Präambel VO (EU) 2020/523
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird eine Warennomenklatur festgelegt (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur” ), die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt ist.
- (2)
- Im Interesse der Rechtssicherheit muss die Einreihung orthopädischer Apparate und Vorrichtungen der Unterposition 90211010 der Kombinierten Nomenklatur geklärt werden.
- (3)
- Laut dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00(2), den HS-Erläuterungen zu Position 9021 sowie Anmerkung 6 zu Kapitel 90 sind orthopädische Apparate und Vorrichtungen für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipierte Erzeugnisse.
- (4)
- In seinem Urteil erläuterte der Gerichtshof, dass orthopädische Apparate und Vorrichtungen im Unterschied zu gewöhnlichen (einfachen) und allgemein gebräuchlichen Waren eine medizinische Funktion erfüllen. Zu den Kriterien, mit denen allgemein gebräuchliche Waren von orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen unterschieden werden können, gehören unter anderem die Art der Herstellung der betreffenden Ware, die verwendeten Materialien, die Funktionsweise oder die Eignung zur Anpassung an die Funktionsschäden, die sie korrigieren soll.
- (5)
- Gemäß Anmerkung 6 zu Kapitel 90 dienen orthopädische Apparate und Vorrichtungen der Verhütung oder der Korrektur körperlicher Fehlbildungen oder dem Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.
- (6)
- In Abschnitt I der HS-Erläuterungen zu Position 9021 sind Beispiele für eine Reihe orthopädischer Apparate und Vorrichtungen aufgeführt, die in die Position fallen, sowie Beispiele für Waren, die nicht in die Position 9021 einzureihen sind. Die Warendefinition in diesen Erläuterungen steht im Einklang mit der neuen Zusätzlichen Anmerkung.
- (7)
- Im Interesse der Rechtssicherheit ist es notwendig, Beispiele für medizinische Zwecke zu nennen, denen bestimmte Erzeugnisse dienen können und die sie von orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen unterscheiden, welche für einen bestimmten orthopädischen Zweck konzipiert sind.
- (8)
- Im Interesse der Rechtssicherheit sollten Erläuterungen zur Funktionsweise (hohe Präzision) von orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gegeben werden, die weitere Verletzungen oder körperliche Fehlbildungen verhüten sollen, im Unterschied zu Erzeugnissen für den gewöhnlichen Gebrauch, die nicht mit der gleichen hohen Präzision konzipiert wurden und daher nicht in der Lage sind, unerwünschte Bewegungen zur Gänze zu verhindern.
- (9)
- Es sollte daher eine neue Zusätzliche Anmerkung in Teil II Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur eingefügt werden, um dessen einheitliche Auslegung zu gewährleisten.
- (10)
- Die neue Zusätzliche Anmerkung steht im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/787 der Kommission(3) zur Einreihung einer Knöchelbandage (einer sogenannten Schnürorthese) und den bestehenden KN-Erläuterungen zur Position 90211010 und gibt die etablierte Einreihungspraxis der Mitgliedstaaten wider.
- (11)
- Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (12)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.
- (2)
Urteil des Gerichtshofes (vom 7. November 2002, Lohmann und Medi Bayreuth, Verbundene Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00, ECLI:EU:C:2002:637.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2018/787 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 134 vom 31.5.2018, S. 1).
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