Artikel 3 VO (EU) 2020/591
Einreichung und Zulässigkeit von Anträgen
(1) Beihilfeanträge können ab dem 7. Mai 2020 eingereicht werden. Einreichungsschluss ist der 30. Juni 2020.
(2) Die Anträge müssen sich auf bereits eingelagerte Erzeugnisse beziehen.
(3) Die Mindestmenge je Antrag beträgt 0,5 Tonnen.
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