Artikel 3 VO (EU) 2020/600

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014

(1) Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 kann die zuständige Behörde Änderungen eines Arbeitsprogramms akzeptieren, sofern

a)
die vorgeschlagenen Änderungen darauf abzielen, Maßnahmen des zweiten Durchführungsjahres des dreijährigen Arbeitsprogramms, das am 1. April 2018 begonnen hat, nach dem 31. März 2020 zu ändern und zu verschieben;
b)
die betreffenden Maßnahmen aufgrund der sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Hindernisse nicht rechtzeitig durchgeführt wurden;
c)
die begünstigte Organisation bis zum 30. Juni 2020 die in Artikel 5a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 genannten Teilzahlungen der Beihilfe für die Maßnahmen des zweiten Durchführungsjahres beantragt, die vor dem 1. April 2020 stattfanden;
d)
die Finanzierung der betreffenden Maßnahmen durch die Union gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 im Rahmen des zweiten Durchführungsjahres erfolgt.

Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 gilt nicht für Arbeitsprogramme, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels geändert wurden.

(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 gilt die Frist von zwei Monaten für die Mitteilung von Änderungen eines Arbeitsprogramms nicht, wenn

a)
die vorgeschlagenen Änderungen sich auf Maßnahmen des dritten Durchführungsjahres des dreijährigen Arbeitsprogramms beziehen, das am 1. April 2018 begonnen hat;
b)
die ursprünglich geplante Maßnahme aufgrund der sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Hindernisse nicht durchgeführt wurde oder nicht vollständig durchgeführt werden kann;
c)
die geänderte Maßnahme nach Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird.

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