Artikel 9 VO (EU) 2020/532

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 bei mindestens 0,5 % der Gesamtzahl der Begünstigten durchzuführen, die in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannt sind und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.

Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke des Artikels 68 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im folgenden Antragsjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung der Kontrollsätze, die gemäß Artikel 68 Absatz 4 der genannten Verordnung im Antragsjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Antragsjahr 2021 vorgenommen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.