Artikel 4 VO (EU) 2020/592

Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall

(1) Die Unterstützung für die Lagerung von Wein im Krisenfall kann unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen gewährt werden.

(2) Um zu vermeiden, dass für dieselbe aus dem Markt genommene Weinmenge zweimal Unterstützung gewährt wird, dürfen die Begünstigten, die für eine Weinmenge die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall erhalten, für dieselbe Weinmenge weder eine Beihilfe für die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung noch nationale Zahlungen für die Destillation von Wein im Krisenfall gemäß Artikel 216 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten.

(3) Die Beihilfe gemäß Absatz 1 darf nur Unternehmen im Weinsektor, die die in Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Erzeugnisse erzeugen oder vermarkten, Weinerzeugerorganisationen, Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder Branchenverbänden gewährt werden.

(4) Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über das Antragsverfahren für die Beihilfe gemäß Absatz 1 fest, darunter Vorschriften über

a)
die natürlichen und juristischen Personen, die einen Antrag stellen können;
b)
die Einreichung und Auswahl der Anträge, einschließlich der Fristen für die Einreichung der Anträge, für die Prüfung der Eignung der vorgeschlagenen Maßnahmen und für die Mitteilung der Ergebnisse des Auswahlverfahrens an die Marktteilnehmer;
c)
die Überprüfung der Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Förderbedingungen und der Vorschriften über Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
d)
die Auswahl der Anträge, einschließlich der Gewichtung der einzelnen Prioritätskriterien im Falle der Anwendung von Prioritätskriterien;
e)
Regelungen für Vorschusszahlungen und Sicherheitsleistungen.

(5) Die Mitgliedstaaten können durch Angabe im Stützungsprogramm Prioritätskriterien festlegen, damit bestimmte Begünstigte bevorzugt werden können. Die Prioritätskriterien müssen auf der spezifischen Strategie und den Zielen des Stützungsprogramms beruhen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein.

(6) Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge im Lichte der ausführlichen Beschreibung der vom Antragsteller vorgeschlagenen Maßnahmen und der für deren Durchführung vorgeschlagenen Fristen.

(6a) Die Begünstigten der Unterstützung nach diesem Artikel können bei den zuständigen Zahlstellen die Zahlung eines Vorschusses beantragen, wenn diese Option im Einklang mit Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 im nationalen Stützungsprogramm vorgesehen ist. Der Betrag der Vorschüsse entspricht 100 % der Unionsbeteiligung. Der Vorschuss wird unter der Bedingung gezahlt, dass der Begünstigte im Einklang mit Kapitel IV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 eine Bankbürgschaft oder eine gleichwertige Sicherheit in Höhe von mindestens 110 % des Betrags dieses Vorschusses zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats hinterlegt hat. Die Sicherheit wird freigegeben, wenn die zuständige Zahlstelle feststellt, dass der Betrag der tatsächlichen Ausgaben, die der Unionsbeteiligung an den betreffenden Vorhaben entsprechen, gleich dem Betrag des Vorschusses ist.

(7) Abweichend von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten zusätzliche nationale Zahlungen für die Maßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel gewähren.

(8) Die Artikel 1 und 2, Artikel 43, die Artikel 48 bis 54 und Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 sowie die Artikel 1, 2 und 3, die Artikel 19 bis 23, Artikel 25, die Artikel 27 bis 31, Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 und die Artikel 33 bis 40 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 gelten sinngemäß für die Beihilfe für die Lagerung von Wein im Krisenfall.

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