Artikel 1 VO (EU) 2020/585

Die Mitgliedstaaten(*) entnehmen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 Proben der in Anhang I angegebenen Pestizid-/Produkt-Kombinationen und analysieren sie.

Die Anzahl an Proben je Produkt, einschließlich Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Produkten aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, ist in Anhang II festgelegt.

Fußnote(n):

(*)

Gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Anhang 2 Abschnitt 24 des Protokolls zu Irland/Nordirland, das integraler Bestandteil des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ist, gilt diese Verordnung für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland, und bei Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten gilt das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland als mit eingeschlossen, solange das genannte Protokoll Anwendung findet.

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