Artikel 1 VO (EU) 2020/593
Unbeschadet der Artikel 152 Absatz 1a, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird es landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannten Branchenverbänden während eines mit dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung beginnenden Zeitraums von sechs Monaten gestattet, Vereinbarungen für Kartoffeln zur Verarbeitung zu schließen und gemeinsame Beschlüsse über Kartoffeln zur Verarbeitung betreffend Marktrücknahmen und kostenlose Verteilung, Umwandlung und Verarbeitung, Lagerung, gemeinsame Absatzförderungsmaßnahmen und die vorläufige Planung der Produktion zu fassen.
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