Artikel 16 VO (EU) 2020/532

(1) Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie während der Traubenlese im Jahr 2020 abweichend von Artikel 27 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 frische Trauben nicht in dem Umfang entnehmen und verarbeiten, wie in Anhang III Teil II der genannten Verordnung festgelegt, so dürfen sie von dieser Zahl der Proben abweichen.

(2) Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020 nicht im Einklang mit Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 durchführen, nehmen sie solche Kontrollen abweichend von der genannten Bestimmung bei mindestens 3 % aller in der Weinbaukartei erfassten Winzer vor.

(3) Abweichend von Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 die systematischen Vor-Ort-Kontrollen der Rebflächen, die nicht im Dossier des Winzers enthalten sind, vorübergehend aussetzen, wenn sie infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie diese Kontrollen nicht durchführen können.

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