Artikel 11 VO (EU) 2020/532

(1) Die Mitgliedstaaten, die von den Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 4, 5, 7, 8 und 9 Gebrauch machen und insbesondere den Zeitpunkt der Kontrollen ändern oder deren Zahl verringern, legen so weit wie möglich Verfahren für die Verwendung alternativer Nachweise fest, um hinreichende Gewähr in Bezug auf die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben und die Einhaltung der Cross-Compliance-Verpflichtungen und -Standards zu erlangen.

(2) Bei Mitgliedstaaten, die Artikel 2 bis 9 anwenden, muss die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 eine Bestätigung auf der Grundlage der Prüfung aller hierfür erforderlichen Informationen enthalten, dass überhöhte Zahlungen an Begünstigte vermieden wurden und die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge eingeleitet wurde.

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