Artikel 1 VO (EU) 2020/533

Übertragung der Befugnis zur Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten

(1) Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium die Befugnis, die gemäß den im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen der Europäischen Zentralbank (EZB) vorgeschriebenen Fristen für die Meldung statistischer Daten zu verlängern.

(2) Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Frist für die Meldung statistischer Daten berücksichtigt das Direktorium:

a)
die Berichtsfrequenz, die in der jeweiligen im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Verordnung der EZB vorgesehen ist,
b)
inwieweit die Berichtspflichtigen infolge der Auswirkungen der Ausbreitung von COVID-19 in der Lage sind, die Daten zu melden sowie die Datenqualität zu sichern und inwieweit die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen” ), sowie die EZB in der Lage sind, die erforderliche Überprüfung der statistischer Daten durchzuführen;
c)
die Dringlichkeit der betreffenden Datenerhebung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB) durch die EZB und die NZBen,
d)
die Notwendigkeit, die Ressourcen der EZB und der NZBen auf diejenigen Datenerhebungen zu konzentrieren, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des ESZB durch die EZB und die NZBen am dringendsten erforderlich sind.

(3) Bei jeder vom Direktorium gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidung wird der Empfehlung Rechnung getragen, die der Ausschuss für Statistik (Statistics Committee — STC) in seiner Standardzusammensetzung abgegeben hat. Bei seiner Empfehlung an das Direktorium berücksichtigt das STC die Belange der Datennutzer.

(4) Eine Verlängerung der Fristen für die Meldung statistischer Daten gilt ausschließlich für Meldungen, die bis einschließlich 31. Dezember 2020 zu erfolgen hätten

(5) Fristen für die Meldung statistischer Daten dürfen nicht über den 30. Juni 2021 hinaus verlängert werden.

(6) Der EZB-Rat wird regelmäßig vierteljährlich über Entscheidungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß Absatz 1 getroffen hat.

(7) Die betreffenden Berichtspflichtigen werden über die vom Direktorium gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidungen informiert.

(8) Der EZB-Rat überträgt dem Direktorium ferner die Befugnis, die Fristen für die Übermittlung der in Absatz 1 genannten statistischen Daten durch die NZBen an die EZB zu verlängern. Eine Entscheidung, die das Direktorium gemäß diesem Absatz trifft, hat mit der betreffenden gemäß Absatz 1 getroffenen Entscheidung im Einklang zu stehen.

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