Artikel 1 VO (EU) 2020/599

Unbeschadet von Artikel 152 Absatz 1a, Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 210 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe, Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, Vereinigungen dieser Erzeugervereinigungen, anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von anerkannten Erzeugerorganisationen und anerkannte Branchenverbände im Sektor Milch und Milcherzeugnisse die Genehmigung, während eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem 1. April 2020 Vereinbarungen und gemeinsame Beschlüsse über die Planung der zu erzeugenden Rohmilchmenge zu schließen bzw. zu fassen.

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