Präambel VO (EU) 2020/533

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „Satzung” ), insbesondere auf die Artikel 5.1 und 12.1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die in den jeweiligen Verordnungen der Europäischen Zentralbank (EZB) festgelegten statistischen Berichtspflichten tragen dem Bedarf des Eurosystems an statistischen Daten Rechnung. Allerdings kann die derzeitige Pandemie, die aufgrund der durch das Coronavirus bedingten Krankheit (COVID-19) ausgelöst wurde, für die Berichtspflichtigen eine erhebliche Herausforderung darstellen.
(2)
Daher ist es gegebenenfalls erforderlich, die Fristen für die Meldung bestimmter statistischer Daten für einen bestimmten Zeitraum zu verlängern. Die Entscheidung darüber sollte zügig und in effizienter Weise erfolgen, damit sie wirksam ist.
(3)
Als sofortige Reaktion auf die gegenwärtige Pandemiesituation sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

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