Artikel 10 VO (EU) 2020/532
Kann ein Mitgliedstaat aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen bestimmte Vor-Ort-Kontrollen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 bei Maßnahmen im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für das Antragsjahr 2019 oder bei nicht flächenbezogenen und nicht tierbezogenen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums für das Antragsjahr 2019 nicht durchführen und kann er keine alternativen Nachweise gemäß Artikel 2 erlangen, so gilt der Prozentsatz an Vor-Ort-Kontrollen, der am Tag des Inkrafttretens der entsprechenden Maßnahmen zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit erreicht wurde, als akzeptabel.
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