Artikel 5 VO (EU) 2020/597
Kontrollen
(1) Ist die Zahlstelle aufgrund der zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen (im Folgenden die „Maßnahmen” ) nicht in der Lage, die Kontrollen gemäß Artikel 60 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1240 rechtzeitig durchzuführen, so kann der betreffende Mitgliedstaat abweichend von den genannten Bestimmungen
- a)
- den in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitraum verlängern und diese Kontrollen bis zu 30 Tage nach dem Ende der Maßnahmen durchführen oder
- b)
- für die Geltungsdauer dieser Maßnahmen diese Kontrollen durch andere sachdienliche Nachweise ersetzen, einschließlich georeferenzierter Fotos oder anderer elektronischer Nachweise.
(2) Ist die Zahlstelle aufgrund der Maßnahmen nicht in der Lage, die unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen vorzunehmen, so ist sie abweichend von Artikel 60 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 nicht verpflichtet, für die Geltungsdauer der Maßnahmen unangekündigte Kontrollen vorzunehmen.
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