Artikel 2 VO (EU) 2020/585

(1) Die zu beprobende Partie wird nach dem Zufallsprinzip ausgewählt.

Das Probenahmeverfahren, einschließlich der Anzahl an Einheiten, entspricht den Bestimmungen der Richtlinie 2002/63/EG.

(2) Alle Proben, einschließlich der Proben von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie von Produkten aus ökologischer/biologischer Landwirtschaft, werden gemäß den Rückstandsdefinitionen der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die in Anhang I aufgeführten Pestizide untersucht.

(3) Bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder werden die Proben von verzehrfertigen oder gemäß den Anweisungen des Herstellers rekonstituierten Produkten unter Berücksichtigung der in den Richtlinien 2006/125/EG und 2006/141/EG sowie in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 festgelegten Rückstandshöchstgehalte bewertet. Können solche Lebensmittel sowohl verkaufsfertig als auch rekonstituiert verzehrt werden, so werden die Ergebnisse für das nicht rekonstituierte verkaufsfertige Produkt angegeben.

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