Artikel 12 VO (EU) 2020/532

(1) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Warenkontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung im Jahr 2020 beschließen, Warenkontrollen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(2) Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr und dem Versand von Agrarerzeugnissen in den betreffenden Regionen in äußerster Randlage vorzunehmenden Warenkontrollen werden bei einer repräsentativen Stichprobe von mindestens 3 % der gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorgenommen.

(3) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen in den Regionen in äußerster Randlage gemäß den Bestimmungen des Artikels 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von dem genannten Artikel im Jahr 2020 beschließen, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(4) Auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 nehmen die zuständigen Behörden vor Ort Stichprobenkontrollen bei mindestens 3 % der Beihilfeanträge vor. Die Stichprobe muss zudem für jede einzelne Aktion mindestens 3 % der Mengen umfassen, für die die Beihilfe gewährt wird.

(5) Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen der Sondermaßnahmen zugunsten der Regionen in äußerster Randlage gemäß Artikel 16 Absatz 2 und Artikel 22 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 180/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von den genannten Artikeln beschließen,

a)
anstelle von Vor-Ort-Kontrollen neue Technologien einzusetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos, datierter Fotos, datierter Drohnenüberwachungsberichte, Videokonferenzen mit den Begünstigten oder sachdienlicher Nachweise, die die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahmen unterstützen könnten;
b)
diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres — auch nach der Abschlusszahlung — durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.

Die Mitgliedstaaten, die von den Ausnahmeregelungen gemäß Unterabsatz 1 Gebrauch machen und insbesondere den Zeitpunkt der Kontrollen ändern oder deren Zahl verringern, legen Verfahren für die Nutzung alternativer Methoden fest, um hinreichende Gewähr in Bezug auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und die Einhaltung der Anforderungen und Standards der Cross-Compliance zu erlangen.

(6) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke des Artikels 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im folgenden Antragsjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die gemäß Artikel 59 Absatz 5 der genannten Verordnung im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen.

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