Artikel 5 VO (EU) 2020/532
Sind die Mitgliedstaaten aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht in der Lage, Vor-Ort-Kontrollen bei Tieren gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 durchzuführen, so können sie abweichend von der genannten Bestimmung beschließen, diese Kontrollen für das Antragsjahr 2020 zu einem beliebigen Zeitpunkt des Jahres durchzuführen, sofern die Fördervoraussetzungen dann noch überprüft werden können.
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