Artikel 1 VO (EU) 2020/532
Abweichend von Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das Jahr 2020 bis zum 15. September 2020 die Kontrolldaten und -statistiken des vorangegangenen Kalenderjahres, spätere Änderungen des Berichts über die gewählten Optionen zur Kontrolle der Cross-Compliance-Verpflichtungen und die zuständigen Kontrolleinrichtungen, die die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und -Standards überwachen, sowie den Bericht über die Maßnahmen zur Verwaltung und Kontrolle der fakultativen gekoppelten Stützung des Kalenderjahres 2019.
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