Artikel 1 VO (EU) 2020/600

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b können sich bis zum 15. Februar 2020 eingereichte Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen, die für das Jahr 2019 geplant waren, aber bis zum 31. Dezember 2019 nicht durchgeführt wurden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. August 2020 durchgeführt werden können.

(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b können sich die bis zum 15. Februar 2021 einzureichenden Beihilfeanträge auf Ausgaben für Vorhaben beziehen, die für das Jahr 2020 geplant sind, aber bis zum 31. Dezember 2020 nicht durchgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. August 2021 durchgeführt werden können.

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