Artikel 2 VO (EU) 2020/600

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie gemäß den Artikeln 3 und 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission(1) erforderlichenfalls in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 spätestens bis zum 15. Oktober 2021 Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen für den Weinsektor gemäß Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vornehmen.

Die Mitgliedstaaten können solche Änderungen an ihren nationalen Stützungsprogrammen erforderlichenfalls auch im Haushaltsjahr 2022 spätestens bis zum 15. Oktober 2022 vornehmen, allerdings nur in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und den Artikeln 46 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

(2) Abweichend von Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 können die Mitgliedstaaten in den Haushaltsjahren 2020, 2021 und 2022

a)
die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Buchstabe b des genannten Artikels zwischen dem 15. April und dem 30. Juni festsetzen;
b)
entscheiden, die Marktaussichten, die die grüne Weinlese gemäß Buchstabe c des genannten Artikels rechtfertigen, nicht zu bestimmen;
c)
bis zum 30. Juni ein Enddatum für die Durchführung der Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festsetzen, das nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Buchstabe a des vorliegenden Artikels liegt. Dieses Enddatum muss für jedes Gebiet vor der normalen Erntezeit (Baggiolini Stufe N, BBCH Stufe 89) liegen.

(3) Abweichend von Artikel 24 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 überprüfen die Mitgliedstaaten in den Jahren 2020, 2021 und 2022 die Berechnungen gemäß Absatz 1 des genannten Artikels spätestens im vierten Jahr nach den vorangegangenen Berechnungen und passen die ursprünglich festgelegten standardisierten Einheitskosten erforderlichenfalls an.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission vom 30. April 2020 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Behebung der durch die COVID-19-Pandemie und die damit verbundenen Maßnahmen verursachten Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor und im Weinsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 6).

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