Artikel 2 VO (EU) 2020/592

Abweichungen von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

Abweichend von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die in den Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Verordnung genannten Maßnahmen im Rahmen von Stützungsprogrammen im Weinsektor über Vorschüsse oder Zahlungen in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 finanziert werden.

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