Artikel 1 VO (EU) 2020/560

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 13 erhält folgende Fassung:

Artikel 13 Haushaltsmittel in geteilter Mittelverwaltung

(1) Die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung bereitgestellten Haushaltsmittel für eine Unterstützung aus dem EMFF für den Zeitraum von 2014 bis 2020 belaufen sich auf 5749331600 EUR zu jeweiligen Preisen im Einklang mit der jährlichen Aufschlüsselung gemäß Anhang II.

(2) 580000000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Überwachung und der Durchsetzung der Vorschriften gemäß Artikel 76 bereitgestellt.

(3) 520000000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Maßnahmen der Datenerhebung gemäß Artikel 77 bereitgestellt.

(4) 192500000 EUR der in Absatz 1 genannten Haushaltsmittel werden für Ausgleichszahlungen für Gebiete in äußerster Randlage gemäß Titel V Kapitel V bereitgestellt. Dieser Ausgleich übersteigt pro Jahr nicht

a)
6450000 EUR für die Azoren und Madeira;
b)
8700000 EUR für die Kanarischen Inseln;
c)
12350000 EUR für die in Artikel 349 AEUV genannten französischen Gebiete in äußerster Randlage.

(5) Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, die in Absatz 2 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 3 und die in Absatz 3 aufgeführten Mittel für Maßnahmen gemäß Absatz 2 zu verwenden.

(6) 10 % der in den Absätzen 2 und 3 genannten Haushaltsmittel können für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eindämmung des COVID‐19‐Ausbruchs verwendet werden.

2.
In Artikel 16 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

(1) Die Aufteilung der bereitgestellten Mittel gemäß Artikel 13 Absatz 1 für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf die Mitgliedstaaten, wie in der Tabelle in Anhang II wiedergegeben, erfolgt auf der Grundlage nachstehender objektiver Kriterien:.

3.
Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

e)
Änderungen der operationellen Programme in Bezug auf die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 35, Artikel 44 Absatz 4a, Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 57, Artikel 66, Artikel 67 und Artikel 69 Absatz 3, einschließlich der Neuzuweisung von Finanzmitteln an diese Programme zur Bewältigung der Folgen des COVID‐19‐Ausbruchs.;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Absatz 2 gilt nicht für die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2 genannte Unterstützung.

4.
In Artikel 25 Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

(3) Unbeschadet von Absatz 5 dieses Artikels darf der gesamte Beitrag des EMFF zur Finanzierung der Maßnahmen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 34 und zum Austausch oder zur Modernisierung von Haupt- oder Hilfsmaschinen gemäß Artikel 41 die höhere der beiden folgenden Schwellen nicht überschreiten:.

5.
Artikel 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Der EMFF kann Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit in folgenden Fällen unterstützen:

a)
bei Umsetzung von Kommissionmaßnahmen oder Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 oder Bestandserhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 jener Verordnung, einschließlich biologisch begründeter Erholungszeiten;
b)
bei der Nichtverlängerung von partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei oder von Protokollen zu solchen Abkommen;
c)
wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit in einem Bewirtschaftungsplan gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates(*) oder einem Mehrjahresplan gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorgesehen ist, sofern nach wissenschaftlichen Gutachten eine Verringerung des Fischereiaufwands erforderlich ist, um die Ziele nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erreichen;
d)
wenn die vorübergehende Einstellung der Fangtätigkeit zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID‐19‐Ausbruchs erfolgt, auch für Fischereifahrzeuge, die im Rahmen eines partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei tätig sind.

Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Absatzes unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.

(2) Die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c des ersten Absatzes darf im Zeitraum von 2014 bis 2020 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. Diese Höchstdauer gilt nicht für die Unterstützung gemäß Buchstabe d jenes Unterabsatzes.

b)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(3a) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d gelten folgende Ausnahmen:

a)
Wenn ein Fischereifahrzeug zum Zeitpunkt der Einreichung des Unterstützungsantrags seit weniger als zwei Jahren im Fischereiflottenregister der Union eingetragen ist, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 Buchstabe a die für dieses Fischereifahrzeug erforderlichen Mindestfangtage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen;
b)
Wenn ein Fischer seine Tätigkeit an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union weniger als zwei Jahre vor dem Tag der Einreichung des Unterstützungsantrags aufgenommen hat, können die Mitgliedstaaten abweichend von Absatz 3 Buchstabe b die für diesen Fischer erforderlichen Mindestarbeitstage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen;
c)
Abweichend von Absatz 3 wird die Unterstützung auch ohne Boot tätigen Fischern gewährt, die in den beiden letzten Kalenderjahren vor dem Datum der Einreichung des Unterstützungsantrags mindestens 120 Tage gearbeitet haben. Hat ein Fischer ohne Boot seine Tätigkeit weniger als zwei Jahre vor dem Tag der Einreichung des Unterstützungsantrags aufgenommen, können die Mitgliedstaaten die für diesen Fischer erforderlichen Mindestarbeitstage als Anteil von 120 Tagen in den letzten beiden Kalenderjahren berechnen.

6.
Artikel 44 wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Absatz wird eingefügt:

(4a) Aus dem EMFF können Maßnahmen zur vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit infolge des COVID‐19‐Ausbruchs gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d unter den in Artikel 33 festgelegten Bedingungen unterstützt werden.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:

(5) Für die Zwecke der Absätze 1 und 4a gilt Folgendes:

a)
Bezugnahmen in den Artikeln 30, 32, 33, 38, 39, 41 und 42 auf Fischereifahrzeuge sind als Bezugnahmen auf ausschließlich in Binnengewässern eingesetzte Boote zu verstehen;
b)
Bezugnahmen in Artikel 38 auf die Meeresumwelt sind als Bezugnahmen auf die Umwelt zu verstehen, in der die Boote der Binnenfischerei operieren.

7.
Artikel 55 erhält folgende Fassung:

Artikel 55 Gesundheitspolitische Maßnahmen

(1) Aus dem EMFF können folgende Ausgleichsregelungen unterstützt werden:

a)
Ausgleichszahlungen an Muschelzüchter, wenn Letztere die Ernte von Zuchtmuscheln ausschließlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes vorübergehend aussetzen müssen;
b)
Gewährung von Betriebskapital und Ausgleichszahlungen für Aquakulturbetriebe.

Ausgleichszahlungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b können für die vorübergehende Aussetzung oder Verringerung der Produktion und des Absatzes oder für zusätzliche Lagerkosten gewährt werden, die zwischen dem 1. Februar und dem 31. Dezember 2020 infolge des COVID‐19‐Ausbruchs entstanden sind.

(2) Die Unterstützung gemäß Absatz 1 Buchstabe a darf nur gewährt werden, wenn die Ernte aufgrund der Kontamination der Muscheln wegen der Ausbreitung von Toxine produzierendem Plankton oder des Auftretens von Biotoxine enthaltendem Plankton ausgesetzt wird und unter der Voraussetzung, dass

a)
die Kontamination mehr als vier aufeinanderfolgende Monate andauert oder
b)
wenn der Schaden aufgrund der Aussetzung der Ernte mehr als 25 % des Jahresumsatzes des betreffenden Unternehmens ausmacht, berechnet auf der Basis des durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens in den vorangegangenen drei Kalenderjahren vor dem Jahr, in dem die Ernte ausgesetzt wird.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b können die Mitgliedstaaten Sonderregelungen für die Berechnung bei den Unternehmen aufstellen, die seit weniger als drei Jahren aktiv sind.

(3) Ausgleichszahlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a dürfen über den gesamten Programmplanungszeitraum nur für eine Dauer von höchstens 12 Monaten gewährt werden. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Dauer einmalig um bis zu weitere 12 Monate bis zu einer Gesamthöchstdauer von 24 Monaten verlängert werden.

Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.

8.
Artikel 66 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

(3) Die jährliche Unterstützung je Erzeugerorganisation nach diesem Artikel darf 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von dieser Erzeugerorganisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten. Bei einer neu anerkannten Erzeugerorganisation darf diese Unterstützung 12 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern dieser Organisation in den vorausgehenden drei Kalenderjahren in Verkehr gebracht wurde, nicht überschreiten.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat kann nach der Genehmigung des Produktions- und Vermarktungsplans im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 einen Vorschuss zwischen 50 % und 100 % der finanziellen Unterstützung gewähren.

9.
Artikel 67 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Wenn erforderlich, um auf den COVID‐19‐Ausbruch zu reagieren, können Ausgleichszahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 aufgeführte Erzeugnisse der Fischerei oder der Aquakultur oder Erzeugnisse, die unter den KN‐Code 0302 gemäß Anhang I Buchstabe a jener Verordnung fallen, lagern, aus dem EMFF unterstützt werden, sofern diese Erzeugnisse gemäß den Artikeln 30 und 31 jener Verordnung gelagert werden und folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Höhe der Lagerhaltungsbeihilfe übersteigt nicht die technischen und finanziellen Kosten der notwendigen Maßnahmen zur Haltbarmachung und Lagerung der betreffenden Erzeugnisse;
b)
die für die Lagerhaltungsbeihilfe förderfähigen Mengen übersteigen nicht 25 % der von der Erzeugerorganisation zum Verkauf angebotenen Jahresmengen der betreffenden Erzeugnisse;
c)
die jährliche finanzielle Unterstützung übersteigt nicht 20 % des jährlichen Durchschnittswerts der Produktion, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2017‐2019 in Verkehr gebracht wurde.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c gilt, dass, wenn ein Mitglied der Erzeugerorganisation im Zeitraum 2017 bis 2019 keine Produktion in Verkehr gebracht hat, der jährliche Durchschnittswert der in Verkehr gebrachten Produktion in den ersten drei Jahren der Produktion dieses Mitglieds berücksichtigt wird.

(2) Die in Absatz 1 genannte Unterstützung wird am 31. Dezember 2020 eingestellt.

Im Einklang mit Artikel 65 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und abweichend von Unterabsatz 1 jenes Absatzes sind Ausgaben für Vorhaben, die gemäß dem vorliegenden Artikel unterstützt werden, ab dem 1. Februar 2020 förderfähig.

10.
In Artikel 69 wird folgender Absatz angefügt:

(3) Aus dem EMFF kann im Rahmen des in Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 für Aquakulturbetriebe festgelegten Anwendungsbereichs die Gewährung von Betriebskapital und Ausgleichszahlungen an Verarbeitungsbetriebe unterstützt werden.

11.
Artikel 70 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die Mehrkosten gewährt werden, die Unternehmern im Fischfang, in der Fischzucht, in der Verarbeitung und Vermarktung von bestimmten Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen aus den Gebieten in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV entstehen.

Aus dem EMFF können auch Maßnahmen zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste unterstützt werden, die aufgrund des COVID‐19‐Ausbruchs entstehen, insbesondere Verluste aufgrund der Verschlechterung des Fischpreises oder aufgrund gestiegener Lagerkosten.

12.
Artikel 72 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten können den Inhalt des Ausgleichsplans nach Absatz 1 ändern. Die Mitgliedstaaten legen solche Änderungen der Kommission vor. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit ihrer Entscheidung über die Genehmigung dieser Änderungen. Wenn die Änderungen Maßnahmen nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste betreffen, die aufgrund des COVID‐19‐Ausbruchs entstehen, erlässt die Kommission diese Durchführungsrechtsakte innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage der Änderung. Ungeachtet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels enthalten die Durchführungsrechtsakte über Maßnahmen zum Ausgleich wirtschaftlicher Verluste, die aufgrund des COVID‐19‐Ausbruchs entstehen, auch die Methoden zur Berechnung der Mehrkosten und die Methoden der Durchführung durch die Mitgliedstaaten.

13.
Artikel 79 Absatz 2 wird gestrichen.
14.
Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
50 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben für die Unterstützung gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a, b und c, Artikel 34 und Artikel 41 Absatz 2;.

15.
Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

e)
das Vorhaben die Gewährung von Unterstützung nach Artikel 33 oder Artikel 34 oder Ausgleichszahlungen nach Artikel 54, Artikel 55, Artikel 56 oder Artikel 69 Absatz 3 betrifft;.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11).;

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