Artikel 1 VO (EU) 2020/565
Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 erhält folgende Fassung:
Artikel 15Bestände von Weinbauerzeugnissen, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen erzeugt wurden, dürfen für den menschlichen Verzehr abgegeben werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.