Artikel 5 VO (EU) 2020/592
Abweichung von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
(1) Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann im Haushaltsjahr 2020 die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der genannten Verordnung für Ausgaben gewährt werden, die vor Einreichung des jeweiligen Stützungsprogrammentwurfs im Rahmen von Vorhaben getätigt wurden, deren drittes Durchführungsjahr 2019 abgeschlossen wurde.
(2) Abweichend von Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann die Unterstützung für die Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit im Rahmen von Vorhaben, deren drittes Durchführungsjahr 2019 abgeschlossen wurde, als nicht degressiv gestaffelte Beihilfe zur Deckung der Verwaltungskosten der Fonds gewährt werden, und zwar in Höhe der im dritten Durchführungsjahr gewährten Finanzierung.
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