Präambel VO (EU) 2020/565

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission(2) wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission(3) aufgehoben und ersetzt. Nach der Veröffentlichung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 wurde ein Fehler in allen Sprachfassungen des Textes festgestellt.
(2)
Der Fehler betrifft die in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 festgelegten Übergangsbestimmungen für das Inverkehrbringen von Beständen von Weinbauerzeugnissen. Die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 galt bis zum 6. Dezember 2019. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 trat am 27. Juni 2019 in Kraft. Um den Marktteilnehmern genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Vorschriften zu geben, wurde beschlossen, den Geltungsbeginn der genannten Verordnung auf den 7. Dezember 2019 festzusetzen.
(3)
Die Übergangsbestimmungen von Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollten somit das Inverkehrbringen von Weinbauerzeugnissen ermöglichen, die vor dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erzeugt wurden. In Artikel 15 wird jedoch auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 und nicht auf deren Geltungsbeginn Bezug genommen. Dies hat unbeabsichtigt zur Folge, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erzeugte Weinbauerzeugnisse der neuen Ernte 2019 nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oder danach erzeugt wurden.
(4)
Damit Weinbauerzeugnisse, die zwischen dem 27. Juni und dem 6. Dezember 2019 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 erzeugt wurden, in Verkehr gebracht werden können, sollten die Übergangsbestimmungen in Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 berichtigt werden, sodass dieser Zeitraum abgedeckt ist.
(5)
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(6)
Der Fehler in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 muss berichtigt werden, damit zwischen dem 27. Juni und dem 6. Dezember 2019 erzeugte Weinbauerzeugnisse in Verkehr gebracht werden können. Diese Berichtigungsverordnung sollte daher rückwirkend ab dem 27. Juni 2019 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers (ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1).

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