Artikel 4 VO (EU) 2020/572

Übergangsregelung

In Bezug auf Unfälle und Störungen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/798 über die Einleitung von Untersuchungen entschieden wurde, kann die Untersuchungsstelle entscheiden, ob sie der Berichterstattungsstruktur gemäß Anhang I oder jener gemäß Anhang V der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) folgt.

Fußnote(n):

(1)

Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung ( „Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit” ) (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

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