Artikel 1 VO (EU) 2020/591

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Die vorliegende Verordnung sieht eine befristete Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von Käse des KN-Codes 0406 vor, ausgenommen Käse, der über die Reifezeit gemäß Artikel 2 hinaus zur weiteren Lagerung nicht geeignet ist.

(2) Die maximale Erzeugnismenge je Mitgliedstaat, für die die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen werden kann, ist im Anhang dieser Verordnung festgesetzt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien vorhanden ist, sodass die ihnen zugewiesenen Höchstmengen nicht überschritten werden.

(3) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1238 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240, die für die private Lagerhaltung von Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gelten, sinngemäß für die Beihilferegelung für die private Lagerhaltung gemäß Absatz 1.

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