Artikel 3 VO (EU) 2020/600
Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014
(1) Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 kann die zuständige Behörde Änderungen eines Arbeitsprogramms akzeptieren, sofern
- a)
- die vorgeschlagenen Änderungen darauf abzielen, Maßnahmen des zweiten Durchführungsjahres des dreijährigen Arbeitsprogramms, das am 1. April 2018 begonnen hat, nach dem 31. März 2020 zu ändern und zu verschieben;
- b)
- die betreffenden Maßnahmen aufgrund der sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Hindernisse nicht rechtzeitig durchgeführt wurden;
- c)
- die begünstigte Organisation bis zum 30. Juni 2020 die in Artikel 5a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 genannten Teilzahlungen der Beihilfe für die Maßnahmen des zweiten Durchführungsjahres beantragt, die vor dem 1. April 2020 stattfanden;
- d)
- die Finanzierung der betreffenden Maßnahmen durch die Union gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 im Rahmen des zweiten Durchführungsjahres erfolgt.
Artikel 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 gilt nicht für Arbeitsprogramme, die gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels geändert wurden.
(2) Abweichend von Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 gilt die Frist von zwei Monaten für die Mitteilung von Änderungen eines Arbeitsprogramms nicht, wenn
- a)
- die vorgeschlagenen Änderungen sich auf Maßnahmen des dritten Durchführungsjahres des dreijährigen Arbeitsprogramms beziehen, das am 1. April 2018 begonnen hat;
- b)
- die ursprünglich geplante Maßnahme aufgrund der sich aus der COVID-19-Pandemie ergebenden Hindernisse nicht durchgeführt wurde oder nicht vollständig durchgeführt werden kann;
- c)
- die geänderte Maßnahme nach Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt wird.
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