Artikel 14 VO (EU) 2020/532

(1) Abweichend von Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt:

a)
Im Jahr 2020 erstrecken sich die Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 27 der genannten Verordnung auf eine Stichprobe von mindestens 10 % der insgesamt für das Jahr 2019 beantragten Beihilfe.
b)
Die Vorschrift, dass jede Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die ein operationelles Programm durchführt, mindestens alle drei Jahre kontrolliert wird, gilt nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020.

(2) Abweichend von Artikel 27 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 gilt die Vorschrift, dass Aktionen in einzelnen Betrieben der Mitglieder von Erzeugerorganisationen, die zu der Stichprobe gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung gehören, mindestens einmal Gegenstand eines Besuchs am Ort der Durchführung der Aktion sind, um die Durchführung zu überprüfen, nicht für die Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2020.

(3) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 können die Mitgliedstaaten im Jahr 2020 bei allen aus dem Markt genommenen Erzeugnissen unabhängig von ihrem Bestimmungszweck einen geringeren Prozentsatz als nach der genannten Bestimmung kontrollieren, sofern dieser nicht weniger als 10 % der während des Wirtschaftsjahres anfallenden Mengen einer Erzeugerorganisation beträgt. Die Kontrolle kann in den Räumlichkeiten der Erzeugerorganisationen oder bei den Einrichtungen der Erzeugnisempfänger vorgenommen werden. Werden bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so führen die Mitgliedstaaten zusätzliche Kontrollen durch.

(4) Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 muss im Jahr 2020 jede Kontrolle eine Stichprobenkontrolle umfassen, die mindestens 3 % der während des Wirtschaftsjahrs 2019 von der Erzeugerorganisation aus dem Markt genommenen Mengen betrifft.

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