Parteien zufolge die Versorgungssicherheit von schwarzen Coils auf dem Spiel stehen, wenn sie in den Geltungsbereich von etwaigen Maßnahmen einbezogen würden.
(43)
Eurofer wies die Vorbringen in den Erwägungsgründen 39 bis 42 zurück. Der Verband bestand unter anderem darauf, dass schwarze und weiße Coils beides flache Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl mit denselben materiellen Eigenschaften und derselben chemischen Zusammensetzung für dieselben Stahlsorten seien, die aus denselben Rohstoffen (im Wesentlichen Chrom, Edelstahlschrott und Nickel) hergestellt würden, und dass der Mehrwert der Weiterverarbeitung schwarzer Coils zu weißen Coils begrenzt sei und weniger als 8 % der Herstellkosten weißer Coils ausmache. Eurofer verwies auch auf eine ungenutzte Gesamtkapazität von mehr als 2 Mio. Tonnen bei den Unionsherstellern und erklärte, dass der Wirtschaftszweig der Union in der Lage und bereit sei, die gesamte Nachfrage nach der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt zu befriedigen, unabhängig vom benötigten Warentyp. Außerdem hätten mehrere Unionshersteller auf ihren Websites ausgeführt, dass sie in der Lage und bereit seien, schwarze Coils zu liefern. Folglich argumentierte Eurofer, dass die Versorgungssicherheit bei schwarzen Coils nicht gefährdet sei, wies aber auf die Gefahr der Umgehung hin, wenn schwarze Coils ausgeschlossen würden.
(44)
Die Kommission prüfte diese Vorbringen. Hinsichtlich der Warenmerkmale ergab die Untersuchung, dass schwarze und weiße Coils die gleiche chemische Zusammensetzung haben. Insbesondere werden schwarze Coils aus dem gleichen Grundmaterial hergestellt und haben somit je nach Stahlsorte die gleichen Eigenschaften wie weiße Coils. Daraus folgt, dass schwarze Coils unter die gleichen Positionen der Kombinierten Nomenklatur fallen wie die weißen Coils, die Gegenstand des Verfahrens sind, beginnend mit 7219 oder 7220. Diese beiden Positionen fallen unter den Abschnitt „nichtrostender Stahl” in Kapitel 72 (Eisen und Stahl) der Kombinierten Nomenklatur. Schwarze und weiße Coils haben auch die gleichen materiellen Eigenschaften, da sie ähnliche Abmessungen haben. Schwarze und weiße Coils sind in Walzwerken mit Glüh- und Beizanlagen austauschbar, was in der Tat bedeutet, dass ein Umgehungsrisiko bestünde, wenn schwarze Coils aus der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen würden.
(45)
Das Vorbringen des angeblich mangelnden Interesses des Wirtschaftszweigs der Union am Verkauf schwarzer Coils wurde nicht belegt. Im Gegenteil, die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Union über beträchtliche Kapazitätsreserven verfügt, die gleichermaßen für schwarze und weiße Coils zur Verfügung stehen, und dass er im Untersuchungszeitraum trotz der schwierigen Marktbedingungen sehr große Mengen schwarzer Coils auf dem Unionsmarkt verkaufte, unter anderem (aber nicht ausschließlich) an Marcegaglia. Das zeigt, dass ein echtes Interesse besteht, den Markt zu bedienen.
(46)
Auf dieser Grundlage wird vorläufig der Schluss gezogen, dass schwarze und weiße Coils die gleichen grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen und eine einzige Warengruppe bilden. Die Vorbringen in den Erwägungsgründen 39 bis 42 werden daher zurückgewiesen.
(47)
Mehrere Parteien machten geltend, dass die betroffene Ware mit einer Breite von 1600 mm und mehr, einschließlich der betroffenen Ware mit einer Breite von 2000 mm, von der Untersuchung ausgenommen werden sollte, da die Einführung von Antidumpingmaßnahmen für dieses spezielle Material die Möglichkeiten, ein bereits sehr schwer zu beschaffendes Material zu kaufen, weiter einschränken würde. Es würde auch ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber nicht der Union angehörenden Herstellern von geschweißten Großrohren einschränken.
(48)
Dieses Vorbringen wird zurückgewiesen. Die betroffene Ware mit einer Breite von 1600 mm oder mehr hat die gleichen chemischen Eigenschaften wie kleinere betroffene Ware. Bis auf die Breite hat sie auch die gleichen materiellen Eigenschaften. Die betroffene Ware mit größerer Breite könnte durch einfache Schneidvorgänge leicht in kleinere betroffene Ware umgewandelt werden. Es bestünde daher die Gefahr einer Umgehung, wenn größere Coils von der Definition der betroffenen Ware ausgeschlossen würden.
(49)
Das Konsortium für die Einfuhren von SST HRF(7) brachte vor, dass Coils mit einer Dicke von mehr als 10 mm ausgeschlossen werden sollten, da es in der Union nur zwei Anlagen gebe, die die betroffene Ware mit einer Dicke von mehr als 13 mm herstellen könnten. Die Kommission sieht keine stichhaltigen Gründe für den Ausschluss dieser Coils, die zweifellos dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen aufweisen wie alle anderen unter die Warendefinition fallenden Warentypen. Darüber hinaus und wie vom Konsortium selbst angegeben, verfügt der Wirtschaftszweig der Union über die Kapazität, sie zu liefern. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
3.
DUMPING
3.1.
Indonesien
3.1.1.
Ausführende Hersteller
(50)
Im Untersuchungszeitraum gab es zwei ausführende Hersteller in Indonesien, die Unternehmen ITSS und GCNS. Die Unternehmen waren über ihre eigentliche Muttergesellschaft, den chinesischen Stahlhersteller Tsingshan Steel Group, miteinander verbunden.
(51)
Zusammen mit dem indonesischen Unternehmen PT Bintang Delapan gründete die Tsingshan Steel Group den Indonesia Morowali Industrial Park (im Folgenden „IMIP” ) in Sulawesi, Indonesien(8). Die folgenden über die Tsingshan Steel Group verbundenen und im IMIP ansässigen Unternehmen waren an der Untersuchung beteiligt:
3.1.2.
Anwendung des Artikels 18 der Grundverordnung
(52)
Beide ausführenden Hersteller versäumten es, in ihren Fragebogenantworten und bei den Kontrollbesuchen aussagekräftige Aussagen zur weltweiten Struktur der Gruppe zu machen. Darüber hinaus haben die an den Ausfuhrverkäufen beteiligten verbundenen Händler den Fragebogen nicht beantwortet.
(53)
Daher war die Kommission nicht in der Lage, die Beziehung zwischen den ausführenden Herstellern und ihren Lieferanten von Nickelerz zu überprüfen, das als entscheidender Rohstoff gilt, der der untersuchten Ware ihre Korrosionsbeständigkeit verleiht. Insbesondere war die Kommission nicht in der Lage festzustellen, ob die angeblich unabhängigen Lieferanten tatsächlich von den ausführenden Herstellern unabhängig sind.
(54)
Folglich war die Kommission nicht in der Lage zu beurteilen, ob das von positiv identifizierten verbundenen Parteien gelieferte Nickelerz zu einem marktüblichen Preis gekauft wurde.
(55)
Darüber hinaus war die Kommission nicht in der Lage, die Beziehung zu dem angeblich unabhängigen Kunden eines verbundenen inländischen Händlers zu überprüfen. Daher ließ die Kommission bei der Ermittlung des Normalwerts die Verkäufe zwischen dem verbundenen Händler und dem angeblich unabhängigen Kunden unberücksichtigt.
(56)
Schließlich war die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit der an den Ausfuhrverkäufen beteiligten verbundenen Händler nicht in der Lage, den Ausfuhrpreis für den ersten unabhängigen Kunden und die tatsächlichen Kosten dieser verbundenen Händler zu ermitteln. Daher war die Kommission nicht in der Lage, den Ausfuhrpreis auf der Grundlage der von den ausführenden Herstellern vorgelegten Daten zu berechnen, obwohl alle von GCNS und ITSS vorgelegten Informationen anhand der Aufzeichnungen der Unternehmen überprüft werden konnten.
(57)
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 teilte die Kommission GCNS und ITSS ihre Absicht mit, Artikel 18 der Grundverordnung in Bezug auf bestimmte Aspekte der Berechnung der Dumpingspanne anzuwenden. Diesbezüglich übermittelten die ausführenden Hersteller am 7. Januar 2020 eine Stellungnahme.
(58)
In ihren Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung brachten die ausführenden Hersteller vor, dass die Kommission nach der Grundverordnung nicht den Schluss ziehen könne, dass die von den ausführenden Herstellern über die Einkäufe von Nickelerz vorgelegten Informationen allein deshalb nicht zuverlässig seien, weil die Beziehung zwischen den ausführenden Herstellern und ihren Lieferanten nicht habe festgestellt werden können. GCNS und ITSS verwiesen auf die Rechtsprechung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO” )(9) und das WTO-Zollwertabkommen(10), wonach Transaktionen zwischen verbundenen Parteien nicht a priori als inakzeptabel oder nicht zu Marktbedingungen betrachtet werden können. Schließlich erinnerten die ausführenden Hersteller daran, dass die Kommission die Einkäufe von Nickelerz während des Kontrollbesuchs überprüft habe.
(59)
In diesem Zusammenhang bestätigte die Kommission, dass die von den Unternehmen der Gruppe (GCNS, ITSS, SMI und TSI) vorgelegten Informationen über die Identität des Lieferanten, die Mengen und die Werte der Rohstoffeinkäufe in der Tat überprüft wurden. Dennoch und ungeachtet der WTO-Regeln und der Rechtsprechung zu Transaktionen zwischen verbundenen Parteien hinderten die ausführenden Hersteller die Kommission durch Nichterteilen der Auskünfte über die weltweite Struktur der Gruppe daran, auch nur zu prüfen, ob die Kaufvorgänge zu einem marktüblichen Preis durchgeführt wurden.
(60)
Daher bestätigte die Kommission ihre Absicht, den angegebenen Einkaufspreis für Nickelerz nicht zu berücksichtigen und ihn gemäß Artikel 18 der Grundverordnung durch die verfügbaren Informationen zu ersetzen.
(61)
Was die Berechnung des Ausfuhrpreises anbelangt, bekräftigten die ausführenden Hersteller ihre Bemühungen um die Mitarbeit der verbundenen Händler, die an den Ausfuhrverkäufen beteiligt sind. Die ausführenden Hersteller schlugen ferner vor, dass die Kommission die im Dossier enthaltenen Informationen als verfügbare Informationen verwenden sollte.
(62)
In diesem Zusammenhang beschloss die Kommission vorläufig, die in der Akte enthaltenen Informationen zu verwenden, die von interessierten Parteien in der Union vorgelegt wurden, die von Anfang an bei der Untersuchung mitarbeiteten und den Fragebogen beantwortet hatten.
(63)
Die Kommission zog folglich vorläufig die verfügbaren Informationen heran, um bestimmte Informationen gemäß Artikel 18 der Grundverordnung in dem oben beschriebenen Umfang zu ermitteln oder zu ersetzen.
3.1.3.
Normalwert
(64)
Die Kommission prüfte zunächst nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der einzelnen mitarbeitenden ausführenden Hersteller repräsentativ war. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht.
(65)
Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware von GCNS auf dem Inlandsmarkt nicht repräsentativ waren.
(66)
Wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht verkauft, so wurde der Normalwert folglich von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
(67)
Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurden zu den durchschnittlichen Herstellkosten der gleichartigen Ware von GCNS im Untersuchungszeitraum hinzugefügt:
(68)
Die Nickelerzpreise wurden — wie in den Erwägungsgründen 79 bis 82 erläutert — berichtigt.
(69)
GCNS kaufte bestimmte Dienstleistungen und Inputs in Form von Halbfertigwaren bei den entsprechenden Lieferanten mit Sitz im IMIP. Die Kommission prüfte, ob diese Käufe zu einem marktüblichen Preis durchgeführt wurden. Die Kommission verglich diesbezüglich, soweit verfügbar, den Kaufpreis mit dem Preis des verbundenen Lieferanten für einen nicht verbundenen Kunden. War ein solcher Preis nicht verfügbar, verglich die Kommission den Kaufpreis mit einem rechnerisch ermittelten Marktpreis, bei dem die Herstellkosten, die VVG-Kosten und ein angemessener Gewinn des verbundenen Lieferanten berücksichtigt wurden. Die Kommission berichtigte, soweit dies angebracht ist, gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Kosten für diese Dienstleistungen und Inputs, die GCNS entstanden sind.
(70)
Ausgehend von der Untersuchung der Repräsentativität, wie in Erwägungsgrund 64 erläutert, waren die von ITSS getätigten Gesamtverkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt repräsentativ.
(71)
Anschließend ermittelte die Kommission für ITSS mit repräsentativen Inlandsverkäufen die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen identisch oder vergleichbar waren.
(72)
Als Nächstes prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe von ITSS für jeden Warentyp, der mit einem zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentyp identisch oder vergleichbar ist, repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht. Die Kommission stellte fest, dass die Verkäufe eines Warentyps auf dem Inlandsmarkt repräsentativ waren.
(73)
Danach ermittelte die Kommission für diesen Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.
(74)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis des jeweiligen Warentyps, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(75)
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.
(76)
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern
(77)
Die Analyse der Inlandsverkäufe ergab, dass 13,7 % aller Inlandsverkäufe des betreffenden Warentyps gewinnbringend waren und der gewogene Durchschnittsverkaufspreis über den Herstellkosten lag. Dementsprechend wurde der Normalwert als gewogener Durchschnitt ausschließlich der gewinnbringenden Verkäufe ermittelt.
(78)
Wurde ein Warentyp auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft, so wurde der Normalwert von der Kommission nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt.
(79)
Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurden zu den durchschnittlichen Herstellkosten der gleichartigen Ware von ITSS im Untersuchungszeitraum hinzugefügt:
(80)
Die Nickelerzpreise wurden — wie in den Erwägungsgründen 79 bis 82 erläutert — berichtigt.
(81)
ITSS kaufte bestimmte Dienstleistungen und Inputs bei verbundenen Lieferanten mit Sitz im IMIP. Die Kommission prüfte, ob diese Käufe zu einem marktüblichen Preis durchgeführt wurden. Die Kommission verglich diesbezüglich, soweit verfügbar, den Kaufpreis mit dem Preis des verbundenen Lieferanten für einen nicht verbundenen Kunden. War ein solcher Preis nicht verfügbar, verglich die Kommission den Kaufpreis mit einem rechnerisch ermittelten Marktpreis, bei dem die Herstellkosten, die VVG-Kosten und ein angemessener Gewinn des verbundenen Lieferanten berücksichtigt wurden. Die Kommission berichtigte, soweit angebracht ist, gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Grundverordnung die Kosten, die ITSS für diese Dienstleistungen und Inputs entstanden sind.
(82)
Wie in den Erwägungsgründen 52 bis 54 und 57 bis 60 erläutert, ließ die Kommission die von den beiden ausführenden Herstellern und den mit ihnen verbundenen Lieferanten bestimmter unter den Erwägungsgründen 69 und 78 genannter Inputs angegebenen Kosten für Nickelerz unberücksichtigt. Die Kommission beabsichtigte, den Marktpreis von Nickelerz in Indonesien als verfügbare Information zu verwenden und die tatsächlichen Kosten von Nickelerz durch diesen Preis zu ersetzen.
(83)
In diesem Zusammenhang forderte die Kommission im Rahmen der Konsultationen mit der indonesischen Regierung über mögliche Verzerrungen bei den Rohstoffen gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung statistische Informationen über die Mengen und den Wert der Inlandsverkäufe an, die die indonesische Regierung normalerweise nach den geltenden Rechtsvorschriften erhebt.(11) Die indonesische Regierung stellte jedoch nur Informationen über die inländischen Verkaufsmengen zur Verfügung. Daher waren diese Informationen unvollständig und konnten nicht zur Ermittlung eines indonesischen Inlandsmarktpreises für Nickelerz herangezogen werden.
(84)
Folglich verwendete die Kommission den tatsächlichen Preis, den der eine ausführende Hersteller, der Informationen über den Nickelgehalt des Nickelerzes vorgelegt hatte, bei all seinen Kaufvorgängen bezahlt hatte. Die Kommission war der Ansicht, dass der Nickelgehalt, der den Preis von Nickelerz beeinflusst, bei der Ersetzung der von den Unternehmen der Gruppe angegebenen Kosten für Nickelerz berücksichtigt werden sollte. Die Kommission ermittelte die teuersten Kaufvorgänge für jeden Nickelgehalt und war der Ansicht, dass diese Transaktionen und Preise am wenigsten durch eine Beziehung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer beeinflusst werden könnten. Die Kommission ermittelte die berichtigten Kosten für Nickelerz auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts des Einkaufspreises der ausgewählten Geschäftsvorgänge unter Berücksichtigung der von dem Unternehmen innerhalb jeder Nickelgehaltsgruppe insgesamt gekauften Menge.
(85)
Die berichtigten Kosten für Nickelerz wurden auch zur Neuberechnung der Herstellkosten der halbfertigen Inputs verwendet, die von den unter den Erwägungsgründen 69 und 78 genannten verbundenen Lieferanten gekauft wurden, als geprüft wurde, ob die entsprechenden Inputs von den ausführenden Herstellern zu einem marktüblichen Preis gekauft wurden. Wenn offensichtlich war, dass die Lieferanten Nickelerz mit einem geringeren Nickelgehalt verwendeten, spiegelten die berichtigten Kosten die Differenz wider.
3.1.4.
Ausfuhrpreis
(86)
Gemäß den von den ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen führten sie über verbundene Händler in Drittländern und einen unabhängigen Händler in einem Drittland in die Union aus.
(87)
Wie in den Erwägungsgründen 52 und 56 erläutert, arbeiteten die an den Ausfuhrverkäufen beteiligten verbundenen Händler nicht an der Untersuchung mit. Der Ausfuhrpreis wurde daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf Grundlage der von der Kommission geprüften Informationen in der Akte ermittelt. Zur Bestimmung des Ausfuhrpreises ermittelte die Kommission zunächst den Preis für die Einfuhr in die Union auf der Grundlage der von den mitarbeitenden interessierten Parteien in der Union vorgelegten Informationen in der Akte. Die Kommission berichtigte diesen Preis ferner für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten, einschließlich Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verladekosten, VVG-Kosten und für Gewinne, und zwar anhand geprüfter Informationen der ausführenden Hersteller oder öffentlich zugänglicher Informationen (z. B. öffentlich zugängliche geprüfte Jahresabschlüsse eines der vermeintlichen verbundenen Wirtschaftsbeteiligten).
3.1.5.
Vergleich
(88)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(89)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Berichtigungen des Normalwerts wurden für Transport, Versicherung, Bereitstellung und Verladung vorgenommen. Berichtigungen des Ausfuhrpreises wurden für Kreditkosten und die Provision des nicht verbundenen Händlers in einem Drittland vorgenommen.
3.1.6.
Dumpingspannen
(90)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der untersuchten Ware.
(91)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen: 19,3 % für GCNS und 16,2 % für ITSS.
(92)
Wie in den Erwägungsgründen 50 und 51 erläutert, sind die ausführenden Hersteller miteinander verbunden. Daher ermittelte die Kommission eine einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für beide Unternehmen in Höhe von 19,2 %.
(93)
Da die Einfuhren von den mitarbeitenden ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum 100 % der Gesamtausfuhren in die Union ausmachten, beschloss die Kommission, die residuale Dumpingspanne in Höhe der Dumpingspanne der mitarbeitenden ausführenden Hersteller festzusetzen.
(94)
Die vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
3.2.
VR China
3.2.1.
Vorbemerkungen
(95)
Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, beschloss die Kommission in Bezug auf einen der drei in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Hersteller aus der VR China, von den Bestimmungen des Artikels 18 der Grundverordnung Gebrauch zu machen, und ließ die von diesem ausführenden Hersteller bereitgestellten Informationen unberücksichtigt.
(96)
Die Kommission traf diese Entscheidung, weil das Unternehmen während des Kontrollbesuchs mehrere in der Antwort auf den Fragebogen enthaltene Zahlen nicht erläutern und nicht mit den geprüften Jahresabschlüssen, den Kostenmanagementkonten und den Daten in den verwendeten internen IT-Anwendungen verknüpfen konnte. Einige Zahlen, wie z. B. die Mengen der hergestellten Warentypen, der Verbrauch an Energie-Inputs, die Zuteilung von Nebenprodukten und die Fertigungsgemeinkosten, die als entscheidend für die Berechnung der individuellen Dumpingspanne angesehen wurden, konnten nicht mit den oben genannten Dokumenten in Einklang gebracht werden oder ihre Zuteilungsschlüssel konnten nicht ausreichend erklärt werden. Außerdem konnte die Kommission aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der angeforderten Daten und Erklärungen bestimmte Teile der Fragebogenantworten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Normalwerts überhaupt nicht überprüfen. Daher erhielt die Kommission die Informationen, die für die Ermittlung einer Dumpingspanne für das Unternehmen erforderlich gewesen wären, nicht innerhalb der Grundverordnung vorgesehenen Frist.
(97)
Gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung wurde die betreffende interessierte Partei mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 über die Absicht der Kommission, die bereitgestellten Informationen nicht zu berücksichtigen, unterrichtet, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, weitere Erläuterungen vorzubringen.
(98)
Das Unternehmen antwortete am 7. Januar 2020 auf das Schreiben der Kommission. In seiner Antwort wies das Unternehmen die im Schreiben der Kommission aufgeführten Mängel an sich nicht zurück. Das Unternehmen brachte jedoch vor, dass diese Mängel nicht schwerwiegend genug seien, als dass Artikel 18 der Grundverordnung angewendet werden könnte. Die von der Kommission in ihrem Schreiben festgestellten Mängel seien darauf zurückzuführen, dass die von einem verbundenen Unternehmen gelieferten Informationen in der Regel manuell und nicht über ein IT-System zusammengestellt und verarbeitet würden. Daher seien sie anfälliger für Mängel. Die Kommission könne dennoch eine individuelle Dumpingspanne auf der Grundlage der vor Ort überprüften Informationen berechnen.
(99)
Die Kommission widersprach der Aussage des Unternehmens, dass es auf der Grundlage der vor Ort überprüften Informationen möglich sei, eine individuelle Dumpingspanne zu berechnen. Wie in Erwägungsgrund 93 dargelegt, hinderten Art und Umfang der vor Ort festgestellten Mängel — unabhängig von ihrem Ursprung — und die Tatsache, dass das Unternehmen während des gesamten Kontrollbesuchs nicht in der Lage war, diese zu beheben, die Kommission effektiv daran, eine Dumpingspanne auf der Grundlage überprüfter Informationen zu berechnen. Dementsprechend ließ die Kommission die von dem ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen vorläufig außer Acht und bestätigte in diesem Stadium die Verwendung der verfügbaren Informationen in Bezug auf diesen ausführenden Hersteller.
(100)
Somit bezieht sich die folgende Beschreibung der Berechnung der Dumpingspanne auf die zwei in der Stichprobe verbliebenen ausführenden Hersteller aus der VR China.
3.2.2.
Normalwert
(101)
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind” .
(102)
Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung sieht allerdings Folgendes vor: „Wird […] festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt” ; dieser rechnerisch ermittelte Normalwert „muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten” . Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war.
3.2.2.1.
a)
Einleitung
(103)
Nennenswerte Verzerrungen sind in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung definiert als Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
(104)
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung wird bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a unter anderem die nicht erschöpfende Liste der Sachverhalte in der erstgenannten Bestimmung herangezogen. Gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung werden bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren dieser Sachverhalte auf die Preise und Kosten im Ausfuhrland der betroffenen Ware berücksichtigt. Da diese Liste nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jedwede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben.
(105)
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.”
(106)
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht” )(12) erstellt, in dem aufgezeigt wird, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen. Auch der Antrag enthielt einige relevante Beweise, die den Bericht ergänzten. Die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen.
(107)
Der Antrag bezog sich insbesondere auf Praktiken, die sich auf die Kosten und Preise in der Branche für nicht rostenden Stahl auswirken:
(108)
Wie in Erwägungsgrund 30 dargelegt, nahm die chinesische Regierung zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Nachweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor.
(109)
Eine diesbezügliche Stellungnahme ging lediglich von zwei der ausführenden Hersteller ein, die vorbrachten, dass die Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung im Widerspruch zu dem WTO-Antidumpingübereinkommen stehe. In diesem Zusammenhang führten die ausführenden Hersteller an, dass die Kommission nicht von der Standardmethode zur Ermittlung des Normalwerts abweichen sollte — es sei denn, das Antidumpingübereinkommen lasse Abweichungen zu — und die Standardmethode gemäß Artikel 2 des Antidumpingübereinkommens befolgen solle. Die interessierten Parteien führten ferner an, dass der Begriff „nennenswerte Verzerrungen” im Antidumpingübereinkommen gar nicht vorkomme.
(110)
Darüber hinaus wendeten die ausführenden Hersteller ein, dass im Dossier keine Beweise dafür vorlägen, dass die in dem Bericht und dem Antrag aufgeführten angeblichen staatlichen Eingriffe zu Preisverzerrungen bei den Inputs für die Herstellung der betroffenen Ware geführt hätten.
(111)
Für die Zwecke dieser Untersuchung kam die Kommission in Erwägungsgrund 157 zu dem Schluss, dass es angemessen ist, Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung anzuwenden. Die Kommission betrachtet Artikel 2 Absatz 6a daher als anwendbar. Darüber hinaus ist die Kommission der Auffassung, dass diese Bestimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang steht. Die Kommission ist der Ansicht, dass, wie in der Streitsache DS473 EU — Biodiesel (Argentinien) klargestellt, die Bestimmungen der Grundverordnung, die allgemein für alle WTO-Mitglieder gelten, insbesondere Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2, die Verwendung von Daten aus einem Drittland erlauben — gebührend berichtigt, wenn eine solche Berichtigung erforderlich und begründet ist. Schließlich erinnerte die Kommission daran, dass die Streitsache DS473 EU — Biodiesel (Argentinien) nicht die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung betraf, der die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Normalwerts in dieser Untersuchung darstellt. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(112)
Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der Belege, die in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthalten sind. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft der VR China im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere auch in Bezug auf die betroffene Ware.
(113)
In Bezug auf das zweite Vorbringen stellte die Kommission fest, dass das Vorliegen der erheblichen Verzerrungen, die zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung führten, nicht an die Existenz eines spezifischen sektorbezogenen Kapitels für die untersuchte Ware gebunden ist. Der Bericht beschreibt verschiedene Arten von Verzerrungen in der VR China, die sektorenübergreifend und in der gesamten chinesischen Wirtschaft anwendbar sind und sich auf die Preise und/oder die Rohstoffe und die Herstellkosten der untersuchten Ware auswirken. Wie in den Abschnitten b bis i unten erläutert, ist die Industrie im Bereich der betroffenen Ware einer Reihe von staatlichen Eingriffen unterworfen, die im Bericht beschrieben werden (Fünfjahrespläne und andere Dokumente, Verzerrungen bei den Rohstoffen, finanzielle Verzerrungen usw.) und die in dieser Verordnung ausdrücklich aufgeführt sind und auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Darüber hinaus werden in den Erwägungsgründen 104, 121, 122, 124 bis 128, 135, 138, 141, 151, 153 und 154 dieser Verordnung auch eine Reihe von Verzerrungen beschrieben, die auf die betroffene Ware und/oder ihre Rohstoffe und Inputs über die bereits im Bericht enthaltenen erheblichen Verzerrungen hinaus anwendbar sind. Die Marktgegebenheiten und die zugrunde liegenden Strategien und Pläne, die zu den nennenswerten Verzerrungen führen, gelten für die betroffene Ware und die Herstellkosten in dieser Branche nach wie vor, auch wenn der Bericht bereits im Dezember 2017 vorgelegt wurde. Es wurden von keiner Partei Gegenbeweise übermittelt. Auch die zusätzlichen Quellen erheblicher Verzerrungen, die in der Verordnung enthalten sind, bestehen weiterhin, und keine Partei legte Beweise für das Gegenteil vor.
(114)
Daher wies die Kommission die Vorbringen der beiden ausführenden Hersteller vorläufig zurück.
b)
Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen
(115)
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept der „sozialistischen Marktwirtschaft” . Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen” . Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft” und der Staat hat „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft” zu gewährleisten.(13) Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit nicht nur erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringt das gesamte Rechtssystem und wird in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel ist das chinesische Eigentumsrecht: Es stellt ab auf die erste Stufe des Sozialismus und überträgt dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spielt. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln.(14)
(116)
Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei” ). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China” wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas.” (15) Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet.
(117)
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen.(16) Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld.
(118)
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten noch konkrete Produktionsziele; in den vorangegangenen Planungszyklen war dies die Regel. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt e).(17)
(119)
Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an den industriepolitischen Zielen der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt h).(18) Gleiches gilt für die übrigen Komponenten des chinesischen Finanzsystems, wie etwa die Aktien-, Anleihe- und Private-Equity-Märkte. Auch diese Teile des Nichtbanken-Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte, sondern auf die Gewährleistung der Kontrolle und die Ermöglichung von Interventionen des Staates und der Kommunistischen Partei ausgerichtet.(19)
(120)
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt.(20) Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Investitions-Screening sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie.(21)
(121)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen.(22)
c)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird
(122)
Unternehmen, die im Eigentum, unter der Kontrolle und/oder unter der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar.
(123)
Die chinesische Regierung und die Kommunistische Partei verfügen über Strukturen, die ihnen eine ständige Einflussnahme auf — insbesondere staatseigene — Unternehmen ermöglichen. Der Staat (und in vielerlei Hinsicht auch die Kommunistische Partei) übernimmt nicht nur eine aktive Rolle, indem er bzw. sie Vorgaben für die Umsetzung allgemeiner wirtschaftspolitischer Strategien durch einzelne staatseigene Unternehmen formuliert und die Umsetzung überwacht, sondern beansprucht auch das Recht auf Mitwirkung an operativen Entscheidungen in staatseigenen Unternehmen. Dies geschieht in der Regel durch die Rotation von Kadern zwischen Regierungsbehörden und staatseigenen Unternehmen, die Präsenz von Parteimitgliedern in den Exekutivgremien der staatseigenen Unternehmen und von Parteizellen in den Unternehmen (siehe auch Abschnitt d) und durch die Gestaltung der Unternehmensstruktur im Bereich der staatseigenen Unternehmen.(23) Im Gegenzug genießen staatseigene Unternehmen innerhalb der chinesischen Wirtschaft einen besonderen Status, der mit einer Reihe wirtschaftlicher Vorteile verbunden ist, insbesondere mit einer Abschirmung gegen den Wettbewerb und einem präferenziellen Zugang zu wichtigen Inputs, was auch Finanzmittel umfasst.(24)
(124)
Insbesondere im Stahlbereich ist der Anteil an Staatseigentum in der VR China nach wie vor erheblich. Zwar gibt es rein nominal schätzungsweise in etwa gleich viele staatseigene und private Unternehmen, jedoch sind vier der fünf chinesischen Stahlhersteller, die zu den zehn größten Stahlherstellern der Welt zählen, staatseigene Unternehmen.(25) Zugleich entfielen zwar im Jahr 2016 nur etwa 36 % der gesamten Produktion des Wirtschaftszweigs auf die zehn größten Hersteller, jedoch legte die chinesische Regierung noch im selben Jahr als Zielvorgabe fest, bis 2025 60 % bis 70 % der Eisen- und Stahlherstellung auf etwa zehn Großunternehmen zu konzentrieren.(26) Diese Absicht wurde von der chinesischen Regierung im April 2019 bekräftigt, als die Veröffentlichung von Leitlinien zur Konsolidierung der Stahlindustrie angekündigt wurde.(27) Eine solche Konsolidierung kann unter Umständen mit erzwungenen Zusammenschlüssen rentabler Privatunternehmen mit leistungsschwachen staatseigenen Unternehmen einhergehen.(28) Ein Beispiel für einen kürzlich erfolgten Zusammenschluss sind die Stahlproduzenten Baosteel Group Corp. und Wuhan Iron & Steel Group Corp., die sich 2016 zum zweitgrößten Stahlproduzent der Welt zusammenschlossen.(29) Die wichtigsten Hersteller von nicht rostendem Stahl sind in Staatsbesitz, z. B. Tisco, Baosteel, Ansteel Lianzhong, Jiujuan Iron and Steel und Tangshan.
(125)
Darüber hinaus ist die VR China der weltweit führende Verbraucher von Nickel. Nickel ist ein wichtiger Rohstoff, der zusammen mit Chrom dem nicht rostenden Stahl die Korrosionsbeständigkeit verleiht. Der Nickelgehalt ist auch der größte Kostenfaktor für Nickelerz, das wiederum der Kostenfaktor für die unmittelbaren Inputs der betroffenen Ware ist. Nickel wird bei der Herstellung der betroffenen Ware in verschiedenen Formen verwendet, z. B. Nickelerz, Nickelroheisen, Ferronickel, Reinnickel, Nickelschrott, Edelstahlschrott. Der Antragsteller schätzte, dass Nickel in seinen verschiedenen Formen mehr als 50 % der Herstellkosten von nicht rostendem Stahl in der VR China ausmachte.(30) 2016 verbrauchte das Land 1,04 Mio. Tonnen, was 52 % des weltweiten Nickelverbrauchs ausmachte. 2017 sollte der chinesische Verbrauch um 2,9 % auf 1,07 Mio. Tonnen steigen. Die Herstellung von nicht rostendem Stahl stellt die dominierende Verwendung von Nickel in der VR China dar (84 %). Dieser Anteil ist deutlich höher als der internationale Durchschnitt (64 %). Der Verbrauch von Nickel ist 2016 und 2017 stark angestiegen(31), da die chinesische Produktion nicht rostenden Stahls um 15,7 % auf 24,9 Mio. Tonnen expandierte. Da die Produktion in der übrigen Welt nur um 4,3 % zunahm, erreichte der Anteil der VR China an der weltweiten Produktion 54,5 %. Der Produktionsanstieg ist auf die starken Infrastrukturausgaben der chinesischen Regierung und den starken Bau von Immobilien zurückzuführen. Die Statistiken zeigten, dass ein Großteil der Anlageinvestitionen der VR China von der chinesischen Regierung und ihren staatlichen Unternehmen organisiert wurde, die beide ein höheres Investitionswachstum als der private Sektor aufwiesen.(32)
(126)
Angesichts der erheblichen staatlichen Eingriffe in die Stahlindustrie und in die Nichteisen-Metallindustrie und des hohen Anteils staatseigener Unternehmen in diesen Sektoren können selbst private Stahlhersteller nicht zu Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen im Stahlsektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie in Abschnitt e unten dargelegt.
(127)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass der Markt für die betroffene Ware in der VR China in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum, unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht der chinesischen Regierung stehen oder deren Ausrichtung von der Regierung festgelegt wird.
d)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
(128)
Die chinesische Regierung kontrolliert die Wirtschaft nicht nur über das Eigentum an staatseigenen Unternehmen und andere Instrumente, sondern ist auch in der Lage, Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden(33); der Staat kann aber noch über einen weiteren bedeutenden Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei Chinas vor(34)) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Jedoch macht die Kommunistische Partei spätestens seit 2016 verstärkt ihren Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Auch wird berichtet, dass die Kommunistische Partei Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus” an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren.(35) Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben.(36) Die einschlägigen Regeln gelten allgemein für die gesamte chinesische Wirtschaft, so auch für die Hersteller der betroffenen Ware und die Anbieter ihrer Inputs.
(129)
Wie bereits dargelegt, befinden sich gerade in der Stahlbranche zahlreiche der führenden Hersteller in Staatseigentum (siehe Erwägungsgrund 123). Einige von ihnen werden auch ausdrücklich im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020 (Steel Industry Adjustment and Upgrading plan for 2016-2020)(37) erwähnt. Die wichtigsten staatlichen ausführenden Hersteller sind oft die weltweit führenden Hersteller der betroffenen Ware, ob verbunden oder nicht. Zum Beispiel erwähnt das staatliche chinesische Unternehmen Shanxi Taiyuan Iron & Steel Co. Ltd. (im Folgenden „TISCO” ) auf seiner Website, dass das Unternehmen „ein Super-Eisen- und Stahlgigant sowie ein führendes Unternehmen in der globalen Industrie für nicht rostenden Stahl” ist sowie „das größte Unternehmen für nicht rostenden Stahl, das mit der weltweit größten Kapazität und der modernsten Technologie und Ausrüstung ausgestattet ist” . Dementsprechend „hat sich TISCO zu einem außerordentlichen, groß angelegten, integrierten Eisen- und Stahlkomplex entwickelt, der in den Geschäftsbereichen Eisenbergbau, Eisen- und Stahlproduktion, Verarbeitung, Lieferung und Handel tätig ist” .(38) Baosteel ist ein weiteres großes chinesisches Staatsunternehmen, das in der Erzeugung nicht rostenden Stahls tätig ist und nun zur kürzlich konsolidierten China Baowu Steel Group Co. Ltd (vormals Baosteel Group and Wuhuan Iron & Steel) zählt.(39)
(130)
Auch bei den Erzeugern nicht rostenden Stahls sind Eingriffe der chinesischen Regierung durch die Ernennung bestimmter Personen zu verzeichnen. Ein Beispiel für einen solchen Ansatz ist der Hersteller nicht rostenden Stahls TISCO, wo der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees der Kommunistischen Partei durch einen Beschluss des Parteikomitees und der Regierung der Provinz Shanxi auch zum Präsidenten von TISCO ernannt wurde.(40)
(131)
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt h) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes für die betroffene Ware.(41) Die staatliche Präsenz in Betrieben — unter anderem in staatseigenen Betrieben, im Stahlsektor und anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs, einschließlich Nichteisen-Metallen) — ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen.
(132)
Ferner greift die chinesische Regierung direkt in die Preissetzung bei Kapital, Arbeit, Boden, Rohstoffen und grundlegenden Inputs für den Produktionsprozess ein. Obwohl die Preise für die Fertigwaren zumeist durch Marktmechanismen bestimmt werden, werfen die am Anfang der Wertschöpfungskette entstandenen Preisverzerrungen gerade bei diesen Preisen lange Schatten und erzeugen „falsche” Preissignale, die nicht die wahren Knappheiten in der Branche widerspiegeln und die Gewinn- und Verlustbilanzen aller beteiligten Akteure verzerren.
e)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
(133)
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen staatlichen Ebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftsbereiche abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden.(42)
(134)
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung als Schlüsselindustrie angesehen.(43) Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Richtlinien und anderen Dokumenten mit Schwerpunkt auf der Stahlherstellung bekräftigt, wie beispielsweise im Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie für 2016-2020. In diesem Plan wird die Stahlindustrie als „ein wichtiger, grundlegender Sektor der chinesischen Wirtschaft, ein nationaler Grundpfeiler” (44) bezeichnet. Die wichtigsten Aufgaben und Ziele, die in diesem Plan verankert sind, decken alle Aspekte der Entwicklung des Wirtschaftszweigs ab.(45)
(135)
Der 13. Fünfjahresplan für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung(46) sieht die Unterstützung von Unternehmen vor, die hochwertige Stahlerzeugnisse herstellen.(47) Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Gewährleistung der Qualität, Haltbarkeit und Zuverlässigkeit durch die Unterstützung der Unternehmen beim Einsatz von Technologien bei der Herstellung reinen Stahls sowie in den Bereichen Präzisionswalzen und Qualitätsverbesserung.(48)
(136)
In den Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung aus dem Jahr 2011 in der 2013 geänderten Fassung(49) (im Folgenden „Leitlinien” ) sind Eisen und Stahl als geförderte Wirtschaftszweige aufgeführt.
(137)
Darüber hinaus steuert die chinesische Regierung die Entwicklung der Branche im Einklang mit einer breiten Palette politischer Instrumente und Richtlinien, die unter anderem die folgenden Bereiche betreffen: Zusammensetzung und Umstrukturierung des Marktes, Rohstoffe, Investitionen, Kapazitätsabbau, Produktsortiment, Umsiedlung, Modernisierung usw. In dieser und noch anderer Weise steuert und kontrolliert die chinesische Regierung praktisch jeden Aspekt der Entwicklung der Branche und der Abläufe darin.(50) Das aktuelle Problem der Überkapazitäten ist der beste Beleg für die Auswirkungen der Politik der chinesischen Regierung und der daraus resultierenden Verzerrungen.
(138)
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen eingeführt hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Industrien zu erfüllen, zu denen auch die betroffene Ware (als Teil des geförderten Stahlsektors) gehört. Derartige Maßnahmen verhindern ein normales Funktionieren der Marktkräfte.
f)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
(139)
Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren.(51)
(140)
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht.(52) Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus.(53) Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne.(54)
(141)
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der betroffenen Ware den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden. Vor diesem Hintergrund gelangte die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch Verzerrungen entstehen, wenn etwa insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf die Branche nicht rostenden Stahls zutreffen.
(142)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Stahlsektor in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wurde, und zwar auch in Bezug auf die betroffene Ware.
g)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
(143)
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert.(55) Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär.(56) Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung.(57) Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor.
(144)
Es wurden keine Nachweise vorgelegt, wonach die Stahlbranche, darunter auch die Hersteller der betroffenen Ware, nicht den genannten Regelungen des chinesischen Arbeitsrechts unterläge. Somit gibt es in der Stahlbranche hinsichtlich der betroffenen Ware mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl direkter (bei der Herstellung der betroffenen Ware) als auch indirekter Art (beim Zugang zu Kapital oder Inputs von Unternehmen in China, die demselben Arbeitssystem unterliegen).
h)
Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
(145)
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen.
(146)
Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken gekennzeichnet(58), die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt)(59); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten.(60) Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden.(61)
(147)
Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen, darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen.
(148)
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen.(62)
(149)
Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden.(63) Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind.
(150)
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende jüngste Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen.
(151)
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. De facto beläuft sich der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe noch immer auf 45 %, wobei offenbar zunehmend zielorientierte Kredite vergeben werden, da ihr Anteil trotz sich verschlechternder wirtschaftlicher Bedingungen seit 2015 spürbar gestiegen ist. Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz.
(152)
Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen war in den letzten Jahren ein starker Anstieg notleidender Kredite zu beobachten. Angesichts der Zunahme risikobehafteter Forderungen war die chinesische Regierung bestrebt, Ausfälle zu vermeiden. Daher wurden Probleme im Zusammenhang mit uneinbringlichen Forderungen durch Umschuldung gelöst — was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen” geführt hat — oder durch Übertragung des Eigentums an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps), ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen.
(153)
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der jüngsten Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind.
(154)
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Stahlbranche und damit auch die Erzeugung nicht rostenden Stahls von den oben beschriebenen staatlichen Eingriffen in das Finanzsystem ausgenommen wären. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen.
i)
Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
(155)
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten a bis e dieser Verordnung sowie in Teil A des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten f bis h dieser Verordnung sowie in Teil B des Berichts.
(156)
Die Kommission erinnert daran, dass es zur Herstellung der betroffenen Ware einer breiten Palette von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der betroffenen Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. Die Lieferanten der Inputs beispielsweise beschäftigen Arbeitskräfte zu verzerrten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und Wirtschaftszweige erstreckt.
(157)
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung nicht angemessen, die Inlandsverkaufspreise für die betroffene Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen A und B des Berichts beschrieben werden. De facto sind die im Zusammenhang mit Kapitalallokation, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen beschriebenen staatlichen Eingriffe in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Nachweise oder Argumente vorgebracht.
j)
Schlussfolgerung
(158)
Die in den Buchstaben a bis i dieses Abschnitts dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und die Stahlbranche im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der betroffenen Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen — und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung — gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es im vorliegenden Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen.
(159)
Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert.
3.2.2.2.
(160)
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien maßgebend:
(161)
Wie in den Erwägungsgründen 33 bis 35 dargelegt, veröffentlichte die Kommission zwei Aktenvermerke zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen.
(162)
Die Kommission unterrichtete die interessierten Parteien mit dem Aktenvermerk vom 9. September darüber, dass sie anhand der in Erwägungsgrund 157 aufgeführten Kriterien die folgenden vier in Betracht kommenden repräsentativen Länder ermittelt hat: Brasilien, Malaysia, Südafrika und die Türkei.
(163)
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von drei interessierten Parteien ein: vom Antragsteller und von zwei in die Stichprobe aufgenommenen ausführenden Herstellern aus der VR China.
(164)
Beide chinesischen ausführenden Hersteller brachten in ihren Stellungnahmen vor, dass Malaysia das beste repräsentative Land sei, da es alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung erfülle, während Brasilien und Südafrika angeblich ein geringeres Sozial- und Umweltschutzniveau aufwiesen.
(165)
Andererseits gab der Antragsteller in seiner Stellungnahme an, dass die untersuchte Ware weder in Malaysia noch in der Türkei hergestellt werde.
(166)
Nach Angaben des Antragstellers ist das als potenzieller Hersteller der untersuchten Ware identifizierte malaysische Unternehmen nur im Bereich der Weiterverarbeitung warmgewalzter Coils zu kaltgewalzten Coils tätig und scheint weder über eine Schmelzanlage noch über eine Warmwalzanlage zu verfügen. Der Antragsteller stützte seine diesbezüglichen Vorbringen auf den geprüften Konzernabschluss der Acerinox-Gruppe von 2017. Auch der Finanzbericht der Gruppe von 2018 bestätigte diese Behauptung.
(167)
In Bezug auf die Türkei machte der Antragsteller geltend, dass das fragliche Unternehmen nur eine unbedeutende Menge an Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl herstelle. Außerdem beschränke sich diese Produktion auf Langerzeugnisse aus martensitischem Stahl mit Knüppeln als Rohstoff, was die Herstellung der untersuchten Ware im Grunde genommen ausschließe.
(168)
Die eigenen Recherchen der Kommission bestätigten die Behauptungen des Antragstellers auf der Grundlage des geprüften Konzernberichts der Acerinox-Gruppe von 2018 und der offiziellen Websites der beiden fraglichen Unternehmen.
(169)
Der Antragsteller bestätigte, dass die untersuchte Ware in Südafrika von einem der Unternehmen der Acerinox-Gruppe hergestellt wird, wie von der Kommission im Aktenvermerk vom 9. September ausgeführt. Der Antragsteller brachte jedoch mehrere Argumente für die Wahl Brasiliens als repräsentatives Land anstelle von Südafrika vor.
(170)
Erstens wies der Antragsteller darauf hin, dass in Bezug auf die wirtschaftliche Entwicklung, gemessen am BNE-Index, Brasilien der VR China viel näher komme als Südafrika (Südafrika nimmt in diesen Statistiken eine deutlich niedrigere Position ein).
(171)
Doch selbst wenn Südafrika in Bezug auf die tatsächlichen BNE-Daten weiter von der VR China entfernt ist als Brasilien, werden alle drei Länder von der Weltbank immer noch als Länder mit mittlerem bis hohem Einkommen eingestuft. Daher wies die Kommission dieses Vorbringen zurück.
(172)
Zweitens brachte der Antragsteller vor, dass Südafrika der weltweit größte Hersteller von Chrom, einem wichtigen Input für nicht rostenden Stahl, sei und dass daher das Preisniveau dieses Inputs nicht repräsentativ sei.
(173)
Die Tatsache, dass ein Land einen Input der untersuchten Ware produziert, führt nicht automatisch dazu, dass das Preisniveau der Einfuhren dieser Ware in jenes Land nicht repräsentativ ist. Der Antragsteller legte keine Beweise für die Auswirkungen der großen Inlandsproduktion auf den Einfuhrpreis vor. Daher hält die Kommission dieses Vorbringen für unbegründet.
(174)
Schließlich legte der Antragsteller der Kommission die öffentlich zugänglichen geprüften Jahresabschlüsse des in dem Aktenvermerk vom 9. September genannten brasilianischen Herstellers der untersuchten Ware vor, die als Datenquelle für die zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts erforderlichen VVG-Kosten und Gewinne herangezogen werden könnten. Für den in demselben Aktenvermerk genannten südafrikanischen Hersteller waren solche Daten nur auf der Konzernebene verfügbar.
(175)
Auf der Grundlage der Qualität und Detailliertheit der vom Antragsteller vorgelegten, ohne Weiteres in Brasilien verfügbaren Finanzdaten und unter Berücksichtigung der Repräsentativität der Produktionsfaktoren, wie in Abschnitt 3.2.2.3 erläutert, kam die Kommission in ihrem Aktenvermerk vom 10. Oktober zu dem Schluss, dass Brasilien als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden sollte.
(176)
Nachdem Brasilien in Bezug auf den Entwicklungsstand und die Verfügbarkeit einschlägiger Einfuhrstatistiken und Finanzdaten als geeignetes repräsentatives Land bestimmt wurde, hielt es die Kommission nicht für notwendig, das Niveau des Sozial- und Umweltschutzes der potenziell repräsentativen Länder zu bewerten.
(177)
Zu dem Aktenvermerk vom 10. Oktober gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein.
(178)
Die obenstehende Analyse ergab, dass Brasilien alle in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land erfüllt. Insbesondere hat Brasilien nicht nur einen wirtschaftlichen Entwicklungsstand, der dem der VR China ähnlich ist; die untersuchte Ware wird zudem in Brasilien in erheblichem Umfang hergestellt, und es liegt für den Untersuchungszeitraum ein lückenloser Datenbestand zu den Produktionsfaktoren sowie zu VVG-Kosten und Gewinnen vor.
3.2.2.3.
(179)
Anhand der von den interessierten Parteien übermittelten Angaben und anderen in der Akte enthaltenen sachdienlichen Informationen legte die Kommission im Aktenvermerk vom 9. September eine vorläufige Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen vor, die sie für alle vom ausführenden Hersteller bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, heranzuziehen beabsichtigte. Die Kommission gab an, dass sie zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zur Ermittlung der unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren, soweit möglich, den Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA” ), zur Ermittlung der unverzerrten Arbeitskosten die Statistiken der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO” ) sowie nationale Statistiken und zur Ermittlung der unverzerrten Energiekosten (z. B. der Kosten von Strom, Erdgas und Wasser) weitere Quellen heranziehen würde, die sich nach dem gewählten repräsentativen Land richteten. Im gleichen Vermerk nannte die Kommission die Codes des Harmonisierten Systems (HS) für die Produktionsfaktoren, die auf der Grundlage der von den interessierten Parteien vorgelegten Informationen zunächst als für die GTA-Analyse geeignet angesehen wurden.
(180)
Diesbezüglich ging nur eine Stellungnahme des Antragstellers ein, in der dieser darauf hinwies, dass die von der Kommission vorgeschlagenen HS-Codes für einige Produktionsfaktoren zu weit gefasst seien und eine Mischung von Waren umfassen könnten, die nicht repräsentativ für die chemische Zusammensetzung der tatsächlich bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendeten Inputs sei. Die Kommission nahm diese Bemerkung zur Kenntnis. Dies wurde in den weiteren Phasen der Untersuchung je nach den Warencodes des repräsentativen Landes und den Ergebnissen der Kontrollbesuche bei den ausführenden Herstellern berücksichtigt.
(181)
Die Kommission analysierte ferner die ersten Informationen, die sie von den interessierten Parteien zu den HS-Codes erhielt, und stellte fest, dass bestimmte Produktionsfaktoren, d. h. bestimmte Roh- und Verbrauchsmaterialien, möglicherweise nicht korrekt klassifiziert wurden. Die geänderten HS-Codes und die Liste der Produktionsfaktoren wurden im Aktenvermerk vom 10. Oktober veröffentlicht. Die Kommission analysierte auch die Verfügbarkeit von Einfuhrdaten, die für die Berechnung von Richtwerten für unverzerrte Kosten verwendet werden sollten, und überprüfte die Existenz von Beschränkungen in dem repräsentativen Land hinsichtlich der Ausfuhr der Produktionsfaktoren.
(182)
Im Aktenvermerk vom 10. Oktober bestätigte die Kommission, dass sie zur Ermittlung unverzerrter Kosten der Produktionsfaktoren den GTA, zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten die Statistiken der IAO sowie anderweitige öffentlich zugängliche Quellen(64) und zur Ermittlung unverzerrter Kosten von Strom, Erdgas und Wasser die Preise heranziehen würde, die von ausgewählten brasilianischen Anbietern berechnet werden.
(183)
In demselben Aktenvermerk teilte die Kommission den interessierten Parteien auch mit, dass sie zur Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne die Finanzdaten des einzigen bekannten brasilianischen Herstellers der untersuchten Ware verwenden wird, für den detaillierte Finanzdaten öffentlich zugänglich sind — Aperam Inox America do Sul S.A. Die interessierten Parteien legten keine öffentlich zugänglichen Finanzdaten eines anderen Herstellers der untersuchten Ware in Brasilien vor, und die Kommission fand auch keine öffentlich zugänglichen Finanzdaten eines anderen Herstellers der untersuchten Ware in Brasilien.
(184)
In der Folge des Aktenvermerks vom 10. Oktober erhielt die Kommission keine weiteren Stellungnahmen zu den Quellen für unverzerrte Kosten und Vergleichswerte. Daher wurden die in den Erwägungsgründen 178 bis 180 aufgeführten Quellen vorläufig bestätigt.
3.2.2.4.
(185)
Wie bereits in den Erwägungsgründen 176 und 178 bis 179 festgestellt, legte die Kommission eine vorläufige Aufstellung der Produktionsfaktoren und der Quellen vor, die sie für alle von den ausführenden Herstellern bei der Herstellung der betroffenen Ware eingesetzten Produktionsfaktoren, wie etwa Werkstoffe, Energie und Arbeit, heranzuziehen beabsichtigte.
(186)
Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen zu der Aufstellung der Produktionsfaktoren nach dem Aktenvermerk vom 10. Oktober, in dem die Kommission auf Grundlage der von interessierten Parteien erhaltenen Angaben eine Aufstellung aller möglichen HS-Codes erstellte, die Produktionsfaktoren entsprechen, welche bei der Herstellung der betroffenen Ware zum Einsatz gelangen.
(187)
Die Kommission erstellte sodann nach den Kontrollbesuchen bei den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eine endgültige Liste mit Produktionsfaktoren und entsprechenden HS-Codes.
(188)
Nach Prüfung aller von den interessierten Parteien übermittelten und bei den Kontrollbesuchen erhobenen Angaben wurden die folgenden Produktionsfaktoren und gegebenenfalls HS-Codes ermittelt:
a)
Roh- und Hilfsstoffe
(189)
Bei ihren Kontrollbesuchen kontrollierte die Kommission die eingesetzten Rohstoffe und Hilfsstoffe, die bei der Herstellung der betroffenen Ware verwendet werden.
(190)
Für alle Roh- und Hilfsstoffe, mit Ausnahme der in den Erwägungsgründen 190 und 192 beschriebenen, stützte sich die Kommission auf die Einfuhrpreise im repräsentativen Land. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China berechnet. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 156 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Ferner scheint der Einfuhrpreis der wichtigsten aus der VR China nach Brasilien ausgeführten Rohstoffe niedriger zu sein als der gewogene Durchschnitt der Einfuhren anderer Länder. Darüber hinaus wurden auch Importdaten über Einfuhren in das repräsentative Land aus Nicht-WTO-Mitgliedstaaten, die in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates(65) aufgeführt sind, ausgeschlossen. Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden; außerdem waren diese Einfuhrdaten in jedem Fall unerheblich.
(191)
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, hat die Kommission internationale Transport- und Versicherungskosten(66) hinzugerechnet und den Einfuhrzoll des repräsentativen Landes angewandt. Zu einem späteren Zeitpunkt, während der Berechnung der individuellen Dumpingspanne, fügte die Kommission dem Einfuhrpreis unternehmensspezifische inländische Transportkosten hinzu. Dabei wurden die internationalen und inländischen Transportkosten für sämtliche Rohstoffe sowie die Versicherungskosten anhand der geprüften Daten, die von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern zur Verfügung gestellt worden waren, geschätzt.
(192)
Für einige Rohstoffe, für die es keinen Vergleichswert gab oder der verfügbare Vergleichswert auf der Grundlage der Statistiken der Einfuhren in das repräsentative Land als nicht repräsentativ angesehen wurde(67), verwendete die Kommission Vergleichswerte, die auf unverzerrten internationalen Preisen oder anderen angemessenen Daten basierten. Dies geschah für fünf Inputs:
(193)
Soweit zur Ermittlung des unverzerrten Preises eines Rohstoffs der Ausfuhrpreis(68) herangezogen wurde, wurden keine weitergehenden Berichtigungen der Daten aus dem GTA vorgenommen. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die zwischen einem brasilianischen Anbieter und einem internationalen Hafen anfallenden Kosten denjenigen zwischen einem solchen Anbieter und dessen brasilianischem Abnehmer entsprachen. Der dem GTA entnommene Preis konnte daher als Preis eines Rohstoffs bei Lieferung bis ans Werkstor des ausführenden Herstellers akzeptiert werden.
(194)
Bei einigen Roh- und Hilfsstoffen(69) konnten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller die Verbrauchsmenge in ihren Aufzeichnungen nicht feststellen oder es konnte kein geeigneter Vergleichswert im repräsentativen Land ermittelt werden. Insgesamt waren diese Inputs im Hinblick auf die Kosten unerheblich. Wie in Erwägungsgrund 198 erläutert, wurden diese Kosten in die Herstellgemeinkosten aufgenommen, da auf die tatsächlichen Kosten dieser Rohstoffe ein vernachlässigbarer Anteil an den tatsächlichen direkten Gesamtherstellkosten der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Unternehmen entfiel. Die Produktionsfaktoren, die in die Gemeinkosten verlagert wurden, wurden in den unternehmensspezifischen Unterrichtungsdokumenten aufgeführt.
b)
Arbeit
(195)
Zur Ermittlung des Vergleichswerts für die Arbeitskosten zog die Kommission die Statistiken der IAO zusammen mit öffentlich verfügbaren Angaben über zusätzliche Arbeitskosten heran, die einem Arbeitgeber in Brasilien entstehen.
(196)
Den Statistiken der IAO(70) ließen sich Daten zur Zahl der von einer beschäftigten Person durchschnittlich pro Woche tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und der Monatsverdienst von Beschäftigten im verarbeitenden Gewerbe im Untersuchungszeitraum entnehmen. Anhand dieser Daten berechnete die Kommission einen Stundenlohn im verarbeitenden Gewerbe, zu dem weitere arbeitsbezogene Kosten(71) (vom Arbeitgeber getragene Sozialversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge) addiert wurden.
c)
Energie-Inputs
(197)
Der von EDP Brazil, einem der größten Stromanbieter in Brasilien, in Rechnung gestellte Strompreis war ohne Weiteres verfügbar.(72) Die Angaben waren so ausführlich, dass sich der von Industriekunden zu entrichtende Preis für Strom und die Inanspruchnahme des Verteilernetzes (modalidade tarifaria azul) genau ermitteln ließen.
(198)
Hierzu ist anzumerken, dass in Brasilien die Regulierungsbehörde Agência Nacional de Energia Elétrica(73) (im Folgenden „ANEEL” ) die Stromanbieter dazu verpflichtet, zur Regulierung des Stromverbrauchs im Land auf ihre Preise einen gewissen Prozentsatz aufzuschlagen. ANEEL verwendet ein System, bei dem verschiedene Flaggen(74) (grün, gelb, rot 1, rot 2) anzeigen, ob der Strompreis auf der vom Anbieter vorgeschlagenen Höhe verbleiben (grün) oder aber um 0,010 BRL/kWh (gelb), 0,030 BRL/kWh (rot 1) bzw. 0,050 BRL/kWh (rot 2) erhöht werden sollte. Die Flaggen werden von ANEEL monatlich veröffentlicht und standen für den Untersuchungszeitraum auf der Website von EDP Brasil zur Verfügung.(75) Bei der Ermittlung der unverzerrten Kosten für Strom berücksichtigte die Kommission die im Untersuchungszeitraum verwendeten Flaggen und berichtigte den Preis entsprechend.
(199)
Die Wassergebühren, wie sie vom Unternehmen Sabesp berechnet werden, das für die Wasserversorgung und für die Sammlung und Aufbereitung von Abwässern im Bundesstaat São Paulo zuständig ist, sind ohne Weiteres verfügbar. Den Angaben ließen sich für Industriekunden im Untersuchungszeitraum geltende Tarife(76) für verschiedene Teilregionen und Kommunen im Bundesstaat São Paulo(77) entnehmen. Als Grundlage für die Ermittlung der unverzerrten Kosten für die Wasserversorgung und die Abwassersammlung zog die Kommission den für Industriekunden in der Metropolregion des Bundesstaates São Paulo im Untersuchungszeitraum geltenden Tarif heran.
(200)
Der Erdgaspreis ist ohne Weiteres verfügbar und entspricht dem, der vom größten Gasversorger Brasiliens, dem Unternehmen Comgas, die sich auf den Bundesstaat São Paulo konzentriert, berechnet wird. Die auf der Website von Comgas(78) bereitgestellten Informationen ermöglichen es, den Preis für das an Industriekunden gelieferte Erdgas zu bestimmen.
3.2.2.5.
(201)
Die den mitarbeitenden ausführenden Herstellern entstandenen Herstellgemeinkosten wurden um die Kosten für Rohstoffe und Hilfsstoffe, wie in Erwägungsgrund 192 dargelegt, erhöht und danach als Anteil an den direkten Herstellkosten ausgedrückt, die jedem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller tatsächlich entstanden sind. Dieser Prozentsatz wurde auf die unverzerrten direkten Herstellkosten angewandt.
(202)
Zur Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns zog die Kommission die Finanzdaten des einzigen bekannten brasilianischen Herstellers der untersuchten Ware, für den detaillierte Finanzdaten öffentlich zugänglich sind — Aperam Inox America do Sul S.A. —, heran. Die öffentlich zugänglichen geprüften Abschlüsse des Unternehmens wurden den interessierten Parteien im Anhang zum Aktenvermerk vom 10. Oktober zur Verfügung gestellt.
3.2.2.6.
(203)
Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ging die Kommission wie folgt vor:
(204)
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten direkten Herstellkosten. Sie wandte die unverzerrten Stückkosten auf den tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Produktionsfaktoren der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller an. Die direkten Herstellkosten wurden um die unverzerrten Kosten der im Herstellungsprozess wiederverwendeten Nebenprodukte reduziert, wie von den Unternehmen angegeben.
(205)
Sodann schlug die Kommission auf die unverzerrten direkten Herstellkosten die wie in Erwägungsgrund 199 beschrieben ermittelten Herstellgemeinkosten auf, um zu den unverzerrten Herstellkosten zu gelangen.
(206)
Abschließend wandte die Kommission auf die wie in Erwägungsgrund 203 beschrieben ermittelten Herstellkosten die VVG-Kosten und den Gewinn von Aperam Inox America do Sul S.A. an (vgl. Erwägungsgrund 200).
(207)
Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 13,90 %.
(208)
Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 7,65 %.
(209)
Der wie in den Erwägungsgründen 202 bis 206 beschrieben berechnete Normalwert wurde um den unverzerrten Wert der von den Unternehmen der Stichprobe verkauften Nebenprodukte verringert.
(210)
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. Da nur zwei ausführende Hersteller in der VR China in der Stichprobe verblieben waren, berechnete die Kommission den Normalwert je Warentyp nur für diese ausführenden Hersteller.
3.2.3.
Ausfuhrpreis
(211)
Die betreffenden ausführenden Hersteller in der VR China führten direkt an unabhängige Abnehmer in der Union oder über verbundene Unternehmen, die als verbundene Ausführer in einem Drittland agierten, oder über verbundene Einführer in der Union aus.
(212)
Im Fall direkter Ausfuhrverkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union ist der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung der für die betroffene Ware bei Ausfuhrverkäufen in die Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.
(213)
Führten die ausführenden Hersteller die betroffene Ware über verbundene Einführer in der Union dorthin aus, wurde der Ausfuhrpreis nach Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an unabhängige Abnehmer in der Union weiterverkauft wurde. In diesem Fall wurden am Preis Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf entstandenen Kosten, einschließlich VVG-Kosten sowie für einen angemessenen Gewinn vorgenommen.
3.2.4.
Vergleich
(214)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(215)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussen. Soweit angebracht wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Kreditkosten, Bankgebühren und VVG-Kosten der verbundenen Ausführer einschließlich Aufschlag vorgenommen.
(216)
Gemäß der in der VR China angewandten Regelung wird die Mehrwertsteuer bei der Ausfuhr nur teilweise erstattet, und in diesem Fall wurden je nach Monat des UZ zwischen 0 % und 3 % der Mehrwertsteuer nicht erstattet. Um sicherzustellen, dass der Normalwert auf derselben Steuerstufe wie der Ausfuhrpreis ausgedrückt wurde, wurde der Normalwert um den Teil der Mehrwertsteuer erhöht, der den chinesischen ausführenden Herstellern bei der Ausfuhr der betroffenen Ware nicht erstattet wurde.
3.2.5.
Dumpingspanne
(217)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Typs der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(218)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen 108,4 % für STSS und 55,6 % für FSS.
(219)
Die Dumpingspanne der nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden chinesischen Unternehmen, Xiangshui Defeng Metals Co., Ltd und Fujian Dingxin Technology Co., Ltd., entspricht dem gewogenen Durchschnitt der beiden individuellen Dumpingspannen für die Unternehmen in der Stichprobe und wurde auf 87,9 % festgesetzt.
(220)
Unter Berücksichtigung der umfassenden Mitarbeit der chinesischen ausführenden Hersteller, auf die 92 % der gesamten chinesischen Ausfuhren der untersuchten Ware in die Union entfielen, hielt die Kommission es für repräsentativ, die residuale Dumpingspanne für alle übrigen (nicht mitarbeitenden) ausführenden Hersteller, einschließlich des Unternehmens, dem Artikel 18 zugestanden wurde, auf 108,4 % festzusetzen, was der höchsten individuellen Dumpingspanne der chinesischen Unternehmen in der Stichprobe entspricht.
(221)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen gewogenen durchschnittlichen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
3.3.
Taiwan
3.3.1.
Vorbemerkungen
(222)
Wie in Erwägungsgrund 24 dargelegt, arbeiteten zwei ausführende Hersteller in Taiwan, die Yusco Group und Walsin, an der Untersuchung mit, indem sie eine Fragebogenantwort vorlegten. Es wurden keine weiteren ausführenden Hersteller in Taiwan ermittelt bzw. es meldeten sich keine weiteren.
(223)
Darüber hinaus arbeitete, wie ebenfalls in Erwägungsgrund 24 ausgeführt, das unabhängige Servicezentrum YC Inox bei der Untersuchung mit, indem es eine Fragenbogenantwort übermittelte. Dieses Unternehmen war nicht mit den beiden taiwanesischen mitarbeitenden Herstellern verbunden. Durch die Mitarbeit des Unternehmens konnte die Kommission ein fundiertes Verständnis der Funktionsweise des taiwanesischen Inlands- und Ausfuhrmarktes der untersuchten Ware gewinnen. Insbesondere konnte die Kommission auf der Grundlage der von dieser Partei übermittelten Informationen und deren Überprüfung angemessene Schlussfolgerungen hinsichtlich des wahrscheinlichsten Bestimmungsortes der gemeldeten Inlandsverkäufe der beiden mitarbeitenden ausführenden Hersteller ziehen.
(224)
Die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware durch die Yusco-Gruppe im Untersuchungszeitraum gingen entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder indirekt über ein verbundenes inländisches Servicezentrum. In beiden Fällen konnte festgestellt werden, dass ein Teil dieser Verkäufe letztendlich für die Ausfuhr bestimmt war. Die Ausfuhrverkäufe der Yusco-Gruppe in die Union erfolgten im Untersuchungszeitraum entweder direkt an unabhängige Abnehmer oder indirekt über ein verbundenes Servicezentrum in Taiwan oder einen verbundenen Händler, der in Hongkong registriert ist, aber in Taiwan und der VR China ansässig ist.
(225)
Im Falle von Walsin gingen die Inlands- und Ausfuhrverkäufe der gleichartigen Ware im Untersuchungszeitraum direkt an unabhängige Abnehmer.
(226)
Die Kommission prüfte die von der Yusco-Gruppe und Walsin gemeldeten Inlandsverkäufe. Auf der Grundlage der Feststellungen bei den Kontrollbesuchen in Taiwan stufte die Kommission bei den Transaktionen, bei denen der Bestimmungsort der Waren Seehäfen oder Fabriken unter Zollverschluss(79) waren (d. h. 0 % MwSt.), oder bei bestimmten anderen gemeldeten Inlandsverkäufen und auf der Grundlage der vor Ort abgegebenen Erläuterungen der ausführenden Hersteller oder von YC Inox diese Inlandsverkäufe als Ausfuhrverkäufe neu ein. Diese Transaktionen wurden daher von den inländischen Verkaufstransaktionen, die für die Berechnung des Normalwerts verwendet wurden, ausgeschlossen.
3.3.2.
Normalwert
(227)
Die Kommission prüfte zunächst, ob die gesamten Inlandsverkäufe der einzelnen untersuchten ausführenden Hersteller nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ waren. Die Inlandsverkäufe sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt für jeden ausführenden Hersteller mindestens 5 % der Gesamtmenge seiner Ausfuhrverkäufe der betroffenen Ware in die Union im Untersuchungszeitraum entspricht.
(228)
Das auf dieser Grundlage festgestellte Gesamtvolumen der im Inland von der Yusco Group und von Walsin verkauften untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt war repräsentativ.
(229)
Anschließend ermittelte die Kommission die auf dem Inlandsmarkt verkauften Warentypen, die mit den Warentypen, die von den untersuchten ausführenden Herstellern mit repräsentativen Inlandsverkäufen zur Ausfuhr in die Union verkauft wurden, identisch oder vergleichbar waren.
(230)
Dann prüfte die Kommission, ob die Warentypen, die von den ausführenden Herstellern auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, im Vergleich zu den zur Ausfuhr in die Union verkauften Warentypen repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines Warentyps sind repräsentativ, wenn die Gesamtmenge der an unabhängige Abnehmer gehenden Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum mindestens 5 % der Gesamtmenge der in die Union getätigten Ausfuhrverkäufe des identischen oder vergleichbaren Warentyps entspricht.
(231)
Danach ermittelte die Kommission für jeden Warentyp den Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, um darüber zu befinden, ob sie die tatsächlichen Inlandsverkäufe zur Bestimmung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung heranziehen soll.
(232)
Der Normalwert basiert auf dem tatsächlichen Inlandspreis je Warentyp, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend sind, sofern
(233)
In diesem Fall ist der Normalwert der gewogene Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps im Untersuchungszeitraum.
(234)
Hingegen ist der Normalwert der tatsächliche Inlandspreis je Warentyp ausschließlich der gewinnbringenden Inlandsverkäufe der betreffenden Warentypen im Untersuchungszeitraum, sofern
(235)
Für die Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wurden, ermittelte die Kommission den Normalwert nach Artikel 2 Absätze 3 und 6 der Grundverordnung rechnerisch.
(236)
Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts wurde zu den bei der gleichartigen Ware verzeichneten durchschnittlichen Herstellkosten der untersuchten ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum Folgendes hinzugerechnet:
(237)
Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurden, wurden die durchschnittlichen VVG-Kosten und der durchschnittliche mit diesem Warentyp im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt erzielte Gewinn hinzugerechnet. Bei den Warentypen, die auf dem Inlandsmarkt überhaupt nicht verkauft worden waren oder bei denen keine Verkäufe im normalen Handelsverkehr festgestellt wurden, wurde der gewogene Durchschnitt der VVG-Kosten sowie des Gewinns aller Geschäfte im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt hinzugerechnet.
3.3.3.
Ausfuhrpreis
(238)
Die ausführenden Hersteller wickelten Ausfuhren in die Union entweder direkt mit unabhängigen Abnehmern oder über ihre verbundenen Unternehmen ab.
(239)
Der Ausfuhrpreis wurde folglich nach Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Union ermittelt.
3.3.4.
Vergleich
(240)
Die Kommission verglich den Normalwert und den Ausfuhrpreis der ausführenden Hersteller auf der Stufe ab Werk.
(241)
Soweit es im Interesse eines fairen Vergleichs gerechtfertigt war, nahm die Kommission nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Berichtigungen des Normalwerts und/oder des Ausfuhrpreises zur Berücksichtigung von Unterschieden vor, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten.
(242)
Soweit angebracht wurden Berichtigungen für Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verlade- und Nebenkosten, Verpackung, Kreditkosten, Bankgebühren, Provisionen und VVG-Kosten vorgenommen.
3.3.5.
Dumpingspannen
(243)
Nach Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung verglich die Kommission für die ausführenden Hersteller den gewogenen durchschnittlichen Normalwert jedes Warentyps der gleichartigen Ware mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware.
(244)
Die auf dieser Grundlage ermittelten vorläufigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, betragen:
(245)
Der Umfang der Mitarbeit wurde in diesem Fall als hoch angesehen, und es konnten keine anderen ausführenden Hersteller ermittelt werden. Folglich hielt es die Kommission für repräsentativ, die residuale Dumpingspanne in Höhe der höchsten Dumpingspanne der ausführenden Hersteller festzusetzen.
4.
SCHÄDIGUNG
4.1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union und Unionsproduktion
(246)
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von fünf bekannten (Gruppen von) Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union” im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.
(247)
Es wurde festgestellt, dass die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum bei rund 4,6 Mio. Tonnen lag, einschließlich der Produktion für den Eigenbedarfsmarkt. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen zum Wirtschaftszweig der Union, insbesondere der überprüften Fragebogenantworten, die von Eurofer übermittelt wurden, die, soweit möglich, abgeglichen wurden mit den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.
(248)
Wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die mehr als 78 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen, für die Stichprobe ausgewählt. Sie alle sind vertikal integrierte Hersteller.
4.2.
Bestimmung des relevanten Unionsmarktes
(249)
Um festzustellen, ob der Wirtschaftszweig der Union eine Schädigung erlitt, und um den Verbrauch und die verschiedenen Wirtschaftsindikatoren für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu ermitteln, untersuchte die Kommission, ob und inwieweit die nachfolgende Verwendung der vom Wirtschaftszweig der Union produzierten gleichartigen Ware bei der Analyse berücksichtigt werden musste.
(250)
Der Wirtschaftszweig der Union ist vertikal integriert, und die betroffene Ware wird als Zwischenprodukt für die Herstellung verschiedener nachgelagerter Waren mit Mehrwert, nämlich kaltgewalzter Waren, angesehen. Die Kommission stellte fest, dass ein wesentlicher Teil der Gesamtproduktion der Unionshersteller für den Eigenbedarf bestimmt war.
(251)
Die Unterscheidung zwischen Eigenbedarf und freiem Markt ist für die Schadensanalyse besonders wichtig, denn die für den Eigenbedarf bestimmten Waren sind nicht der direkten Konkurrenz durch Einfuhren ausgesetzt, da sie innerhalb desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe auf der Grundlage von Verrechnungspreisen verkauft werden, die nach der internen Preispolitik festgelegt und somit nicht direkt an die Preise auf dem freien Markt gebunden sind.
(252)
Die für den freien Markt bestimmte Produktion hingegen steht in direktem Wettbewerb mit den Einfuhren der betroffenen Ware, und wird zu Preisen des freien Markts verkauft.
(253)
Um vom Wirtschaftszweig der Union ein möglichst vollständiges Bild zu erhalten, forderte die Kommission Daten für die gesamte Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der betroffenen Ware an und prüfte, ob die Produktion für den Eigenverbrauch oder für den freien Markt bestimmt war.
(254)
Die Kommission untersuchte bestimmte Wirtschaftsindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union ausschließlich anhand von Daten für den freien Markt. Diese Indikatoren sind: Verkaufsmenge und Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt, Marktanteil, Ausfuhrmengen und -preise und Rentabilität. Sofern möglich und angezeigt, wurden diese Feststellungen der Untersuchung mit den Daten über den Eigenbedarfsmarkt verglichen, um zu einem lückenlosen Bild der Lage des Wirtschaftszweigs der Union zu gelangen.
(255)
Eine sinnvolle Untersuchung der übrigen Wirtschaftsindikatoren konnte aber nur unter Bezug auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit der betroffenen Ware unter Einbeziehung des Eigenverbrauchs des Wirtschaftszweigs der Union erfolgen. Diese sind: Produktion, Kapazität und Kapazitätsauslastung, Investitionen, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität und Löhne. Dies liegt daran, dass sie von der gesamten Produktionstätigkeit abhängen, unabhängig davon, ob die betroffene Ware für den Eigenbedarf gehalten oder auf dem freien Markt verkauft wird.
4.3.
Unionsverbrauch
4.3.1.
Verbrauch auf dem freien Unionsmarkt
(256)
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage a) der Eurofer-Daten über die direkten und indirekten Verkäufe der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Union an unabhängige Abnehmer in der Union, die mit den Unionsherstellern der Stichprobe abgeglichen wurden, und b) der von Eurostat ausgewiesenen Einfuhren der untersuchten Ware aus allen Drittländern in die Union.
(257)
Der Unionsverbrauch auf dem freien Markt entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(258)
Im Bezugszeitraum blieb der Unionsverbrauch stabil.
4.3.2.
Eigenverbrauch auf dem Unionsmarkt
(259)
Die Kommission ermittelte den Eigenverbrauch auf dem Unionsmarkt auf der Grundlage des Eigenverbrauchs aller bekannten Hersteller in der Union. Demnach entwickelte sich der Eigenverbrauch der Union im Bezugszeitraum wie folgt:
(260)
Der Eigenverbrauch auf dem Unionsmarkt blieb mit einigen geringfügigen Schwankungen im Bezugszeitraum relativ stabil und ging im Untersuchungszeitraum um weniger als 1 % zurück.
4.3.3.
Gesamtverbrauch
(261)
Durch die Zusammenführung der beiden vorstehenden Tabellen entwickelte sich der Gesamtverbrauch — also die Summe des Eigenverbrauchs und des Verbrauchs auf dem freien Markt — im Bezugszeitraum wie folgt:
(262)
Die vorstehende Tabelle zeigt, dass der Gesamtverbrauch dem gleichen Trend folgte wie der Verbrauch auf dem freien Markt und der Verbrauch für den Eigenbedarf und somit im Bezugszeitraum stabil blieb. Der Gesamtverbrauch entsprach auch der Gesamtproduktion der Union (siehe Tabelle 7).
4.4.
Einfuhren aus den betroffenen Ländern
4.4.1.
Kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(263)
Die Kommission prüfte, ob die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern entsprechend Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung kumulativ beurteilt werden sollten.
(264)
Diese Vorschrift legt fest, dass die Einfuhren aus mehr als einem Land nur dann kumulativ beurteilt werden, wenn festgestellt wird, dass
(265)
Die für die Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern ermittelten Dumpingspannen sind in den Erwägungsgründen 91, 218 und 241 zusammengefasst. Diese liegen alle über der Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung.
(266)
Das Volumen der Einfuhren aus jedem der drei betroffenen Länder war nicht unerheblich. Die Marktanteile der Einfuhren im Vergleich zum Verbrauch auf dem freien Markt betrugen im Untersuchungszeitraum 18,3 % für die VR China, 9,1 % für Indonesien und 3,0 % für Taiwan.
(267)
Die Bedingungen des Wettbewerbs zwischen den gedumpten Einfuhren aus jedem der drei betroffenen Länder sowie zwischen diesen und der gleichartigen Ware der Union waren ähnlich. Tatsächlich konkurrierten die betroffene Ware mit Ursprung in Indonesien, der VR China und Taiwan bei der Einfuhr zum Verkauf auf dem Unionsmarkt miteinander und mit der vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten gleichartigen Ware, da sie alle an ähnliche Kategorien von Abnehmern verkauft werden.
(268)
In der Stellungnahme bei der Einleitung machte STSS geltend, dass die Einfuhren aus der VR China angesichts ihrer unterschiedlichen Entwicklung in Bezug auf Menge und Preise nicht kumuliert werden sollten. STSS machte geltend, dass die Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum allmählich zurückgingen, während die Preise insbesondere 2017 stiegen.
(269)
Zwar stiegen die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum an, doch lagen sie im gesamten Bezugszeitraum deutlich unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Auch die chinesischen Einfuhrmengen nahmen erheblich zu, und ihr Marktanteil lag während des gesamten Zeitraums bei über 16 %. Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b der Grundverordnung miteinander konkurrieren. Die Einfuhrmengen aus der VR China gingen von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum zurück (siehe Tabelle 5: von Index 135 im Jahr 2017 über 129 im Jahr 2018 auf 114 im Untersuchungszeitraum). Gleichzeitig stiegen die Einfuhrmengen aus Indonesien stark an (von Index 16 über 42726 auf 106202). In absoluten Zahlen war der Mengenzuwachs aus Indonesien größer als der Rückgang aus der VR China von 2017 bis zum Untersuchungszeitraum. Die Einfuhrmengen aus Taiwan stiegen von 2017 bis 2018 kontinuierlich an, gingen dann aber im Untersuchungszeitraum zurück (von Index 137 über 173 bis 128). Insgesamt stiegen die Einfuhren aus den betroffenen Ländern zusammengenommen im Bezugszeitraum kontinuierlich an (von Index 100 im Jahr 2016 über 136 im Jahr 2017 und 156 im Jahr 2018 auf 166 im Untersuchungszeitraum).
(270)
Entgegen der Behauptung von STSS waren somit alle Kriterien nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung erfüllt, und die Einfuhren aus den betroffenen Ländern wurden bei der Schadensermittlung kumulativ untersucht.
4.4.2.
Menge und Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
(271)
Die Einfuhrmengen wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der Marktanteil der Einfuhren wurde durch einen Vergleich der Einfuhrmenge mit dem Verbrauch auf dem freien Markt in der Union ermittelt.
(272)
Die Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelten sich wie folgt:
(273)
Die Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern nahmen im Bezugszeitraum zu (66 %) und erreichten somit mehr als 30 % des Verbrauchs auf dem freien Unionsmarkt im Untersuchungszeitraum.
4.4.3.
Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern und Preisunterbietung
(274)
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Eurostat-Daten ermittelt. Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Union entwickelte sich wie folgt:
(275)
Während die Preise der Einfuhren aus der VR China und Taiwan um 21 % bzw. 25 % stiegen, sanken die Preise der Einfuhren aus Indonesien im Bezugszeitraum erheblich, und zwar um 25 % (die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern stiegen im Durchschnitt um 18 %). Trotz des Gesamtanstiegs liegen die Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im selben Zeitraum weiterhin konstant unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union (vgl. Tabelle 11).
(276)
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum im Wege eines Vergleichs zwischen:
(277)
Der Preisvergleich wurde für jeden Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Das Ergebnis des Vergleichs wurde ausgedrückt als Prozentsatz des von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum erzielten Umsatzes. Es ergab sich eine gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne von 10,7 % bei den Einfuhren aus Indonesien, 9,3 % bei den Einfuhren aus der VR China und 4,1 % bei den Einfuhren aus Taiwan.
4.5.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1.
Allgemeine Bemerkungen
(278)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Untersuchung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren.
(279)
Wie in Erwägungsgrund 7 erläutert, wurde bei der Ermittlung einer etwaigen Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.
(280)
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die Kommission bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage von Daten, die in der ordnungsgemäß überprüften Fragebogenantwort von Eurofer in Bezug auf Unionshersteller enthalten waren. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der drei in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die ordnungsgemäß überprüft wurden. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.
(281)
Die makroökonomischen Indikatoren sind: Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Lagerbestände, Beschäftigung, Produktivität und Höhe der Dumpingspanne.
(282)
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um: durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite.
4.5.2.
Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
(283)
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(284)
Die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union war bis 2018 stabil und ging dann im Untersuchungszeitraum um 3 % zurück. Die vorgelegten Kapazitätsdaten beziehen sich auf die tatsächliche Kapazität, was bedeutet, dass die in der Industrie üblichen Berichtigungen für Rüstzeiten, Wartung, Engpässe und andere normale Ausfallzeiten bereits berücksichtigt wurden. Die auf dieser Grundlage ermittelte Produktionskapazität blieb praktisch unverändert und verzeichnete im Bezugszeitraum einen geringen Anstieg um 1 %.
(285)
Infolge des Rückgangs der Produktion und der leicht gestiegenen Kapazität ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum um 4 % zurück und lag konstant unter 70 %.
4.5.2.2.
(286)
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(287)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem freien Markt ging im Bezugszeitraum um 13 % zurück.
(288)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ging ebenfalls erheblich zurück, und zwar um fast 10 Prozentpunkte, obwohl der Verbrauch in der Union im Bezugszeitraum konstant blieb.
(289)
Was den Eigenverbrauchsmarkt angeht, entwickelten sich die für den Eigenverbrauchsmarkt bestimmte Menge und der Marktanteil am Unionsmarkt im Bezugszeitraum wie folgt:
(290)
Die Eigenbedarfsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt (die sich aus der betroffenen Ware zusammensetzt, die vom Wirtschaftszweig der Union für die nachgelagerte Verwendung einbehalten wird) blieb im Bezugszeitraum konstant bei rund 3,6 Mio. Tonnen.
(291)
Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union am Eigenbedarfsmarkt (ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtproduktion der Union) stieg 2017 geringfügig an und blieb dann im restlichen Zeitraum stabil bei rund 78 %.
(292)
Angesichts der stabilen Entwicklung des Eigenbedarfsmarktes der Union im Bezugszeitraum war der Rückgang der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union das Ergebnis des zunehmenden Drucks, der von den Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausging.
4.5.2.3.
(293)
Die vorstehenden Zahlen für Produktion, Verkaufsmenge und Marktanteil, die im Bezugszeitraum alle einen rückläufigen Trend aufweisen, belegen, dass der Wirtschaftszweig der Union weder in absoluten Zahlen noch im Verhältnis zum Verbrauch wachsen konnte.
4.5.2.4.
(294)
Die Beschäftigung und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(295)
Das Niveau der Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware stieg im Bezugszeitraum geringfügig um 4 %. Angesichts des leichten Produktionsrückgangs ging die Produktivität der Arbeitskräfte des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen in Tonnen je Beschäftigten und Jahr, im Bezugszeitraum erheblich zurück.
4.5.2.5.
(296)
Alle Dumpingspannen lagen deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern erheblich.
4.5.3.
Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
(297)
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(298)
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise stiegen im Bezugszeitraum um 17 %, was zur Deckung des Anstiegs der Herstellkosten (+ 20 %) im selben Zeitraum nicht ausreichte. Die Kostenentwicklung wurde zu einem großen Teil durch starke Rohstoffpreissteigerungen, z. B. bei Nickel, Molybdän und Chrom, vorangetrieben. Während der Wirtschaftszweig der Union zwischen 2016 und 2018 in der Lage war, diesen Kostenanstieg verhältnismäßig über seine Verkaufspreise weiterzugeben, war er im Untersuchungszeitraum nicht in der Lage, den Kostenanstieg vollständig weiterzugeben, da der Kostenanstieg größer als der Preisanstieg war.
4.5.3.2.
(299)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller in der Stichprobe entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(300)
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten gingen bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern bis 2018 um 4 % zurück und stiegen dann im Untersuchungszeitraum wieder an, wenngleich auf ein Niveau, das noch um 1 % unter dem von 2016 lag. Dies zeigt, dass die Unionshersteller trotz der sich verschlechternden Marktbedingungen in der Lage waren, die Arbeitskosten zu senken.
4.5.3.3.
(301)
Die Lagerbestände des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(302)
Im Bezugszeitraum ging die Menge der Schlussbestände um 20 % zurück. Die meisten Typen der gleichartigen Ware werden vom Wirtschaftszweig der Union auf konkrete Aufträge der Verwender hin hergestellt. Deshalb werden die Lagerbestände nicht als aussagekräftiger Schadensindikator für diesen Wirtschaftszweig angesehen. Bestätigt wird dies auch durch die Analyse der Entwicklung der Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion. Wie oben zu sehen ist, lag dieser Indikator im Bezugszeitraum relativ stabil bei etwa 3 % des Produktionsvolumens.
4.5.3.4.

Tabelle 14

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unionshersteller.

2016 2017 2018 UZ
Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes) 7,2 % 10,2 % 5,1 % 3,5 %
Index 100 142 71 49
Cashflow (in EUR) 20214740 48032998 25074879 –18363974
Index 100 238 124 -91
Investitionen (in EUR) 29376840 47908280 48154124 46211563
Index 100 163 164 157
Kapitalrendite 4,8 % 8,5 % 3,1 % 0,2 %
Index 100 179 65 4
(303)
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes.
(304)
Die Gesamtrentabilität fiel von 7,2 % im Jahr 2016 auf 3,5 % im Untersuchungszeitraum. Dieser Rückgang fällt mit dem Anstieg der Einfuhrmengen aus den betroffenen Ländern zu Unterbietungspreisen zusammen (siehe Erwägungsgrund 276). Die Kapitalrendite folgte demselben rückläufigen Trend.
(305)
Der Nettocashflow entwickelte sich weitgehend im Einklang mit der Rentabilität und der Kapitalrendite. Dieser war von 2016 bis 2018 positiv, wobei der Höchststand im Jahr 2017 registriert wurde, und wurde im Untersuchungszeitraum negativ, als die Rentabilität den niedrigsten Stand im Bezugszeitraum erreichte.
(306)
Das Niveau der jährlichen Investitionen stieg im Bezugszeitraum um 57 %. Das erhöhte Investitionsniveau führte jedoch nicht zu entsprechenden Kapazitätssteigerungen (siehe Tabelle 7). In der Folge zielten die Investitionen lediglich darauf ab, die vorhandenen Kapazitäten zu erhalten und bei Bedarf notwendige Produktionsanlagen zu ersetzen.
4.5.4.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(307)
Der Verbrauch war im Bezugszeitraum stabil. Der Marktanteil der Unionshersteller ging jedoch von 71,2 % auf 61,9 % zurück.
(308)
Die Finanzindikatoren der Stichprobe der Unionshersteller zeigen, dass die Herstellkosten des Wirtschaftszweigs der Unionetwas stärker stiegen (+ 20 %) als sein durchschnittlicher Verkaufspreis (+ 17 %), was bedeutete, dass der Wirtschaftszweig der Union den Kostenanstieg nicht vollständig weitergeben konnte. Dies führte im Bezugszeitraum zu einem erheblichen Gewinnrückgang, von 7,2 % im Jahr 2016 auf 3,5 % im Untersuchungszeitraum. Eine ähnlich negative Entwicklung ist in Bezug auf die anderen Finanzindikatoren, die Kapitalrendite und den Cashflow, zu verzeichnen.
(309)
Die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum um 13 % und die Produktionsmenge um 3 % zurück. Die Lücke erklärt sich durch die Bedeutung des Eigenbedarfsmarktes für den Wirtschaftszweig der Union, der jedoch im Bezugszeitraum kein Wachstum verzeichnete. Die Kapazitätsauslastung lag konstant bei unter 70 % und ging im Bezugszeitraum um drei Prozentpunkte zurück (66 % im Untersuchungszeitraum).
(310)
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitt.
5.
SCHADENSURSACHE
(311)
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Bei diesen Faktoren handelt es sich unter anderem um: die Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, den Anstieg der Herstellkosten, den Rückgang der Unionsnachfrage nach der betroffenen Ware im Jahr 2018 und die teilweise Abhängigkeit der Unionshersteller von der Produktion für den Eigenverbrauch.
5.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
(312)
Die Preise der Einfuhren aus allen drei betroffenen Ländern unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, was im Untersuchungszeitraum zu Unterbietungsspannen von 4,1 % für Taiwan, 9,3 % für die VR China und 10,7 % für Indonesien (durchschnittlich 9,5 %) führte. Der Wirtschaftszweig der Union war daher nicht in der Lage, den Anstieg der Herstellkosten in seinen Verkaufspreisen in der Union zu berücksichtigen, was den Preisdruck durch die betreffenden Einfuhren belegt. Diese Situation hatte schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union, die im Untersuchungszeitraum auf ein sehr niedriges Niveau zurückging.
5.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1.
Einfuhren aus Drittländern
(313)
Die Menge und Preise der Einfuhren aus anderen Drittländern entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(314)
Im Bezugszeitraum ging der Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern um 27 % (bzw. um fast 3 Prozentpunkte) auf 7,7 % im Untersuchungszeitraum zurück. Da die betroffenen Länder im selben Zeitraum ihren Marktanteil um 66 % steigerten (siehe Erwägungsgrund 273 und Tabelle 5), wird der Marktanteilsverlust des Wirtschaftszweigs der Union auf den steilen Anstieg des Marktanteils der betroffenen Länder zurückgeführt.
(315)
Die Menge der Einfuhren aus Korea ging im Bezugszeitraum stark zurück, und ihr Marktanteil halbierte sich fast und sank im Untersuchungszeitraum auf nur 2,7 %. Die durchschnittlichen Preise der Einfuhren aus Korea stiegen im Bezugszeitraum um 18 % und damit etwas weniger als die Preise aller Drittländer mit Ausnahme der betroffenen Länder (24 %). Die Einfuhren aus Südafrika waren im Bezugszeitraum stabil, wurden aber zu höheren Preisen verkauft als die Einfuhren aus den betroffenen Ländern und erreichten nie einen Marktanteil von mehr als 2,5 %.
(316)
Daher zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Ländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen.
5.2.2.
Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
(317)
Die Ausfuhrmengen und -preise des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:
(318)
Der Wirtschaftszweig der Union konnte seine Ausfuhrmenge im Bezugszeitraum um 13 % steigern. Die zusätzlichen Ausfuhrverkäufe von rund 16000 Tonnen im Untersuchungszeitraum gegenüber dem Beginn des Bezugszeitraums verblassen im Vergleich zu den Verkaufseinbußen von 115000 Tonnen auf dem Unionsmarkt im selben Zeitraum. Darüber hinaus konnten die Unionshersteller ihre Ausfuhrstückpreise im gleichen Zeitraum um 14 % erhöhen. Die Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs konnten daher die negativen Entwicklungen sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Preise auf dem Unionsmarkt nur zu einem sehr geringen Teil ausgleichen. Auf dieser Grundlage und entgegen dem Vorbringen einer interessierten Partei war die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union jedoch positiv und konnte nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitragen.
5.2.3.
Andere Faktoren
(319)
Die Herstellkosten pro produzierte Tonne der betroffenen Ware stiegen im Bezugszeitraum um 20 % (siehe Tabelle 11). Dies war vor allem auf einen starken Anstieg der Rohstoffkosten zurückzuführen, ein Faktor, der die Hersteller weltweit beeinflusste. Insbesondere der Nickelpreis, der für mehrere Hersteller in der Union der zweitwichtigste Input ist, stieg von weniger als 9000 USD Anfang 2016 auf über 15000 USD Mitte 2018 und auf immer noch mehr als 12500 USD im Juni 2019. Der Wirtschaftszweig der Union war zunächst auch in der Lage, diesen Kostenanstieg über seine Verkaufspreise weiterzugeben, was jedoch zu einem erheblichen Verlust von Marktanteilen und Rentabilität führte. Im Untersuchungszeitraum war dies aufgrund des Preisdrucks durch die gedumpten Einfuhren nicht mehr möglich. Infolgedessen ging die Rentabilität drastisch zurück, genauer gesagt um 51 % im Bezugszeitraum.
(320)
Mehrere Parteien machten geltend, dass die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union in der zweiten Hälfte des Jahres 2018 tatsächlich auf einen Nachfragerückgang zurückzuführen sei; dieser Rückgang sei wiederum durch die bevorstehende Einführung von Schutzmaßnahmen, die zu einer Konzentration der Käufe auf die erste Jahreshälfte führte, und durch die zyklischen Entwicklungen auf dem Weltstahlmarkt in der zweiten Jahreshälfte verursacht worden. Entgegen diesen Vorbringen ergab die Untersuchung keinen Rückgang des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt, sondern vielmehr einen drastischen Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund eines starken Anstiegs der Einfuhren (siehe Abschnitt 4.4.2 und Tabellen 5 und 8). Die Kommission war auch nicht in der Lage, den Rückgang mit den Schutzmaßnahmen in Verbindung zu bringen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(321)
Mehrere Parteien brachten vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht oder in geringerem Maße daran interessiert sei, die betroffene Ware auf dem freien Markt zu verkaufen, da er der Produktion für den Eigenbedarf den Vorrang gebe. Obwohl der nachgelagerte Markt für den Wirtschaftszweig der Union wichtig ist, verkauft er auch erhebliche Mengen der betroffenen Ware auf dem freien Markt und verfügt noch über beträchtliche Kapazitätsreserven, um mehr zu produzieren und somit mehr zu verkaufen. Darüber hinaus ist der Eigenbedarfsmarkt der Union im Bezugszeitraum nicht gewachsen. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.
(322)
Eine interessierte Partei behauptete dass die Überkapazität in der Union eine Ursache für die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei. Die Untersuchung bestätigte jedoch, dass die Gesamtproduktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum konstant blieb (+ 1 %), im Gegensatz zur VR China und Indonesien, die erhebliche Überkapazitäten aufgebaut haben, um die aus diesen Überkapazitäten resultierenden Outputs in die Union auszuführen und damit Marktanteile von Unionsherstellern zu übernehmen. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen.
(323)
Eine interessierte Partei wandte ein, dass der Wirtschaftszweig der Union (und der Stahlsektor weltweit) sich im Jahr 2017, insbesondere im Hinblick auf die Gewinne, außergewöhnlich gut entwickelt habe und der Rückgang im Jahr 2018 demnach eine natürliche Folge sei. Die Untersuchung ergab jedoch vorläufig eine erhebliche Verschlechterung bestimmter Schadensindikatoren vom Beginn bis zum Ende des Bezugszeitraums, was bedeutet, dass der Ausgangspunkt 2016 und nicht 2017 war. Im Vergleich zu 2016 halbierte sich die Rentabilität und sowohl die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt als auch ihr Marktanteil gingen um 13 % zurück. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen.
(324)
Zwei interessierte Parteien brachten vor, dass die zusätzlichen Kosten, die die Unionshersteller der gleichartigen Ware tragen müssen, um die strengen EU-Umweltstandards zu erfüllen, sie auf dem Unionsmarkt weniger wettbewerbsfähig machen. Zu diesem Vorbringen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die hohen Umweltstandards in der Union nicht als selbstverschuldete Schadensursache betrachtet werden können. Im Gegenteil, die hohen Umweltstandards der EU werden bei der Berechnung des Zielpreises berücksichtigt. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.
(325)
Eine interessierte Partei behauptete, dass sowohl die Preise des Wirtschaftszweigs der Union als auch die Preise der chinesischen Einfuhren gestiegen seien, sodass die chinesischen Einfuhren nicht als Ursache der Schädigung angesehen werden könnten. Die Preise der chinesischen Einfuhren blieben jedoch konstant deutlich unter den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union und unterboten die Unionspreise auch im Untersuchungszeitraum. Darüber hinaus war im Bezugszeitraum ein erheblicher Anstieg der Einfuhren aus der VR China zu verzeichnen, was den Preisdruck noch verstärkte. Die Behauptung wurde daher zurückgewiesen.
5.3.
Schlussfolgerung zur Schadensursache
(326)
In Anbetracht des Vorstehenden zieht die Kommission vorläufig den Schluss, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Wirtschaftszweig der Union erlittenen Schädigung und den gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern besteht.
(327)
Die Auswirkungen aller bekannten Faktoren auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden von der Kommission von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unterschieden und abgegrenzt. Alle anderen festgestellten Faktoren, insbesondere die Einfuhren aus Drittländern, die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union, der Anstieg der Herstellkosten, der Rückgang der Nachfrage nach der betroffenen Ware im Jahr 2018, die teilweise Abhängigkeit der Unionshersteller von der Produktion für den Eigenbedarf, die Überkapazität in der Union infolge der weltweiten Überkapazität, die außergewöhnlich günstigen Marktbedingungen im Jahr 2017, die zusätzlichen Umweltkosten, die die Unionshersteller tragen mussten, und der Anstieg der Einfuhrpreise aus der VR China konnten den ursächlichen Zusammenhang vorläufig nicht abschwächen, selbst wenn man ihre mögliche kombinierte Wirkung berücksichtigt.
6.
HÖHE DER MAßNAHMEN
(328)
Zur Festsetzung der Höhe der Maßnahmen prüfte die Kommission, ob ein Zoll, der niedriger ist als die Dumpingspanne, ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu beseitigen.
(329)
Im vorliegenden Fall machten die Antragsteller in Bezug auf zwei der untersuchten Länder, nämlich Indonesien und die VR China, Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung geltend. Die Bewertung bezüglich dieser Länder ist in Abschnitt 6.2 enthalten.
6.1.
Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle Taiwans
(330)
Die Kommission ermittelte zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. In diesem Fall würde die Schädigung dann beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, seine Herstellkosten — einschließlich der Kosten, die durch von der Union geschlossene multilaterale Umweltübereinkünfte und die dazugehörigen Protokolle, deren Vertragspartei die Union ist, sowie durch die in Anhang Ia der Grundverordnung aufgeführten Übereinkommen der IAO entstehen — zu decken und einen angemessenen Gewinn (im Folgenden „Zielgewinnspanne” ) zu erzielen.
(331)
In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei Ermittlung der Zielgewinnspanne die Höhe der Rentabilität vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen sowie sämtlicher Ausgaben in Verbindung mit Forschung und Entwicklung (FuE) und Innovation erforderlichen Rentabilität und das unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwartende Rentabilitätsniveau. Der Wirtschaftszweig der Union brachte vor, dass 2017 ein geeignetes Jahr für die Festlegung einer Zielgewinnspanne sei. Die Kommission ist der Ansicht, dass 2017 ein außergewöhnlich gutes Jahr für den Wirtschaftszweig war und dass der von den Unionsherstellern in der Stichprobe in diesem Jahr erzielte Gewinn (10,2 %) daher wahrscheinlich verfälscht wird, wenn er als Zielgewinnspanne verwendet wird. Außerdem betrug der Marktanteil der Einfuhren im Jahr 2017 bereits 29,1 %. Im Gegensatz dazu war der Marktanteil der Einfuhren im Jahr 2016 deutlich niedriger als 2017 (21,5 %). In Ermangelung anderer Informationen beschloss die Kommission, vorläufig den in den Jahren 2016 und 2017 erzielten durchschnittlichen Gewinn als Zielgewinnspanne zu verwenden. Dieser Gewinn beträgt 8,7 %.
(332)
Nach Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung prüfte die Kommission das Vorbringen eines Unionsherstellers im Hinblick auf geplante Investitionen, die im Bezugszeitraum nicht durchgeführt worden seien. Auf der Grundlage der eingegangenen Unterlagen akzeptierte die Kommission vorläufig dieses Vorbringen und addierte den entsprechenden Betrag zu dem nicht schädigenden Preis dieses Unionsherstellers.
(333)
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung bewertete die Kommission die künftigen Kosten, die dem Wirtschaftszweig der Union aufgrund multilateraler Umweltübereinkommen und der dazugehörigen Protokolle, deren Vertragspartei die Union ist, während der Geltungsdauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung entstehen werden. Auf der Grundlage der verfügbaren Beweise ermittelte die Kommission zusätzliche Kosten in einer Größenordnung zwischen 1,5 und 6 EUR pro Tonne, die zu dem nicht schädigenden Preis hinzugerechnet wurden.
(334)
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission einen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware für den Wirtschaftszweig der Union, indem sie zu den Herstellkosten der Unionshersteller in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum die vorgenannte Gewinnspanne von 8,7 % und die Berichtigungen nach Artikel 7 Absätze 2c und 2d hinzufügte.
(335)
Anschließend ermittelte die Kommission die Schadensbeseitigungsschwelle, indem sie den für die überprüften mitarbeitenden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern ermittelten gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreis je Warentyp, wie er bei den Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit den gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preisen derselben Warentypen, die von den Unionsherstellern in der Stichprobe im Untersuchungszeitraum auf dem freien Markt der Union verkauft wurden, verglich. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
(336)
Das Ergebnis dieser Berechnungen findet sich in der nachstehenden Tabelle:
6.2.
Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Falle Indonesiens und der VR China
6.2.1.
Vergleich zwischen der Dumpingspanne und der Zielpreisunterbietungsspanne
(337)
Nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission zunächst bezüglich Indonesiens und der VR China, ob die vorläufig festgestellte Dumpingspanne höher wäre als die zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angemessene Spanne. Zu diesem Zweck wurde ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Indonesien und der VR China mit der in Abschnitt 6.1 genannten Zielgewinnspanne des Wirtschaftszweigs der Union vorgenommen. Das Ergebnis dieser Berechnungen findet sich in der nachstehenden Tabelle:
(338)
Da die für die indonesischen und die chinesischen ausführenden Hersteller berechnete Zielpreisunterbietungsspanne niedriger war als die Dumpingspanne, prüfte die Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung, ob bei der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots vorliegen.
6.2.2.
Verzerrungen des Rohstoffangebots
(339)
Der Antragsteller legte im Antrag ausreichende Beweise dafür vor, dass in Indonesien und der VR China hinsichtlich der betroffenen Ware Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, prüfte die Kommission daher bei der Beurteilung der angemessenen Höhe der Maßnahmen gegenüber Indonesien und der VR China die mutmaßlichen Verzerrungen und alle anderen Verzerrungen in Indonesien und der VR China, die unter Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung fallen.
(340)
Die Rohstoffe, die angeblich von solchen Verzerrungen betroffen waren, waren Nickel (Ferronickel, Nickelroheisen (NPI), Nickelerz, Nickelschrott), Kohle und Schrott aus nicht rostendem Stahl in Indonesien und Schrott aus nicht rostendem Stahl, Chrom, Kokskohle, Ferrochrom, Ferrosilicium, (nicht rostender) Rohstahl und Vanadium in der VR China.
(341)
Diesbezüglich ermittelte die Kommission die wichtigsten Rohstoffe, die von den einzelnen ausführenden Herstellern in der Stichprobe für die Herstellung der betroffenen Ware verwendet wurden. Die Kommission betrachtete als wichtigste Rohstoffe diejenigen, die mindestens 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware ausmachen.
a)
Indonesien
(342)
In Bezug auf Indonesien bestätigte die Untersuchung, dass im Untersuchungszeitraum Verzerrungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei den Rohstoffen in Form eines Ausfuhrverbots(80) für Nickelerz mit einem Nickelgehalt von 1,7 % und mehr, einer Ausfuhrsteuer(81) von 10 % auf Nickelerz mit einem Nickelgehalt von weniger als 1,7 %, einer Lizenzanforderung(82) und einer De-facto-Ausfuhrquote(83) für Nickelerz mit dem letztgenannten Nickelgehalt sowie einer De-facto-Lizenzanforderung(84) für Ferronickel und Nickelroheisen (NPI) bestanden.
(343)
Die Untersuchung ergab ferner, dass Nickelerz mehr als 17 % der Gesamtherstellkosten der untersuchten Ware ausmachte.
(344)
Schließlich führte die Untersuchung im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung zu der Schlussfolgerung, dass der für Nickelerz gezahlte Preis deutlich (um mehr als 30 %) unter dem Preis auf dem repräsentativen internationalen Markt lag.
(345)
Diesbezüglich verglich die Kommission den Einkaufspreis der indonesischen ausführenden Hersteller mit dem FOB-Preis von Nickelerz mit einem Nickelgehalt von 1,8 % auf den Philippinen.(85) Die Kommission hielt den Preis auf den Philippinen für angemessen, da die Philippinen, ähnlich wie Indonesien, zu den Ländern mit den weltweit größten Nickelerzvorkommen gehören.(86) Außerdem war der Nickelgehalt des Nickelerzes auf diesem repräsentativen internationalen Markt dem durchschnittlichen Nickelgehalt des von den indonesischen ausführenden Herstellern gekauften Nickelerzes sehr ähnlich. Schließlich vertrat die Kommission die Auffassung, dass die im FOB-Preis enthaltenen Transportkosten zwischen dem Lieferanten und dem Hafen die den indonesischen ausführenden Herstellern entstandenen Transportkosten widerspiegelten.
(346)
Somit war die Voraussetzung gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung, nämlich das Vorliegen einer Verzerrung bei einem Rohstoff, auf den mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen, im Hinblick auf Indonesien erfüllt.
b)
VR China
(347)
In Bezug auf die VR China wurde im Rahmen der Untersuchung bestätigt, dass im Untersuchungszeitraum Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung in Form einer Ausfuhrsteuer auf Schrott aus nicht rostendem Stahl, Ferrosilicium, Nickelroheisen und Ferrochrom sowie einer Lizenzanforderung für Ferrosilicium, Vanadium, Ferronickel und Ferrochrom bestanden. Die Kommission stützte sich bei dieser Feststellung auf die in der OECD-Datenbank verfügbaren Daten(87) und auf die in der VR China geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften.
(348)
Die Untersuchung ergab ferner, dass bei jedem der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mindestens einer der oben genannten Hauptrohstoffe mehr als 17 % der Gesamtherstellkosten der untersuchten Ware ausmachte.(88)
(349)
Die Untersuchung kam zu dem Schluss, dass der von den beiden in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Herstellern in der VR China für diese Hauptrohstoffe gezahlte Preis deutlich unter dem Preis auf dem repräsentativen internationalen Markt lag, der für die jeweiligen Rohstoffe herangezogen wurde, für die dieselben Quellen herangezogen wurden wie für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung.
(350)
Somit war die Voraussetzung gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung, nämlich das Vorliegen einer Verzerrung bei einem Rohstoff, auf den mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware entfallen, im Hinblick auf die VR China erfüllt.
6.2.3.
Interesse der Union nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung
(351)
Nachdem die Kommission zu dem Schluss gekommen war, dass in der VR China und Indonesien Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen, prüfte sie, ob eindeutig der Schluss gezogen werden kann, dass die Festsetzung der Höhe der vorläufigen Zölle im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung im Interesse der Union liegt. Die Ermittlung des Unionsinteresses erfolgte auf der Grundlage aller sachdienlichen Informationen zu dieser Untersuchung, einschließlich der Kapazitätsreserven in den Ausfuhrländern, des Wettbewerbs bei den Rohstoffen und der Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union gemäß Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung. Um diese Bewertung durchführen zu können, hat die Kommission spezifische Fragen in die Fragebogen an alle interessierten Parteien aufgenommen. Der Antragsteller und die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller beantworteten diese Fragen.
6.2.3.1.
(352)
Auf der Grundlage der von Eurofer vorgelegten Informationen wurden die Kapazitätsreserven in der VR China auf 26,4 Mio. Tonnen im Jahr 2019(89) und die Kapazitätsreserven des gesamten Sektors für nicht rostenden Stahl in Indonesien auf 4 Mio. Tonnen im Jahr 2019 geschätzt(90).
(353)
Dem Fragebogen der indonesischen Regierung zufolge belaufen sich die Kapazitätsreserven in Indonesien derzeit jedoch auf 2,1 Mio. Tonnen. Im Gegensatz dazu hatte der freie Markt der Union eine Größe von 1,2 Mio. Tonnen. Im Verhältnis gesehen sind die Kapazitätsreserven in den ausführenden Ländern daher von enormer Größe.
6.2.3.2.
(354)
Was den Wettbewerb um Rohstoffe betrifft, lieferte die chinesische Regierung keine aussagekräftigen Informationen über den Markt für die verzerrten Rohstoffe in der VR China, wie in Erwägungsgrund 347 dargelegt. Der Antragsteller führte an, dass die chinesische Regierung die Preise durch künstliche Erhöhung oder Verringerung des Rohstoffangebots oder einfach durch die zentrale Festlegung der Preise nach oben oder unten lenken kann. Wie in Abschnitt 6.2.2 dargelegt, wurde der chinesische Rohstoffmarkt als verzerrt eingestuft.
(355)
In Bezug auf Indonesien ergab die Untersuchung, dass Indonesien einen der größten Nickelerz-Bergbausektoren der Welt hat. Durch Ausfuhrbeschränkungen für Nickelerz senkt die indonesische Regierung daher die Preise auf dem indonesischen Inlandsmarkt künstlich.
(356)
Beide Länder haben Ausfuhrbeschränkungen für nickelhaltige Inputs, die auch der zweitwichtigste Input der Unionshersteller sind, wie in Erwägungsgrund 319 dargelegt.
(357)
All diese Aspekte schaffen einen Wettbewerbsnachteil für den Wirtschaftszweig der Union gegenüber den ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich diese Situation in naher Zukunft nicht ändern wird. Was Indonesien betrifft, verschlechterte sich die Situation in letzter Zeit sogar noch. Die Maßnahmen, die die Ausfuhr von Nickelerz mit einem Nickelgehalt von weniger als 1,7 % ermöglichen, sollten im Januar 2022 auslaufen. Die indonesische Regierung beschloss jedoch, ihre Einstellung zu beschleunigen. Alle Nickelerzausfuhren wurden ab Januar 2020 verboten.(91) Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die indonesische Regierung ihre Politik in naher Zukunft umkehren würde.
6.2.3.3.
(358)
Da die Einführer nicht in vollem Umfang mitarbeiteten, stellte die Kommission vorläufig fest, dass die Hauptauswirkungen auf die Lieferketten auf der Ebene der Verwender zu spüren sein werden. Die möglichen Auswirkungen auf die Lieferketten von Unternehmen in der Union nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung wurden angesichts des erheblichen Unterschieds zwischen den Dumping- und den Schadensspannen für die Ausfuhrländer im Rahmen der Prüfung des Unionsinteresses nach Artikel 21 der Grundverordnung bewertet.
(359)
Wie in Erwägungsgrund 373 festgestellt wurde, führte diese Analyse zu der Feststellung, dass es angesichts der Auswirkungen von Maßnahmen in Höhe der Dumpingspanne nicht im Einklang mit dem Interesse der Union steht, Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung anzuwenden.
6.2.3.4.
(360)
In Anbetracht der vorstehenden Analyse kam die Kommission zu dem Schluss, dass es nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung nicht im Interesse der Union liegt, die Höhe der Maßnahmen in Höhe des Dumpings festzusetzen, da dies wahrscheinlich unverhältnismäßig nachteilige Auswirkungen auf die Lieferketten der Unternehmen der Union haben wird.
7.
UNIONSINTERESSE
(361)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.
7.1.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(362)
Der Wirtschaftszweig der Union ist in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt und beschäftigt im Zusammenhang mit der untersuchten Ware unmittelbar 2372 Mitarbeiter. Keiner der Unionshersteller lehnte die Einleitung der Untersuchung ab. Wie die Analyse der Schadensindikatoren in Abschnitt 4 gezeigt hat, litt der gesamte Wirtschaftszweig der Union unter einer Verschlechterung seiner Lage und unter den negativen Auswirkungen der gedumpten Einfuhren.
(363)
Durch die Einführung vorläufiger Antidumpingzölle sollen faire Handelsbedingungen auf dem Unionsmarkt wiederhergestellt werden, sodass der Preisdruck ein Ende findet und sich der Wirtschaftszweig der Union erholen kann. Dies würde zu einer Verbesserung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union bis auf ein Niveau führen, das für diesen kapitalintensiven Wirtschaftszweig als notwendig erachtet wird. Der Wirtschaftszweig der Union hat durch die Einfuhren zu Dumpingpreisen aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung erlitten. Es sei daran erinnert, dass eine Reihe von Schlüsselschadensindikatoren im Bezugszeitraum eine negative Entwicklung aufwiesen. Insbesondere der Marktanteil und die Verkaufsmenge sowie die Indikatoren für die finanzielle Leistungsfähigkeit der Unionshersteller in der Stichprobe, wie Rentabilität und Kapitalrendite, wurden ernsthaft beeinträchtigt. Umso wichtiger ist es, dass die Preise wieder auf ein nicht gedumptes oder zumindest nicht schädigendes Niveau angehoben werden, damit alle Hersteller unter fairen Wettbewerbsbedingungen auf dem Unionsmarkt tätig sein können. Werden keine Maßnahmen ergriffen, dürfte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich weiter verschlechtern. Ein schlechtes Ergebnis im Segment der betroffenen Ware würde sich auf die nachgelagerten Segmente der Unionshersteller und insbesondere auf ihre Produktion für den Eigenbedarf auswirken. Die Unionshersteller sind in hohem Maße auf das Geschäftsmodell einer Kombination aus Verkäufen auf dem freien Markt und der Produktion für den Eigenbedarf angewiesen. Eine Verschlechterung des Segments des freien Marktes könnte auch das Segment der Produktion für den Eigenbedarf gefährden, das größere Produktionsmengen und Beschäftigungszahlen als das erstgenannte aufweist.
(364)
Daher wird vorläufig der Schluss gezogen, dass die Einführung der Antidumpingzölle im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen würde, da diese es dem Wirtschaftszweig der Union erlauben würden, sich von den Auswirkungen des festgestellten schädigenden Dumpings zu erholen.
7.2.
Interesse der unabhängigen Einführer
(365)
Zwei Parteien meldeten sich als unabhängige Einführer und beantworteten den entsprechenden Fragebogen. Die Antwort eines dieser Unternehmen wurde jedoch nicht weiter berücksichtigt, da sich herausstellte, dass der Einführer außerhalb der Union tätig war.
(366)
Die zweite Partei erwies sich nicht als echter Einführer, sondern als Servicezentrum für verschiedene Vorgänge. Daher gab es keine Mitarbeit von echten Einführern. Nach Angaben des Betreibers des mitarbeitenden Servicezentrums führt die Erhöhung der Preise der betreffenden Waren zu höheren Herstellkosten für die europäischen Verwender der Waren und verursacht damit eine Schädigung dieser Verwender. Genauer gesagt stellte die Partei einen Antrag auf Ausklammerung der Ware, der zusammen mit anderen derartigen Vorbringen unter Abschnitt 2.3 behandelt wird.
(367)
Angesichts dessen gibt es derzeit keinen Hinweis darauf, dass Maßnahmen dem Interesse der Einführer zuwiderlaufen würden.
7.3.
Interesse der Verwender
(368)
Es beteiligten sich zwei Verwender an der Untersuchung.
(369)
Einer der Verwender, der den Fragebogen beantwortete, war ein Hersteller von Rohren aus nicht rostendem Stahl. In Bezug auf diesen Verwender stellte die Kommission fest, dass ihm angesichts seiner Einkaufs- und Einfuhrmengen, seines Gesamtgewinns und seines Gewinns aus Erzeugnisses, bei denen die betroffene Ware als Input verwendet wird, durch die Einführung von Maßnahmen kein unangemessener Schaden entstehen würde.
(370)
Der zweite mitarbeitende Verwender ist ein Hersteller von Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, der auf mehreren seiner wichtigsten nachgelagerten Märkte mit dem Wirtschaftszweig der Union im Wettbewerb steht. Er kauft erhebliche Mengen der betroffenen Ware vom Wirtschaftszweig der Union sowie von Herstellern außerhalb der Union, auch in den betroffenen Ländern, ein. Dieser Verwender hat Bedenken hinsichtlich der Versorgungssicherheit und der Einkaufspreise nach einer etwaigen Einführung von Zöllen geäußert. Er ist der einzige große unabhängige Verwender der betroffenen Ware in der Union. Ohne eine integrierte Stahlproduktion ist er bei der Herstellung seiner nachgelagerten Waren vollständig auf Lieferungen von Rollen (Coils) von anderen Parteien angewiesen. Die Partei brachte vor, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht daran interessiert sei, zusätzliche große Mengen der betroffenen Ware und insbesondere einen Warentyp (schwarze Coils) zu wettbewerbsfähigen Preisen an ihn zu verkaufen, da die Unionshersteller es vorziehen würden, diese für den Eigenverbrauch zu behalten. Dieses Vorbringen wird durch die Tatsache widerlegt, dass der Wirtschaftszweig der Union im gesamten Bezugszeitraum über Kapazitätsreserven verfügte, die die Gesamtnachfrage dieses Verwenders mindestens um das Vierfache überstiegen. Darüber hinaus sind, wie der Antragsteller vorgetragen hat, mehrere Unionshersteller bereit, schwarze Coils zu liefern, wie auf den Websites der Hersteller angegeben wird. Schließlich ist angesichts der bereits etablierten Lieferketten und der Kontakte des Verwenders mit Herstellern in Drittländern auch zu erwarten, dass er seine Versorgung durch den verstärkten Einkauf in Drittländern diversifizieren kann.
(371)
Unter der Voraussetzung, dass alle relevanten Faktoren (insbesondere Quellen, Mengen und Preise vor den Zöllen auf die Einkäufe und den Umsatz mit den nachgelagerten Waren) gegenüber dem Untersuchungszeitraum unverändert blieben, stellte die Kommission fest, dass der jährliche Gesamtgewinn dieses Verwenders gemäß Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung durch die Einführung von Zöllen auf die Einfuhren aus der VR China und Indonesien ernsthaft negativ beeinträchtigt würde.
(372)
Würden — wie in Erwägungsgrund 369 angenommen — Zölle auf die Einfuhren aus der VR China und Indonesien gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt, so würde der jährliche Gesamtgewinn ebenfalls beeinträchtigt, allerdings in weitaus geringerem Maße.
(373)
Die dargelegten Szenarien basieren auf statischen Annahmen (d. h., alle relevanten Faktoren bleiben unverändert, außer dass Zölle erhoben werden und somit zu berücksichtigen sind). Tatsächlich handelt es sich dabei um Worst-Case-Szenarien, da sich, wie nachstehend erläutert, im Falle der Einführung von Zöllen die anderen zugrunde liegenden Faktoren wahrscheinlich ändern werden.
(374)
Zunächst einmal werden die Beschaffungsmuster und Einkaufspreise nicht gleich bleiben. Wenn die Preise der Einfuhren insbesondere aus der VR China und Indonesien nach oben korrigiert werden, werden die Einfuhren aus anderen Lieferquellen wahrscheinlich wieder in größeren Mengen zunehmen. Insbesondere stellen wir fest, dass die Einfuhren aus Südkorea bis einschließlich 2016, als sie 65000 Tonnen betrugen, auf hohem Niveau waren. Angesichts der seither eingetretenen Marktentwicklungen haben diese Einfuhren im Laufe der Jahre bedeutende Marktanteile verloren (siehe Tabelle 15), es ist jedoch zu erwarten, dass sich die ausführenden Hersteller aus Korea, aber auch aus anderen Herstellerländern wie Südafrika nach der Einführung von Maßnahmen wieder verstärkt auf den Unionsmarkt konzentrieren werden, da sie sich in einer besseren Wettbewerbsposition befinden werden, was den Verwendern zugutekommt. Außerdem wird erwartet, dass der Wirtschaftszweig der Union aufgrund der durch die Maßnahmen gewährten Erleichterungen in der Lage sein wird, mehr Mengen zu wettbewerbsfähigen Preisen an die Verwender zu verkaufen. Der Wirtschaftszweig der Union kann es sich einfach nicht leisten, wichtige Marktanteile in der Union zu verlieren, wie diese Untersuchung bezeugt. Was den zweiten genannten Verwender betrifft, könnte dieser aufgrund seiner Größe und Bedeutung als Abnehmer des Wirtschaftszweigs der Union über einen gewissen Einfluss verfügen, der sich wahrscheinlich noch verstärken wird, wenn er noch größere Mengen vom Wirtschaftszweig der Union bezieht.
(375)
Es ist auch zu beachten, dass die derzeit geltenden Schutzmaßnahmen für Stahl, die auch die betroffene Ware betreffen, voraussichtlich im Juli 2021 auslaufen werden. Dies bedeutet, dass die Verwender ab Juli 2021 einen verstärkten Zugang zu alternativen Quellen haben werden, da die seit dem 19. Juli 2018 geltenden Quotenbeschränkungen aufgehoben werden.
(376)
Es wird daher erwartet, dass die Verwender insgesamt durch die Einführung von Zöllen nachteilig beeinflusst werden dürften, aber die Auswirkungen des Zolls in der für die VR China und Indonesien festgesetzten Höhe gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung als solche nicht unverhältnismäßig sind, da davon ausgegangen wird, dass die Verwenderindustrie dann in der Lage sein wird, sich an die neue Situation anzupassen. Würde die Höhe der Zölle gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung festgesetzt, dürften alle mitarbeitenden Verwender weiterhin Gewinne erzielen.
(377)
Sollten jedoch nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung Zölle eingeführt werden, so stellte die Kommission fest, dass die möglichen Auswirkungen von Maßnahmen gegenüber der VR China und Indonesien in Höhe der Dumpingspanne angesichts der möglichen starken negativen Auswirkungen auf die Lieferketten für bestimmte Unternehmen der Union und insbesondere für die Verwender unverhältnismäßig wären. Die Kommission stellte fest, dass in einem solchen Szenario die Verwenderindustrie und insbesondere die Verwender, die im Untersuchungszeitraum erhebliche Mengen aus der VR China und/oder Indonesien bezogen, übermäßig beeinträchtigt werden und infolgedessen Verluste machen könnten.
7.4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(378)
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und unter der Voraussetzung, dass Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden, kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe dafür sprechen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in den betroffenen Ländern in diesem Stadium der Untersuchung nicht im Interesse der Union liegt.
8.
VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAßNAHMEN
(379)
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von flachgewalzten Erzeugnissen aus nicht rostendem Stahl, auch in Rollen (Coils) (auch nach Länge zugeschnittene Waren und Schmalband ( „narrow strip” )), nur warmgewalzt, mit Ursprung in Indonesien, der Volksrepublik China und Taiwan eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.
(380)
Vorläufige Antidumpingmaßnahmen sollten im Einklang mit der Regel des niedrigeren Zolls nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt werden. Die Kommission verglich die Schadens- mit den Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt.
(381)
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, gelten:
(382)
Die in dieser Verordnung festgesetzten unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze wurden anhand der vorläufigen Feststellungen dieser Untersuchung ermittelt. Mithin spiegeln sie die Lage der betreffenden Unternehmen während dieser Untersuchung wider. Diese Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt wurden. Einfuhren der betroffenen Ware, die von anderen, im verfügenden Teil dieser Verordnung nicht ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen” geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten.
(383)
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten.(92) Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Bekanntmachung mit dieser Änderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(384)
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der sehr unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den Vorgaben gemäß Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Handelsrechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Antidumpingzoll erhoben werden.
(385)
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So sollten die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist.
(386)
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, insbesondere nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Bei einer solchen Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen.
(387)
Damit die ordnungsgemäße Einziehung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, sollte der Antidumpingzoll für alle übrigen Unternehmen nicht nur für die an dieser Untersuchung nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller gelten, sondern auch für die Hersteller, die im Untersuchungszeitraum keine Ausfuhren in die Union getätigt haben.
9.
ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
(388)
Wie in Erwägungsgrund 3 erwähnt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren von bestimmten warmgewalzten Flacherzeugnissen aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils). Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. Die zollamtliche Erfassung war somit in der Vorunterrichtungsphase noch nicht abgeschlossen.
(389)
Angesichts der Feststellungen im vorläufigen Stadium sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden.
(390)
In diesem Stadium des Verfahrens wurde keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen. Ein solcher Beschluss wird im endgültigen Stadium getroffen.
10.
INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
(391)
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Auskünfte wurden über die Website der GD HANDEL auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage dafür eingeräumt, zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie gesondert unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen.
(392)
Zwei ausführende Hersteller in der VR China, zwei ausführende Hersteller in Indonesien sowie drei Hersteller und ein unabhängiges Servicezentrum in Taiwan übermittelten Stellungnahmen. Die Kommission berücksichtigte Anmerkungen, die schreibtechnische Fehler betrafen, und nahm wenn nötig eine entsprechende Korrektur der Spannen vor.
11.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(393)
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer festgelegten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung vor der Kommission und/oder dem Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen.
(394)
Die Feststellungen zur Einführung vorläufiger Zölle sind vorläufiger Natur und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien (ABl. C 269 I vom 12.8.2019, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/104 der Kommission vom 23. Januar 2020 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus nicht rostendem Stahl in Tafeln oder Rollen (Coils) mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Indonesien (ABl. L 19 vom 24.1.2020, S. 5).

(4)

Siehe Abschnitt 3.2 der Verordnung.

(5)

Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2411.

(6)

Abrufbar unter https://trade.ec.europa.eu/tdi/case_details.cfm?id=2411.

(7)

Dieses Konsortium ist eine Gruppe von 20 Händlern und Verwendern, auf die insgesamt ca. 500000 Tonnen des Unionsverbrauchs entfallen und die insgesamt ca. 30000 Personen in der Union beschäftigen.

(8)

Sofern nicht anders angegeben, stammen die Informationen über den IMIP aus dem Internet: IMIP. 2017 Annual Report, abrufbar unter: https://static1.squarespace.com/static/584e20fe197aea0e29105534/t/5c986900eb393132e86a5f1a/1553492333714/IMIP+2017+Annual+Report.pdf (zuletzt abgerufen am 3. März 2020).

(9)

WTO-Panelbericht, Vereinigte Staaten — Anti-dumping measures on Certain Oil Country Tubular Goods from Korea (WT/DS488/15), Rn. 7.198.

(10)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994.

(11)

Artikel 11 der Verordnung des Ministers für Energie und Bodenschätze Nr. 7/2017 bezüglich der Verfahren zur Bestimmung der Richtpreise für den Verkauf von Metallmineralien und Kohle.

(12)

Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations, 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.

(13)

Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.

(14)

Bericht, Kapitel 2, S. 10.

(15)

Abrufbar unter http://www.fdi.gov.cn/1800000121_39_4866_0_7.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(16)

Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.

(17)

Bericht, Kapitel 3, S. 41 und S. 73-74.

(18)

Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.

(19)

Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.

(20)

Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.

(21)

Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und S. 200-201.

(22)

Bericht, Kapitel 2, S. 15-16, Kapitel 4, S. 50 und S. 84, Kapitel 5, S. 108-109.

(23)

Bericht, Kapitel 3, S. 22-24, und Kapitel 5, S. 97-108.

(24)

Bericht, Kapitel 5, S. 104-109.

(25)

Bericht, Kapitel 14, S. 358: Die Produktion entfällt zu 51 % auf private und zu 49 % auf staatseigene Unternehmen, die Kapazität zu 44 % auf staatseigene und zu 56 % auf private Unternehmen.

(26)

Abrufbar unter www.gov.cn/zhengce/content/2016-02/04/content_5039353.htm (zuletzt aufgerufen am 2. März 2020), https://policycn.com/policy_ticker/higher-expectations-for-large-scale-steel-enterprise/?iframe=1&secret=c8uthafuthefra4e

(zuletzt abgerufen am 2. März 2020) und www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(27)

Abrufbar unter http://www.xinhuanet.com/english/2019-04/23/c_138001574.htm (zuletzt aufgerufen am 2. März 2020) und http://www.jjckb.cn/2019-04/23/c_137999653.htm (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(28)

Beispielsweise beim Zusammenschluss zwischen dem Privatunternehmen Rizhao und dem staatseigenen Unternehmen Shandong Iron and Steel 2009. Siehe Stahlbericht Peking, S. 58; als weiteres Beispiel lässt sich die Mehrheitsbeteiligung anführen, die die China Baowu Steel Group im Juni 2019 an Magang Steel erwarb, siehe https://www.ft.com/content/a7c93fae-85bc-11e9-a028-86cea8523dc2 (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(29)

Siehe Reuters, „China’s Baosteel’s takeover of Wuhan to create world’s No 2 steelmaker” , https://www.reuters.com/article/us-china-baosteel-mergers-idUSKCN11Q0U3 (zuletzt abgerufen am 10. März 2020).

(30)

Anhang 29 des Antrags.

(31)

The World Nickel Factbook 2018 http://insg.org/wp-content/uploads/2019/03/publist_The-World-Nickel-Factbook-2018.pdf (zuletzt abgerufen am 3. März 2020).

(32)

Analysis of Market-Distortions in the Chinese Non-Ferrous Metals Industry © THINK!DESK China Research & Consulting, S. 136-138,

https://eurometaux.eu/media/1624/study_-analysis-of-market-distortions-in-china.pdf (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(33)

Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.

(34)

Bericht, Kapitel 2, S. 26.

(35)

Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.

(36)

Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(37)

Der Plan ist im vollständigen Wortlaut verfügbar auf der Website des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (MIIT):

http://www.miit.gov.cn/n1146295/n1652858/n1652930/n3757016/c5353943/content.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(38)

TISCO, „Company profile” , http://en.tisco.com.cn/CompanyProfile/20151027095855836705.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(39)

Baowu, „Company profile” , http://www.baowugroup.com/en/contents/5273/102759.html (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(40)

Siehe Antrag, Seite 19, mit einem Zitat von MCI, „Gao Jianbing zum Präsidenten von TISCO ernannt” , 12. Oktober 2018, https://metals-consulting.com/gao-jianbing-appointed-as-deputy-party-secretary-deputy-chairman-of-the-board-and-the-president-of-tisco/ (zuletzt abgerufen am 10. März 2020).

(41)

Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.

(42)

Bericht, Kapitel 4, S. 41-42 und S. 83.

(43)

Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346ff.

(44)

Einführung in den Plan zur Anpassung und Modernisierung der Stahlindustrie.

(45)

Bericht, Kapitel 14, S. 347.

(46)

The 13th Five-Year Plan for Economic and Social Development of the People’s Republic of China (2016-2020), abrufbar unter https://en.ndrc.gov.cn/newsrelease_8232/201612/P020191101481868235378.pdf (zuletzt abgerufen am 2. März 2020).

(47)

Bericht, Kapitel 14, S. 349.

(48)

Bericht, Kapitel 14, S. 352.

(49)

Catalogue for Guiding Industry Restructuring (2011 Version) (2013 Amendment), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 9 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 27. März 2011 und geändert entsprechend dem Beschluss der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission zur Änderung der einschlägigen Bestimmungen der Leitlinien zur industriellen Umstrukturierung (Fassung 2011), herausgegeben mit dem Erlass Nr. 21 der Nationalen Entwicklungs- und Reformkommission vom 16. Februar 2013.

(50)

Bericht, Kapitel 14, S. 375-376.

(51)

Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.

(52)

Bericht, Kapitel 9, S. 216.

(53)

Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.

(54)

Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.

(55)

Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.

(56)

Bericht, Kapitel 13, S. 336.

(57)

Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.

(58)

Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.

(59)

Bericht, Kapitel 6, S. 119.

(60)

Bericht, Kapitel 6, S. 120.

(61)

Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(62)

Vgl. IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem” (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in der VR China), Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak und Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.

(63)

Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, S. 126-128 und S. 133-135.

(64)

Beispiele: https://www.jornalcontabil.com.br/quanto-custa-um-funcionario-aprenda-a-calcular/ oder https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee (zuletzt abgerufen am 3. März 2020).

(65)

Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33).

(66)

Die brasilianischen Einfuhren sind im GTA auf der Stufe FOB angegeben.

(67)

Aufgrund von Ausfuhrbeschränkungen oder unbedeutenden Einfuhrmengen.

(68)

Auf FOB-Basis.

(69)

Diese Materialien wurden für jedes Unternehmen in den jeweiligen spezifischen Unterrichtungsunterlagen aufgeführt. Darüber hinaus wurde einer der Energiefaktoren, nämlich Dampf, bei allen Unternehmen gleich behandelt.

(70)

Abrufbar unter https://www.ilo.org/ilostat/faces/oracle/webcenter/portalapp/pagehierarchy/Page21.jspx?_afrLoop=518377340582818&_afrWindowMode=0&_afrWindowId=o8k2wnnrz_1#!%40%40%3F_afrWindowId%3Do8k2wnnrz_1%26_afrLoop%3D518377340582818%26_afrWindowMode%3D0%26_adf.ctrl-state%3Do8k2wnnrz_54 (zuletzt abgerufen am 28. Februar 2020).

(71)

Abrufbar unter https://establishbrazil.com/articles/whats-real-cost-employee (zuletzt abgerufen am 28. Februar 2020).

(72)

Abrufbar unter http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/tarifas-aplicadas-a-clientes-atendidos-em-alta-e-media-tensao-(grupo-a) (zuletzt abgerufen am 4. Februar 2020).

(73)

Abrufbar unter http://www.aneel.gov.br/a-aneel (zuletzt abgerufen am 4. Februar 2020).

(74)

Abrufbar unter http://www.aneel.gov.br/bandeiras-tarifarias (zuletzt abgerufen am 4. Februar 2020).

(75)

Abrufbar unter http://www.edp.com.br/distribuicao-es/saiba-mais/informativos/bandeira-tarifaria (zuletzt abgerufen am 4. Februar 2020).

(76)

http://site.sabesp.com.br/site/interna/Default.aspx?secaoId=183 (zuletzt abgerufen am 28. Februar 2020).

(77)

Zum Beispiel für die Metropolregion: http://site.sabesp.com.br/site/uploads/file/asabesp_doctos/comunicado_06_2018.pdf und

http://site.sabesp.com.br/site/uploads/file/asabesp_doctos/Comunicado%205-19.pdf

(zuletzt abgerufen am 28. Februar 2020).

(78)

https://www.comgas.com.br/tarifas/historico-de-tarifas/2018-2/ (zuletzt abgerufen am 4. Februar 2020).

(79)

Artikel 6 Absatz 1 des taiwanesischen Gewerbesteuergesetzes (Gesetz über das Gewerbe mit Mehrwertsteuer- und ohne Mehrwertsteuerpflicht) definiert eine Fabrik unter Zollverschluss als eine Einheit, die in einer Ausfuhrverarbeitungszone tätig ist.

(80)

Artikel 4 und Anhang IV der Verordnung des Handelsministers der Republik Indonesien Nr. 1/M-DAG/PER/1/2017.

(81)

Artikel 2, 12 und 14 sowie Anhang I Abschnitt G und Anhang II Abschnitt G der Verordnung des Handelsministers der Republik Indonesien Nr. 13/PMK.010/2017.

(82)

Artikel 7 Absatz 3 und Anhang III der Verordnung des Handelsministers der Republik Indonesien Nr. 1/M-DAG/PER/1/2017.

(83)

Artikel 4 und Anhang III der Verordnung des Handelsministers der Republik Indonesien Nr. 1/M-DAG/PER/1/2017.

(84)

Artikel 7 Absatz 1 und Anhang I der Verordnung des Handelsministers der Republik Indonesien Nr. 1/M-DAG/PER/1/2017.

(85)

Siehe diesbezüglich Daten von FerroAlloyNet, abrufbar unter: https://www.ferroalloynet.com/ (zuletzt abgerufen am 10. März 2020).

(86)

International Nickel Study Group. The World Nickel Factbook 2018, S. 7, abrufbar unter: https://insg.org/wp-content/uploads/2019/03/publist_The-World-Nickel-Factbook-2018.pdf (zuletzt abgerufen am 10. März 2020).

(87)

OECD Inventory on export restrictions on Industrial Raw Materials, abrufbar unter https://qdd.oecd.org/subject.aspx?Subject=ExportRestrictions_IndustrialRawMaterials (zuletzt abgerufen am 6. März 2020).

(88)

Da die genaue Menge der Produktionsmaterialien als Geschäftsgeheimnis angesehen wird, werden diejenigen Rohstoffe, die mehr als 17 % der Herstellkosten der betroffenen Ware ausmachen, und der unverzerrte Preis der Rohstoffe, wie er auf repräsentativen internationalen Märkten ermittelt wurde, den in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Unternehmen in einer gesonderten Unterrichtung zur Verfügung gestellt.

(89)

Nichtvertrauliche Version des Antrags, S. 66, Rn. 336.

(90)

Nichtvertrauliche Version des Antrags, S. 69, Rn. 352.

(91)

Abrufbar unter https://www.reuters.com/article/us-indonesia-nickel/indonesian-nickel-miners-agree-to-stop-ore-exports-immediately-investment-chief-idUSKBN1X7106 (zuletzt abgerufen am 11. März 2020).

(92)

Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion H, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.

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