Artikel 13 VO (EU) 2020/532
(1) Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2020 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.
(2) Die bei der Verbringung von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen müssen sich auf eine repräsentative Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 vorgelegten Bescheinigungen erstrecken.
Die gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 bei der Ausfuhr oder dem Versand von Agrarerzeugnissen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres vorzunehmenden Warenkontrollen werden auf der Grundlage der von Griechenland festgelegten Risikoprofile bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der Vorgänge vorgenommen.
(3) Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2020 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.
(4) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 nehmen die zuständigen Behörden bei jeder einzelnen Aktion vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.
(5) Ist Griechenland aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen der Sondermaßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 181/2014 durchzuführen, so kann Griechenland abweichend von den genannten Artikeln beschließen,
- a)
- anstelle von Vor-Ort-Kontrollen neue Technologien einzusetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos, datierter Fotos, datierter Drohnenüberwachungsberichte, Videokonferenzen mit den Begünstigten oder sachdienlicher Nachweise, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen unterstützen könnten;
- b)
- diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres — auch nach der Abschlusszahlung — durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.
Macht Griechenland von den Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch und ändert insbesondere den Zeitpunkt der Kontrollen oder verringert deren Zahl, so legt es Verfahren für die Nutzung alternativer Methoden fest, um hinreichende Gewähr in Bezug auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und die Einhaltung der Anforderungen und Standards der Cross-Compliance zu erlangen.
(6) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke des Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im folgenden Antragsjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die gemäß der genannten Bestimmung im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen.
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