Artikel 2 VO (EU) 2020/560

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013

Die Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 8 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

f)
vorübergehende Lagerhaltung von Aquakulturerzeugnissen im Einklang mit den Artikeln 30 und 31 der vorliegenden Verordnung..

2.
Artikel 30 erhält folgende Fassung:

Artikel 30 Lagerhaltungsmechanismus

Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse und Aquakulturerzeugnisse können finanzielle Unterstützung für die Lagerhaltung von in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen oder von Erzeugnissen, die unter den KN‐Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a dieser Verordnung fallen, erhalten, sofern

a)
die Voraussetzungen für die Lagerhaltungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) erfüllt sind;
b)
die Erzeugnisse von den Erzeugerorganisationen in Verkehr gebracht wurden, es sich aber zu dem Auslösepreis gemäß Artikel 31 kein Käufer fand;
c)
die Erzeugnisse gegebenenfalls den gemäß Artikel 33 festgelegten gemeinsamen Vermarktungsnormen entsprechen und von angemessener Qualität für den menschlichen Verzehr sind;
d)
die Erzeugnisse durch Einfrieren an Bord oder in Einrichtungen an Land, durch Salzen, durch Trocknen, durch Marinieren oder gegebenenfalls durch Garen und Pasteurisieren haltbar gemacht oder verarbeitet und in Becken oder Käfigen gelagert werden, unabhängig davon, ob zu einem dieser Verarbeitungsprozesse noch Filetieren oder Zerteilen und gegebenenfalls Köpfen der Erzeugnisse hinzukommen;
e)
Aquakulturerzeugnisse nicht lebend gelagert werden;
f)
die Erzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt nach der Lagerhaltung wieder für den menschlichen Verzehr auf den Markt gebracht werden und
g)
die Erzeugnisse für mindestens fünf Tage gelagert werden.

3.
Artikel 31 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Vor Jahresbeginn kann jede Erzeugerorganisation selbst einen Vorschlag für einen Preis machen, der den Lagerhaltungsmechanismus gemäß Artikel 30 für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse oder die Erzeugnisse, die unter den KN‐Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a dieser Verordnung fallen, auslöst.

b)
Folgender Absatz wird angefügt:

(5) Hat ein Mitgliedstaat die Auslösepreise gemäß Absatz 4 nicht vor dem COVID‐19‐Ausbruch festgelegt, so bestimmt dieser Mitgliedstaat unverzüglich die betreffenden Auslösepreise auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien. Die Preise werden veröffentlicht.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1)..

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