Artikel 3 VO (EU) 2020/585
Die Mitgliedstaaten legen die Ergebnisse der Analysen der 2021, 2022 und 2023 untersuchten Proben bis zum 31. August 2022 bzw. 2023 bzw. 2024 vor. Diese Ergebnisse sind in dem von der EFSA vorgegebenen elektronischen Berichtsformat vorzulegen.
Umfasst die Rückstandsdefinition eines Pestizids mehr als eine Verbindung (Wirkstoff und/oder Metabolit oder Abbau- oder Reaktionsprodukt), so melden die Mitgliedstaaten die Analyseergebnisse gemäß der vollständigen Rückstandsdefinition. Außerdem sind die Ergebnisse für alle in der Rückstandsdefinition genannten Analyten getrennt aufzuführen, sofern sie einzeln gemessen werden.
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