Artikel 6 VO (EU) 2020/532

Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, vor Gewährung der Abschlusszahlungen einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandorts durchzuführen, so können sie abweichend von Artikel 48 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 beschließen, diese Besuche für die Geltungsdauer der genannten Maßnahmen durch vom Begünstigten zu erbringende sachdienliche Nachweise, einschließlich georeferenzierter Fotos, zu ersetzen.

Können diese Besuche nicht durch sachdienliche Nachweise ersetzt werden, so führen die Mitgliedstaaten diese Besuche nach der Abschlusszahlung durch.

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