Artikel 15 VO (EU) 2020/532

(1) Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie Vor-Ort-Kontrollen im Haushaltsjahr 2019-2020 nicht im Einklang mit Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 42 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen abweichend von den genannten Bestimmungen durch andere von den Mitgliedstaaten festzulegende Arten von Kontrollen, wie datierte Fotos, datierte Drohnenüberwachungsberichte, Verwaltungskontrollen oder Videokonferenzen mit den Begünstigten, ersetzt werden, durch die gewährleistet wird, dass die Vorschriften für die Stützungsprogramme im Weinsektor eingehalten werden.

(2) Können die Mitgliedstaaten infolge der Krise aufgrund der COVID-19-Pandemie Vor-Ort-Kontrollen nicht im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 durchführen, können diese Kontrollen im Zusammenhang mit der grünen Weinlese im Haushaltsjahr 2019-2020 abweichend von der genannten Bestimmung bis zum 15. September 2020 durchgeführt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.