Artikel 8 VO (EU) 2020/532

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Ex-post-Kontrollen gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission durchzuführen, so muss sich die Kontrollstichprobe bei Ex-post-Kontrollen im Kalenderjahr 2020 auf mindestens 0,6 % der Ausgaben des ELER für Investitionsvorhaben erstrecken, um die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) bzw. des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums zu überprüfen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

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