Artikel 1 VO (EU) 2020/592
Befristete Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die darin genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Rahmen des operationellen Programms im Jahr 2020 nicht.
Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die finanzielle Unterstützung der Union für den Betriebsfonds im Jahr 2020 den Betrag der finanziellen Beteiligung der Union an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2020 genehmigten Betriebsfonds nicht übersteigen und beträgt höchstens 70 % der tatsächlichen Ausgaben.
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