Artikel 4 VO (EU) 2020/597

Beihilfebetrag und Lagerhaltungszeitraum

(1) Der Beihilfebetrag wird wie folgt festgesetzt:

a)
9,83 EUR je Tonne für die Fixkosten der Lagerung,
b)
0,43 EUR je Tonne je Tag der vertraglichen Lagerung.

(2) Die vertragliche Lagerhaltung endet am Tag vor der Auslagerung.

(3) Die Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn der vertragliche Lagerhaltungszeitraum zwischen 90 und 180 Tagen beträgt.

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