Artikel 3 VO (EU) 2020/532
Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems durchzuführen, um eine wirksame Überprüfung bestimmter Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstiger Auflagen zu gewährleisten, die nur während eines bestimmten Zeitraums überprüft werden können, so können sie abweichend von Artikel 26 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, zur Durchführung dieser Kontrollen für das Antragsjahr 2020 neben der Fernerkundung auch neue Technologien, beispielsweise georeferenzierte Fotos, oder andere sachdienliche Nachweise heranzuziehen.
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