Artikel 7 VO (EU) 2020/532

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 50 Absatz 1 und Artikel 60 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so gilt abweichend von den genannten Bestimmungen Folgendes:

a)
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Vor-Ort-Kontrollen durch sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos, zu ersetzen, die vom Begünstigten zu erbringen sind und anhand deren die zuständige Behörde zu belastbaren Schlussfolgerungen über die Durchführung des Vorhabens gelangen kann.
b)
Im Kalenderjahr 2020 umfasst die Kontrollstichprobe bei Vor-Ort-Kontrollen mindestens 3 % der Ausgaben gemäß Artikel 46 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, die aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kofinanziert werden, gegenüber der Zahlstelle geltend gemacht werden und keine Vorhaben betreffen, für die ausschließlich Vorschusszahlungen beantragt wurden.

Die Ergebnisse der gemäß Absatz 1 Buchstabe b durchgeführten Kontrollen werden für die Zwecke des Artikels 50 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 im folgenden Kalenderjahr nicht berücksichtigt. Eine Erhöhung des Kontrollsatzes, die gemäß Artikel 50 Absatz 5 der genannten Verordnung im Kalenderjahr 2020 hätte vorgenommen werden müssen, wird jedoch mittels einer entsprechenden Erhöhung im Kalenderjahr 2021 vorgenommen.

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