Artikel 5 VO (EU) 2020/600

Abweichungen von der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39

(1) Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird die Dauer des Schuljahrs 2019/2020 bis zum 30. September 2020 verlängert.

(2) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 können Beihilfeanträge, die sich auf die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 beziehen, Zeiträume von weniger als zwei Wochen abdecken.

(3) Abweichend von Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 erfolgt die Einreichung von Beihilfeanträgen, die sich auf die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 beziehen, bis zum 30. September 2020. Bei Überschreitung dieser Frist wird die Beihilfe nicht gezahlt.

(4) Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe für die nach dem 31. Juli 2020 stattfindenden Tätigkeiten des Schuljahres 2019/2020 bis zum 15. Oktober 2020.

(5) Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 gilt die in dem genannten Unterabsatz beschriebene Berechnung nicht für die Berechnung der endgültigen Zuweisung der Unionsbeihilfe für das Schuljahr 2021/2022.

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