Artikel 2 VO (EU) 2020/532
Aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen können die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 24 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, bei für das Antragsjahr 2020 durchzuführenden Kontrollen im Zusammenhang mit flächenbezogenen Beihilferegelungen die gemäß der genannten Verordnung durchzuführenden physischen Kontrollen, insbesondere Feldbegehungen und Vor-Ort-Kontrollen, vollständig durch Fotoauswertung von Orthofotos (Satelliten- oder Luftbilder) oder durch andere sachdienliche Nachweise zu ersetzen, einschließlich Nachweisen, die vom Begünstigten auf Aufforderung der zuständigen Behörde erbracht wurden, wie georeferenzierte Fotos, anhand deren die zuständige Behörde zu belastbaren Schlussfolgerungen gelangen kann.
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