Artikel 1 VO (EU) 2020/523
Anhang I Teil 2 Kapitel 90 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift „Zusätzliche Anmerkung” nach Anmerkung 7 wird ersetzt durch die Überschrift „Zusätzliche Anmerkungen” ;
- 2.
-
die folgende Zusätzliche Anmerkung wird angefügt:
- 2.
-
Im Sinne der Unterposition 90211010 bezeichnet der Ausdruck „orthopädische Apparate und Vorrichtungen” Apparate und Vorrichtungen, die im Unterschied zu Erzeugnissen, welche für verschiedene Zwecke verwendet werden können (beispielsweise Erzeugnisse für überbeanspruchte Gelenke, Bänder oder Sehnen, verursacht durch sportliche Aktivitäten oder Maschineschreiben, und Erzeugnisse, die lediglich — beispielsweise entzündungsbedingte — Schmerzen in dem beschädigten oder versehrten Körperteil lindern) besonders für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipiert sind.
Die „orthopädischen Apparate und Vorrichtungen” müssen eine bestimmte Bewegung des beschädigten oder versehrten Körperteils (z. B. Gelenke, Bänder Sehnen) vollständig verhindern, sodass weitere Verletzungen oder körperliche Fehlbildungen oder auch eine Verschlimmerung solcher Verletzungen oder Fehlbildungen ausgeschlossen werden, was sie von anderen Erzeugnissen unterscheidet, die bestimmte Bewegungen zwar nicht verhindern können, aber dennoch aufgrund ihrer relativen Steifheit reflexartige Bewegungen (d. h. unbewusst ausgeführte Bewegungen) verhindern, beispielsweise flexible Schienen, Druckpelotten, nicht elastische Spinnstoffe, bewegungseinschränkende Klettverschlussbänder.
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