Artikel 3 VO (EU) 2020/572

Berichterstattungsstruktur

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 20 und des Artikels 24 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 werden die Untersuchungsberichte so weit wie möglich entsprechend der in Anhang I festgelegten Struktur erstellt.

Die Angaben in Anhang I Nummern 1, 5 und 6 werden zusätzlich in einer zweiten europäischen Amtssprache abgefasst. Diese Übersetzung sollte spätestens 3 Monate nach Vorlage des Berichts zur Verfügung stehen.

Die Berichte werden der Agentur in einem digitalen Format zur Verfügung gestellt, das den Zugang zu ihnen, ihre digitale Indexierung und Auswertung ermöglicht.

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