Artikel 4 VO (EU) 2020/600

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368

Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 können die Mitgliedstaaten ihre Imkereiprogramme so ändern, dass die für das Imkereijahr 2020 geplanten Maßnahmen nach dem 31. Juli 2020, spätestens jedoch bis zum 15. September 2020, durchgeführt werden können. Diese Maßnahmen gelten als in Bezug auf das Imkereijahr 2020 durchgeführt.

Diese Änderungen werden der Kommission vom Mitgliedstaat mitgeteilt und von der Kommission genehmigt, bevor sie durchgeführt werden. Die Beantragung und Genehmigung solcher Änderungen erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung.

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