Artikel 4 VO (EU) 2020/532
(1) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Bestimmungen der Artikel 30 bis 33 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von den genannten Artikeln beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels durchzuführen.
(2) Die Kontrollstichproben für Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2020 erstrecken sich auf mindestens
- a)
- 3 % aller Begünstigten, die im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung einen Antrag gestellt haben;
- b)
- 3 % aller Begünstigten, die eine Umverteilungsprämie beantragt haben;
- c)
- 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen beantragt haben;
- d)
- 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung für Junglandwirte beantragt haben;
- e)
- 3 % aller Begünstigten, die flächenbezogene Zahlungen im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung beantragt haben;
- f)
- 3 % aller Begünstigten, die eine Zahlung im Rahmen der Kleinerzeugerregelung beantragt haben;
- g)
- 10 % der für den Hanfanbau angemeldeten Flächen;
- h)
- 3 % aller Begünstigten, die eine kulturspezifische Zahlung für Baumwolle beantragt haben;
- i)
- 3 % aller Begünstigten, die dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden beachten müssen;
- j)
- 3 % aller Begünstigten, die die Ökologisierungsmethoden beachten müssen und die nationale oder regionale Umweltzertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nutzen;
- k)
- 3 % aller Begünstigten, die Anträge für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gestellt haben;
- l)
- 3 % aller Kollektive, die einen Kollektivantrag vorgelegt haben;
- m)
- 3 % aller Begünstigten, die einen Antrag im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere gestellt haben, wobei mindestens 3 % der Tiere erfasst sein müssen.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe i genannte Stichprobe umfasst zudem mindestens 3 % aller Begünstigten, die in Gebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(1) oder der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) über Flächen mit umweltsensiblem Dauergrünland und andere in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannte sensible Gebiete verfügen.
In Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe k muss für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) der Kontrollsatz von 3 % auf Ebene der Einzelmaßnahme erreicht werden.
(3) Mitgliedstaaten, die bereits beschlossen haben, gemäß Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die Kontrollsätze für bestimmte Regelungen auf 3 % zu verringern, können für die betreffenden in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Regelungen den Kontrollsatz auf 1 % verringern.
(4) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke der Artikel 35 und 36 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im folgenden Antragsjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen.
(5) Bei der Anwendung der Kontrollsätze gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a, e, i und j prüfen die Mitgliedstaaten vorrangig andere Flächen als Dauergrünland und/oder Dauerkulturen.
Flächen, die für das Antragsjahr 2020 infolge der Anwendung der Absätze 2 und 3 nicht kontrolliert wurden, erhalten bei der Aktualisierung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen in den Folgejahren Priorität.
(6) Artikel 33a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 findet im Jahr 2020 keine Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
- (2)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
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