ANHANG I VO (EU) 2020/683

ERLÄUTERUNGEN

(1)
Nur für die Genehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(2)
Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Systems, des Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Zeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol „?” darzustellen (Beispiel: ABC??123??).
(3)
Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2018/858.
(4)
Nichtzutreffendes streichen (trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
(5)
Bei Achsen mit Rädern, die als Doppelräder angebracht sind, beträgt die Anzahl der Räder vier.
(6)
Bezeichnung entsprechend EN 10027-1: 2016. Ist dies nicht möglich, sind folgende Informationen anzugeben:

Beschreibung des Werkstoffs

Streckgrenze

Bruchfestigkeit

Dehnung (in %)

Brinellhärte

(7)
Unter „Frontlenker” ist nach der Begriffsbestimmung in Anhang 1 Anlage 1 Teil 1 Erläuterung z der Regelung Nr. 107 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale (ABl. L 52 vom 23.2.2018, S. 1) eine Anordnung zu verstehen, bei der mehr als die Hälfte der Motorlänge hinter dem vordersten Punkt der Windschutzscheibenunterkante und die Lenkradnabe im vorderen Viertel der Fahrzeuglänge liegt.
(8)
Nach der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeine Sicherheit und den Schutz der Fahrzeuginsassen und von ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 78/2009, (EG) Nr. 79/2009 und (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 631/2009, (EU) Nr. 406/2010, (EU) Nr. 672/2010, (EU) Nr. 1003/2010, (EU) Nr. 1005/2010, (EU) Nr. 1008/2010, (EU) Nr. 1009/2010, (EU) Nr. 19/2011, (EU) Nr. 109/2011, (EU) Nr. 458/2011, (EU) Nr. 65/2012, (EU) Nr. 130/2012, (EU) Nr. 347/2012, (EU) Nr. 351/2012, (EU) Nr. 1230/2012 und (EU) 2015/166 der Kommission (ABl. L 325 vom 16.12.2019, S. 1).
(9)
Bei Ausführungen einmal mit normalem Führerhaus und zum anderen mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.
(10)
ISO-Norm 612:1978 — Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern — Benennungen und Definitionen.
(11)
Eine Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben.
(12)
Nach den Begriffsbestimmungen in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.24 (Radstand) und Nummer 1.25 (Achsabstand) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1). Bei Zentralachsanhängern wird die Kupplungsachse als vorderste Achse angesehen.
(13)
Der Achsabstand insgesamt ist die Summe der einzelnen Achsabstände von der vordersten bis zur hintersten Achse.
(14)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission vom 31. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einheitlicher Verfahren und technischer Spezifikationen für die Typgenehmigung von Fahrzeugen sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge im Hinblick auf ihre allgemeinen Baumerkmale und ihre Sicherheit (ABl. L 117 vom 6.4.2021, S. 1).
(15)
Begriff Nr. 6.19.2.
(16)
Begriff Nr. 6.20.
(17)
Begriff Nr. 6.5.
(18)
Begriff Nr. 6.1 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535. Bei Anhängern sind die Längen gemäß Begriff Nr. 6.1.2 der Norm ISO 612:1978 anzugeben.
(19)
Begriff Nr. 6.17.
(20)
Begriff Nr. 6.2 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.
(21)
Begriff Nr. 6.3 und für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1: Anhang XIII Teil 2 Abschnitt F der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.
(22)
Bei unvollständigen Fahrzeugen.
(23)
Begriff Nr. 6.6.
(24)
Begriff Nr. 6.10.
(25)
Begriff Nr. 6.7.
(26)
Begriff Nr. 6.11.
(27)
Begriff Nr. 6.18.1.
(28)
Begriff Nr. 6.9.
(29)
Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59).
(30)
Im Sinne des Anhangs XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.3. der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.
(31)
Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31).
(32)
Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.
(33)
Den Größt- und Kleinstwert für jede Variante eintragen.
(34)
„Kupplungsüberhang” ist der waagerechte Abstand zwischen der Kupplung für Zentralachsanhänger und der Mittellinie der Hinterachsen.
(35)
Nur zum Zweck der Definition von Geländefahrzeugen.
(36)
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(37)
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
(38)
Bei Fahrzeugen, die entweder mit Benzin, Diesel usw. oder mit einer Kombination eines dieser Kraftstoffe mit einem weiteren Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen. Bei nichtherkömmlichen Antriebsmaschinen und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.
(39)
Diese Zahl ist auf das nächste Zehntel eines Millimeters zu runden.
(40)
Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.
(41)
Einschließlich Toleranzangabe.
(42)
Bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen.
(43)
Ermittelt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
(44)
Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).
(45)
Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Benzinsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.
(46)
Zu dokumentieren wenn nicht in den Unterlagen nach Nummer 3.2.12.2.7.1 dokumentiert.
(47)
Zu dokumentieren im Fall einer einzigen OBD-Motorenfamilie und wenn noch nicht in der Dokumentation nach Nummer 3.2.12.2.7.0.4 enthalten.
(48)
Zu dokumentieren wenn noch nicht in den Unterlagen nach Nummer 3.2.12.2.7.0.5 enthalten.
(49)
Zu dokumentieren im Fall einer einzigen OBD-Motorenfamilie und wenn noch nicht in der Dokumentation nach Nummer 3.2.12.2.7.0.4 enthalten.
(50)
UN-Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind (ABl. L 171 vom 24.6.2013, S. 1).
(51)
Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 751 vom 7.7.2017, S. 1).
(52)
UN-Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. L 42 vom 15.2.2012, S. 1).
(53)
UN-Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Fahrzeugen der Klassen M und N, in deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden, II. Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M und N, die mit der speziellen Ausrüstung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, in Bezug auf den Einbau dieser Ausrüstung [2016/1829] (ABl. L 285 vom 20.10.2016, S. 1).
(54)
UN-Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. der speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebssystem komprimiertes Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) verwendet wird, II. von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines genehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas (CNG) und/oder Flüssigerdgas (LNG) in ihrem Antriebssystem [2015/999] (ABl. L 166 vom 30.6.2015, S. 1).
(55)
Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32).
(56)
Bestimmt nach den Vorschriften der Regelung Nr. 101 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Personenkraftwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (ABl. L 138 vom 26.5.2012, S. 1).
(57)
Außer bei Zweistoffmotoren oder -fahrzeugen.
(58)
Bei Zweistoffmotoren der Typen 1B, 2B, und 3B.
(59)
Kraftstoffverbrauch für den kombinierten WHTC-Zyklus einschließlich Kalt- und Warmstart nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011.
(60)
Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
(61)
Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge im Rahmen des Gesamtkonzepts der Union zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1).
(62)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission vom 25. Juli 2011 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen nach der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 194 vom 26.7.2011, S. 19).
(63)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission vom 25. April 2014 zur Einführung eines Verfahrens zur Genehmigung und Zertifizierung innovativer Technologien zur Verringerung der CO2-Emissionen von leichten Nutzfahrzeugen nach der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 26.4.2014, S. 57).
(64)
Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.
(65)
Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.
(66)
Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.
(67)
Wird mit Genehmigung der Typgenehmigungsbehörde anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.
(68)
Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.
(69)
Repräsentatives Fahrzeug wird für die Fahrwiderstandsmatrix-Familie geprüft.
(70)
Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) (ABl. L 43 vom 13.2.2014, S. 12).
(71)
Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1).
(72)
Im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2400.
(73)
UN-Regelung Nr. 85 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten 30-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme (ABl. L 323 vom 7.11.2014, S. 52).
(74)
ESC-Prüfung.
(75)
Nur ETC-Prüfung.
(76)
Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.
(77)
Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.
(78)
UN-Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmess- und Kilometerzähleinrichtung einschließlich ihres Einbaus (ABl. L 302 vom 28.11.2018, S. 106).
(79)
Verordnung (EU) Nr. 65/2012 der Kommission vom 24. Januar 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Gangwechselanzeiger und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 28 vom 31.1.2012, S. 24).
(80)
Bei Reifen der Geschwindigkeitsklasse Z, die für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 300 km/h bestimmt sind, sind vergleichbare Angaben zu machen.
(81)
UN-Regelung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Innenausstattung (ABl. L 188 vom 16.7.2018, S. 32).
(82)
UN-Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger [2016/18] (ABl. L 5 vom 8.1.2016, S. 9).
(83)
Anzugeben ist die Zahl der Sitzplätze bei fahrendem Fahrzeug. Bei modularen Fahrzeugen kann ein Wertebereich angegeben werden.
(84)
„R-Punkt” oder „Sitzbezugspunkt” bezeichnet einen vom Fahrzeughersteller für jeden Sitzplatz angegebenen, konstruktiv festgelegten Punkt, der unter Bezug auf das dreidimensionale Bezugssystem festgelegt wurde, wie in Anhang III der UN-Regelung Nr. 17 der der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen (ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 81) beschrieben.
(85)
UN-Regelung Nr. 26 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Außenkanten (ABl. L 215 vom 14.8.2010, S. 27).
(86)
Die Tabelle kann erforderlichenfalls für Fahrzeuge mit mehr als zwei Sitzreihen oder mit mehr als drei über die Fahrzeugbreite angeordneten Sitzen erweitert werden
(87)
UN-Regelung Nr. 14 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte, der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-Size-Sitzplätze [2015/1406] (ABl. L 218 vom 19.8.2015, S. 27).
(88)
Für die erforderlichen Zeichen und Angaben siehe Absatz 5.3.4 der UN-Regelung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen und ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen für Kraftfahrzeuginsassen II. Fahrzeugen mit Sicherheitsgurten, Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen und ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen sowie i-Size-Kinderrückhaltesystemen [2018/629] (ABl. L 109 vom 27.4.2018, S. 1). Im Fall von Gurten der Kategorie S ist die Art des Gurts/der Gurte anzugeben.
(89)
Verordnung (EU) Nr. 1009/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Radabdeckungen an bestimmten Kraftfahrzeugen und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 21).
(90)
Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).
(91)
Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2).
(92)
UN-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 14 vom 16.1.2019, S. 42).
(93)
UN-Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (ABl. L 41 vom 17.2.2017, S. 1).
(94)
UN-Regelung Nr. 138 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge hinsichtlich ihrer verringerten Hörbarkeit [2017/71] (ABl. L 9 vom 13.1.2017, S. 33).
(95)
Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG — Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131).
(96)
UN-Regelung Nr. 66 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftomnibussen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus (ABl. L 84 vom 30.3.2011, S. 1).
(97)
UN-Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale (ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 253).
(98)
Gemäß den Definitionen in der ISO-Norm 22628:2002 — Straßenfahrzeuge — Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit — Berechnungsverfahren.
(99)
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1).
(100)
Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
(101)
Aus den Angaben muss für jede technische Konfiguration des Fahrzeugtyps der tatsächliche Wert eindeutig hervorgehen.
(102)
Anzugeben wenn der Hersteller Artikel 28 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/858 anwendet, in diesem Fall ist in der zweiten Spalte der angewendete Rechtsakt anzugeben.
(103)
Vertragsparteien des Geänderten Übereinkommens von 1958.
(104)
Anzugeben, falls nicht aus der Nummer des Typgenehmigungsbogens zu entnehmen.
(105)
Falls zum Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung nicht verfügbar, ist dieser Punkt spätestens dann auszufüllen, wenn das Fahrzeug auf den Markt gebracht wird.
(106)
Bei Mehrphasen-Typgenehmigungen, für die die Genehmigungsbehörde den vollständigen Satz an EU-Typgenehmigungsbogen oder UN-Typgenehmigungsbogen gesammelt und den endgültigen Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungsbogen ausgestellt hat, ist „nicht zutreffend” anzugeben.
(107)
Nach Anhang II Verordnung (EU) 2018/858.
(108)
Oder Abbildung einer „fortgeschrittenen elektronischen Signatur” nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73), einschließlich zur Verifizierung von Daten.
(109)
Ein Foto mit Ansicht ¾ von vorn und ein Foto mit Ansicht ¾ von hinten.
(110)
Eine Foto mit Ansicht ¾ von vorn und ein Foto mit Ansicht ¾ von hinten.
(111)
Diese Angabe ist nur bei Fahrzeugen mit zwei Achsen erforderlich.
(112)
Bei mehr als einem Elektromotor: Angabe der konsolidierten Wirkung aller Motoren.
(113)
Es sind die Codes nach Anhang I Teil C der Verordnung (EU) 2018/858 zu verwenden.
(114)
Anzugeben sind nur die Grundfarben wie folgt: weiß, gelb, orange, rot, purpurrot/violett, blau, grün, grau, braun oder schwarz.
(115)
Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen.
(116)
Stufe der Euronorm und gegebenenfalls das den Bestimmungen für die Typgenehmigung entsprechende Zeichen angeben.
(117)
Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
(118)
Nicht obligatorisch.
(119)
Erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil I der Verordnung (EU) 2017/2400.
(120)
Erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400.
(121)
Nur anwendbar, wenn das Fahrzeug nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 genehmigt wurde und eine Kundeninformationsdatei nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 erstellt wurde.
(122)
Durchführungsverordnung (EU) 2021/646 der Kommission vom 19. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf einheitliche Verfahren und technische Spezifikationen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Notfall-Spurhalteassistenten (ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 31).
(123)
Delegierte Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission vom 19. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2144 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung detaillierter Vorschriften für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen und zur Änderung des Anhangs II der genannten Verordnung (ABl. L 272 vom 30.7.2021, S. 11).
(124)
Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE), Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen [2016/194] (ABl. L 42 vom 18.2.2016, S. 1).
(125)
UN-Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen [2015/2364] (ABl. L 335 vom 22.12.2015, S. 1).
(126)
UN-Regelung Nr. 46 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen (ABl. L 237 vom 8.8.2014, S. 24).
(127)
UN-Regelung Nr. 28 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen (ABl. L 323 vom 6.12.2011, S. 33).
(128)
Eventuelle Einschränkungen hinsichtlich des zu verwendenden Kraftstoffs angeben (z. B. bei Erdgas Gasgruppe L oder Gasgruppe H).
(129)
Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Benzinsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.
(130)
Für Fahrzeuge mit bivalentem Antrieb ist die Tabelle für beide Kraftstoffe anzugeben.
(131)
Für Flexfuel-Fahrzeuge sofern die Prüfung nach Anhang I Abbildung I.2.4 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission für beide Kraftstoffe durchzuführen ist. Für mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan betriebene Fahrzeuge mit bivalentem oder Einstoffantrieb ist die Tabelle für die verschiedenen in der ersten Prüfung verwendeten Bezugsgase zu wiederholen und in der Tabelle sind die ungünstigsten Ergebnisse (gegebenenfalls) nach Anhang 12 Absatz 3.1.4 der UN-Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. L 42 vom 15.2.2012, S. 1) anzugeben. Zu den Ergebnissen in der Tabelle ist anzugeben, ob sie gemessen oder berechnet wurden.
(132)
Falls zutreffend.
(133)
Für Euro VI bedeutet ESC: WHSC; ETC bedeutet: WHTC.
(134)
Werden mit Erdgas oder mit Flüssiggas betriebene Motoren für Euro VI mit unterschiedlichen Bezugskraftstoffen geprüft, ist für jeden geprüften Bezugskraftstoff eine gesonderte Tabelle anzugeben.
(135)
Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff angeben.
(136)
Die Einheit „l/100 km” wird für mit Erdgas und Wasserstoff-Erdgas-Gemisch betriebene Fahrzeuge durch m3/100 km und für mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge durch „kg/100 km” ersetzt.
(137)
Das Format der Interpolationsfamilie ist in Anhang XXI Absatz 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission festgelegt (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
(138)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1152 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 293/2012 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 644).
(139)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1153 der Kommission vom 2. Juni 2017 zur Festlegung eines Verfahrens für die Ermittlung der Korrelationsparameter, die erforderlich sind, um der Änderung des Regelprüfverfahrens Rechnung zu tragen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 679).
(140)
Das Format der Kennung der Interpolationsfamilie ist in Anhang XXI Absatz 5.0 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission festgelegt.
(141)
Tabelle für Variante/Version des Fahrzeugs angeben.
(142)
Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.
(143)
UN-Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors (ABl. L 42 vom 15.2.2012, S. 1).
(144)
Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 1).
(145)
Zuweisung nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.
(146)
Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen.
(147)
= Anhang I Nummer 3.5.1.3 der Durchführungsverordnung XXXX/XXX der Kommission vom ... zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.
(148)
Summe der Ergebnisse der einzelnen Einsparungen von CO2-Emissionen durch Ökoinnovationen im NEFZ, berechnet in der letzten Spalte der Tabelle nach Anhang XII der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission.
(149)
Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).
(150)
Summe der Ergebnisse der einzelnen Einsparungen von CO2-Emissionen durch Ökoinnovationen im WLTP, berechnet in der letzten Spalte der Tabelle nach Anhang XII der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission.
(151)
Der allgemeine Code der Ökoinnovation(en) besteht aus folgenden, jeweils durch ein Leerzeichen voneinander getrennten Bestandteilen:

dem in Anhang IV der Durchführungsverordnung XXXX/XXX der Kommission vom ... zur Durchführung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der administrativen Anforderungen für die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge festgelegten Code der Typgenehmigungsbehörde;

dem Einzelcode jeder im Fahrzeug eingebauten Ökoinnovation in der zeitlichen Reihenfolge der Genehmigungsbeschlüsse der Kommission.

(Beispielsweise lautet der allgemeine Code von drei Ökoinnovationen, die nacheinander als 10, 15 und 16 genehmigt und in ein von der deutschen Typgenehmigungsbehörde zertifiziertes Fahrzeug eingebaut worden sind: „e1 10 15 16” ).

(152)
ISO/IEC 17025:2017 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien, Veröffentlichungsdatum: 2017-11.
(153)
Kennzeichnungscode angeben.
(154)
Angabe, ob das Fahrzeug für Rechts- oder Linksverkehr oder für beide Verkehrssysteme geeignet ist.
(155)
Angabe, ob für das eingebaute Geschwindigkeitsmessgerät und/oder den Kilometerzähler nur metrische Einheiten oder sowohl Einheiten des metrischen als auch des englischen Maßsystems (Imperial system) verwendet werden.
(156)
Diese Angabe hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, technische Änderungen vorzuschreiben, wenn ein Fahrzeug in einem Mitgliedstaat zugelassen werden soll, für den es nicht bestimmt war und in dem eine andere Verkehrsrichtung gilt.
(157)
Die Einträge 4 und 4.1 sind gemäß den Begriffsbestimmungen in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.24 (Radstand) und Nummer 1.25 (Achsabstand) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 auszufüllen.
(158)
Massen sind auf die nächste ganze Zahl zu runden.
(159)
Bei Hybridfahrzeugen beide Ergebnisse angeben.
(160)
Zusatzausrüstung und zusätzliche Reifen/Radkombinationen gemäß diesem Buchstaben können unter dem Eintrag „Anmerkungen” hinzugefügt werden. Wird ein Fahrzeug mit einem vollständigen Satz standardmäßiger Reifen und Räder und einem vollständigen Satz Winterreifen (gekennzeichnet mit dem Symbol aus dreizackigem Berg und Schneeflocke, „3PMS” oder „Alpine-Symbol” ) mit oder ohne Räder geliefert, gelten gegebenenfalls die Winterreifen und ihre Räder als zusätzliche Reifen/Radkombinationen, unabhängig davon, ob die Räder/Reifen tatsächlich am Fahrzeug montiert sind.
(161)
Gilt nur für Einzelfahrzeuge der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (roadload matrix family, RLMF).
(162)
Für die verschiedenen verwendbaren Kraftstoffe sind jeweils separate Angaben erforderlich. Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen aber die Benzinanlage nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Kraftstoffbehälter nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, gelten als Fahrzeuge, die nur mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.
(163)
Bei Zweistoffmotoren und -fahrzeugen (Euro VI) gegebenenfalls nochmals angeben.
(164)
Nur die gemäß den geltenden Rechtsakten gemessenen Emissionen sind anzugeben.
(165)
Wenn das Fahrzeug mit 24-GHz-Kurzstreckenradargeräten nach der Entscheidung der Kommission vom 17. Januar 2005 zur Harmonisierung der befristeten Nutzung des Frequenzbands im Bereich um 24 GHz durch Kfz-Kurzstreckenradargeräte in der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15) ausgestattet ist, hat der Hersteller folgendes anzugeben: „Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz ausgerüstet” .
(166)
Der Hersteller kann diese Angaben entweder für den grenzüberschreitenden oder für den innerstaatlichen Verkehr oder für beide machen. Bei Verwendung im innerstaatlichen Verkehr ist der Code des Landes anzugeben, in dem das Fahrzeug angemeldet werden soll. Dieser Code muss der Norm ISO 3166-1:2013 entsprechen. Bei Verwendung im grenzüberschreitenden Verkehr ist die Nummer der jeweiligen Richtlinie anzugeben (z. B. „96/53/EG” für die Richtlinie 96/53/EG des Rates).
(167)
Außer Sitzen, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug vorgesehen sind, und Rollstuhlplätzen. Bei Reisebussen der Fahrzeugklasse M3 zählt zur Zahl der Fahrgäste auch das Fahrpersonal.
(168)
Für vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
(169)
Nur anwendbar, wenn das Fahrzeug nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) genehmigt wird.
(170)
Nur anwendbar, wenn das Fahrzeug nach der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 genehmigt wurde und eine Kundeninformationsdatei nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 erstellt wurde.
(171)
Gemäß Nummer 2.3 der nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 erstellten Kundeninformationsdatei.
(172)
Gemäß der nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2017/2400 erstellten Kundeninformationsdatei.
(173)
UN-Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) — Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer besonderen Konstruktionsmerkmale. (ABl. L 230 vom 31.8.2010, S. 253).
(174)
Zum Begriff „Kupplungspunkt 0” siehe Anhang II Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.3.1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535.
(175)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission(1).
(176)
Nach der Begriffsbestimmung in Anhang I Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.
(177)
Erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.
(178)
Erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.
(179)
Entsprechend Nummer 3.1 der Kundeninformationsdatei, erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.
(180)
Entsprechend Nummer 3.4 der Kundeninformationsdatei, erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.
(181)
Entsprechend Nummer 1.2.5 der Kundeninformationsdatei, erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.
(182)
Im Einklang mit den Tabellen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.
(183)
Systeme, die gemäß den Anforderungen der in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 aufgeführten Rechtsakte genehmigt wurden. Die Abkürzungen entsprechen den unter den Nummern 6.7, 7.4, 8.12, 10.1.1, 12.2.4, 12.6.5, 12.8, 12.11, 12.12, 12.13, 12.16, 12.17 und 17 genannten Systemen.
(184)
Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).
(185)
Fahrzeuguntergruppe gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 202) oder, falls keine Untergruppe verfügbar ist, Fahrzeuggruppe gemäß Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/2400.
(186)
Gemäß Nummer 2.5.3.8.1 des Beiblatts zum EG-Typgenehmigungsbogen in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151.
(187)
Gemäß Nummer 2.5.3.8.3 des Beiblatts zum EG-Typgenehmigungsbogen in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) 2017/1151.
(188)
Gilt für Fahrzeuge, die gemäß den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 der Kommission typgenehmigt wurden.
(189)
Erstellt nach dem Muster in Anhang IV Teil III der Verordnung (EU) 2017/2400.

MUSTER FÜR EINEN BESCHREIBUNGSBOGEN FÜR DIE EU-TYPGENEHMIGUNG VON FAHRZEUGEN, SYSTEMEN, BAUTEILEN ODER SELBSTSTÄNDIGEN TECHNISCHEN EINHEITEN

Die in der Verordnung (EU) 2018/858 genannten Beschreibungsbogen bezüglich EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und bezüglich EU-Typgenehmigungen eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit umfassen lediglich Auszüge aus der folgenden Liste und folgen deren Nummerierungssystem. Es ist sicherzustellen, dass Einzelheiten in Zeichnungen oder Abbildungen bei einem Ausdruck im Format A4 ausreichend klar und deutlich zu erkennen sind. Weisen die in diesem Anhang genannten Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.
ALLGEMEINES

0.1.
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): …
0.2.
Typ: …
0.2.0.1.
Fahrgestell: …
0.2.0.2.
Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …
0.2.1.
Handelsnamen (sofern vorhanden): …
0.2.2.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Typgenehmigungsinformationen hinsichtlich des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe (Aufstellung mit den Angaben für jede Stufe erstellen; dazu kann eine Matrix verwendet werden)

Typ:

Varianten:

Versionen:

Nummer des Typgenehmigungsbogens einschließlich Erweiterungsnummer:

0.2.2.1.
Zulässige Parameterwerte bei einer Mehrstufen-Typgenehmigung zur Verwendung der Emissionswerte des Basisfahrzeugs (ggf. Bereich eingeben) (1):

    Tatsächliche Masse des endgültigen Fahrzeugs: ...

    Technisch zulässige Gesamtmasse des endgültigen Fahrzeugs in beladenem Zustand (in kg): ...

    Querschnittsfläche beim endgültigen Fahrzeug (in cm2): ...

    Rollwiderstand (in kg/t): ...

    Querschnittsfläche des Lufteinlasses am Kühlergrill (in cm2): ...

0.2.3.
Kennungen (1):
0.2.3.1.
Kennung der Interpolationsfamilie: …
0.2.3.2.
Kennung der ATCT-Familie: …
0.2.3.3.
Kennung der PEMS-Familie: …
0.2.3.4.
Kennung der Fahrwiderstandsfamilie:
0.2.3.4.1.
Fahrwiderstandsfamilie VH: …
0.2.3.4.2.
Fahrwiderstandsfamilie VL: …
0.2.3.4.3.
Innerhalb der Interpolationsfamilie anwendbare Fahrwiderstandsfamilien: …
0.2.3.5.
Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie: …
0.2.3.6.
Kennung der Familie mit periodischer Regenerierung: …
0.2.3.7.
Kennung der Verdunstungsprüffamilie: …
0.2.3.8.
Kennung der OBD-Familie: …
0.2.3.9.
Kennung weitere Familie: …
0.3.
Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbstständigen technischen Einheit vorhanden (1) (2): …
0.3.0.1.
Fahrgestell: …
0.3.0.2.
Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …
0.3.1.
Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung: …
0.3.1.1.
Fahrgestell: …
0.3.1.2.
Aufbau/vollständiges Fahrzeug: …
0.4.
Fahrzeugklasse (3): …
0.4.1.
Klasse nach Gefahrgut, für dessen Beförderung das Fahrzeug bestimmt ist: …
0.5.
Firmenname und Anschrift des Herstellers: …
0.5.1.
Bei Fahrzeugen mit Mehrstufen-Typgenehmigung: Firmenname und Anschrift des Herstellers des Basisfahrzeugs/des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufen: …
0.6.
Anbringungsstelle und Anbringungsart der vorgeschriebenen Schilder und Anbringungsstelle der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
0.6.1.
Am Fahrgestell: …
0.6.2.
Am Aufbau: …
0.7.
(Nicht zugewiesen)
0.8.
Namen und Anschriften der Fertigungsstätten: …
0.9.
Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers (falls zutreffend): …

1.
ALLGEMEINE BAUMERKMALE

1.1.
Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs/Bauteils/einer repräsentativen selbstständigen technischen Einheit (4): …
1.2.
Maßzeichnung des gesamten Fahrzeugs (gegebenenfalls kleinster und größter Radstand): …
1.3.
Anzahl der Achsen: … und der Räder (5): …
1.3.1.
Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung: …
1.3.2.
Anzahl und Lage der gelenkten Achsen: …
1.3.3.
Angetriebene Achsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung): …
1.4.
Fahrgestell (sofern vorhanden) (Übersichtszeichnung — gegebenenfalls kleinster und größter Radstand): …
1.5.
Werkstoff der Längsträger (6): …
1.6.
Lage und Anordnung des Motors: …
1.7.
Führerhaus: Frontlenker (7)/Haubenfahrzeug/Liegeplatz (4): …
1.8.
Linkslenker/Rechtslenker: Links- oder Rechtslenker (4).
1.8.1.
Das Fahrzeug ist für Rechtsverkehr/Linksverkehr (4) ausgerüstet.
1.9.
Bitte angeben, ob das Zugfahrzeug zum Ziehen von Sattelanhängern oder anderen Anhängern bestimmt ist und ob es sich bei dem Anhänger um einen Sattelanhänger, um einen Anhänger mit schwenkbarer Deichsel, um einen Zentralachsanhänger oder um einen Starrdeichselanhänger handelt: …
1.10.
Angabe, ob das Fahrzeug speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt ist: …
1.11.
Angabe, ob das Fahrzeug nicht automatisiert/teilautomatisiert/vollautomatisiert ist (4) (8)

2.
MASSEN UND ABMESSUNGEN (9) (10) (11)

(in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.1.
Radstände (voll beladen) (12):

2.1.1.
Zweiachsige Fahrzeuge: …
2.1.2.
Fahrzeuge mit drei oder mehr Achsen
2.1.2.1.
Abstand zwischen aufeinanderfolgenden Achsen von der vordersten bis zur hintersten Achse: …
2.1.2.2.
Achsabstand insgesamt (13): …

2.2.
Sattelkupplung

2.2.1.
Bei Sattelanhängern
2.2.1.1.
Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und dem hintersten Ende des Sattelanhängers: …
2.2.1.2.
Höchstabstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und einem beliebigen Punkt der Vorderseite des Sattelanhängers: …
2.2.1.3.
Bezugsradstand (RWB) von Sattelanhängern gemäß den Anforderungen von Anhang XIII Teil 2 Abschnitt E Nummer 3.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535:
2.2.2.
Bei Sattelzugmaschinen
2.2.2.1.
Sattelvormaß (größtes und kleinstes; bei unvollständigen Fahrzeugen Angabe der zulässigen Werte) (15): …
2.2.2.2.
Größte Höhe der (genormten) Sattelkupplung (16): …

2.3.
Spurweiten und Breiten der Achsen

2.3.1.
Spurweite jeder gelenkten Achse (17): …
2.3.2.
Spurweite aller übrigen Achsen (17): …
2.3.3.
Breite der größten Hinterachse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens): …
2.3.4.
Breite der vordersten Achse (gemessen an den äußersten Punkten der Reifen, mit Ausnahme der Reifenwandschwellung in der Nähe des Bodens): …

2.4.
Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1.
Für Fahrgestell ohne Aufbau
2.4.1.1.
Länge (18): …
2.4.1.1.1.
Größte zulässige Länge: …
2.4.1.1.2.
Kleinste zulässige Länge: …
2.4.1.1.3.
Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge (19): …
2.4.1.2.
Breite (20): …
2.4.1.2.1.
Größte zulässige Breite: …
2.4.1.2.2.
Kleinste zulässige Breite: …
2.4.1.3.
Höhe (in fahrbereitem Zustand) (21) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …
2.4.1.3.1.
Größte zulässige Höhe (22): …
2.4.1.4.
Überhang vorn (23): …
2.4.1.4.1.
Überhangwinkel vorn (24): … °(Grad).
2.4.1.5.
Überhang hinten (25): …
2.4.1.5.1.
Überhangwinkel hinten (26): … °(Grad).
2.4.1.5.2.
Kleinster und größter zulässiger Überhang des Kupplungspunkts (27): …
2.4.1.5.3.
Größter zulässiger Überhang hinten (22): …
2.4.1.6.
Bodenfreiheit (nach Anhang I Teil A Nummer 4.5 der Verordnung (EU) 2018/858)
2.4.1.6.1.
Zwischen den Achsen: …
2.4.1.6.2.
Unter den Vorderachsen: …
2.4.1.6.3.
Unter den Hinterachsen: …
2.4.1.7.
Rampenwinkel (28): … °(Grad).
2.4.1.8.
Zulässige äußerste Lagen des Schwerpunkts des Aufbaus und/oder der Innenausstattung und/oder der Ausrüstung und/oder der Nutzlast: …
2.4.2.
Für Fahrgestell mit Aufbau
2.4.2.1.
Länge (18): …
2.4.2.1.1.
Länge der Ladefläche: …
2.4.2.1.2.
Bei Anhängern größte zulässige Deichsellänge (28): …
2.4.2.1.3.
Verlängertes Führerhaus entsprechend Artikel 9a der Richtlinie 96/53/EG des Rates (29): ja/nein (4)
2.4.2.2.
Breite (20): …
2.4.2.2.1.
Wandstärke (bei Fahrzeugen, die speziell zur Beförderung von Gütern unter bestimmten Temperaturbedingungen ausgelegt sind): …
2.4.2.3.
Höhe (in fahrbereitem Zustand) (21) (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …
2.4.2.4.
Überhang vorn (23): …
2.4.2.4.1.
Überhangwinkel vorn (24): … °(Grad).
2.4.2.5.
Überhang hinten (25): …
2.4.2.5.1.
Überhangwinkel hinten (26): … °(Grad).
2.4.2.5.2.
Kleinster und größter zulässiger Überhang des Kupplungspunkts (27): …
2.4.2.5.3.
Größter zulässiger Überhang hinten: …
2.4.2.6.
Bodenfreiheit (nach Anhang I Teil A Nummer 4.1 und 4.2 der Verordnung (EU) 2018/858)
2.4.2.6.1.
Zwischen den Achsen: …
2.4.2.6.2.
Unter den Vorderachsen: …
2.4.2.6.3.
Unter den Hinterachsen: …
2.4.2.7.
Rampenwinkel (28): … °(Grad).
2.4.2.8.
Zulässige äußerste Lagen des Schwerpunkts der Nutzlast (bei ungleichmäßiger Belastung): …
2.4.2.9.
Lage des Fahrzeugschwerpunktes (M2 und M3) in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung bei der technisch zulässigen Gesamtmasse in beladenem Zustand: …
2.4.3.
Für ohne Fahrgestell genehmigte Aufbauten (Fahrzeugklassen M2 und M3)
2.4.3.1.
Länge (18): …
2.4.3.2.
Breite (20): …
2.4.3.3.
Nennhöhe (in fahrbereitem Zustand) (21) auf den vorgesehenen Fahrgestelltypen (bei Fahrwerk mit Niveauregulierung in normaler Fahrstellung): …
2.5.
Mindestmasse auf den gelenkten Achsen bei unvollständigen Fahrzeugen: …

2.6.
Masse in fahrbereitem Zustand (30)

a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …
2.6.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern, Starrdeichselanhängern und Zentralachsanhängern:

a)
Größt- und Kleinstwert für jede Variante: …
b)
Masse jeder einzelnen Version (eine Matrix ist vorzulegen): …

2.6.2.
Masse der Zusatzausrüstung (siehe Begriffsbestimmung in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt A Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535): …
2.6.2.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern: …
2.6.3.
Rotierende Masse (1): 3 % der Summe aus der Masse im fahrbereiten Zustand und 25 kg oder Wert, pro Achse (in kg): …
2.6.4.
Zusätzliche Masse für alternativen Antrieb: …kg
2.6.5.
Liste der Ausrüstung für den alternativen Antrieb (mit Angabe der Masse der Teile):…
2.7.
Bei einem unvollständigen Fahrzeug die Mindestmasse des vollständigen Fahrzeugs nach Angabe des Herstellers: …
2.7.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern: …
2.7.2.
Zulässige tatsächliche Gesamtmasse bei einem unvollständigen Fahrzeug nach Angabe des Herstellers: …
2.8.
Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (32) (33): …
2.8.1.
Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (33): …
2.9.
Technisch zulässige maximale Masse je Achse: …
2.10.
Technisch zulässige Masse je Achsgruppe: …
2.11.
Technisch zulässige maximale Anhängemasse des Zugfahrzeugs

mit:

2.11.1.
Deichselanhänger: …
2.11.2.
Sattelanhänger: …
2.11.3.
Zentralachsanhänger: …
2.11.3.1.
Größtes zulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang (34) zu Radstand: …
2.11.3.2.
Größter V-Wert: …… kN.
2.11.4.
Starrdeichselanhänger: …
2.11.4.1.
Größtes zulässiges Verhältnis von Kupplungsüberhang(34) zu Radstand: ...
2.11.4.2.
Größter V-Wert: … kN
2.11.5.
Technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (33): …
2.11.6.
Höchstmasse eines ungebremsten Anhängers: …
2.12.
Technisch zulässige Gesamtmasse am Kupplungspunkt:
2.12.1.
eines Zugfahrzeugs: …
2.12.2.
eines Sattelanhängers, eines Zentralachsanhängers oder eines Starrdeichselanhängers: …
2.12.3.
zulässige Gesamtmasse der Anhängevorrichtung (falls nicht vom Hersteller eingebaut): …
2.13.
Ausschwenken des Fahrzeughecks (Anhang XIII Teil 2 Abschnitt C Nummer 8 bzw. Abschnitt D Nummer 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535): …
2.14.
Verhältnis Motorleistung/Gesamtmasse: …… kW/kg.
2.14.1.
Verhältnis Motorleistung/technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination in beladenem Zustand (Anhang XIII Teil 2 Abschnitt C Nummer 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535): … kW/kg.
2.15.
Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug) (35): …… %.
2.16.
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmassen, Fahrzeugklassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 (fakultativ)
2.16.1.
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand: …
2.16.2.
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse je Achse und bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern vorgesehene Stützlast am Kupplungspunkt nach Angabe des Herstellers, wenn diese niedriger ist als die technisch zulässige Höchststützlast: …
2.16.3.
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse je Achsgruppe: …
2.16.4.
Für die Zulassung/den Betrieb vorgesehene größte zulässige Anhängemasse(mehrere Angaben für verschiedene technische Konfigurationen möglich) (101): …
2.16.5.
Für die Zulassung/den Betrieb zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination: …
2.17.
Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (36)): ja/nein (4)
2.17.1.
Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg.
2.17.2.
Standardmasse, berechnet nach Anhang XII Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (37): … kg.

3.
ANTRIEBSENERGIEWANDLER (38)

3.1.
Hersteller der Antriebsenergiewandler: …
3.1.1.
Baumusterbezeichnung des Herstellers (entsprechend der Angabe am Antriebsenergiewandler oder einer anderen Kennzeichnung): …
3.1.2.
(Gegebenenfalls) Genehmigungsnummer einschließlich Kennzeichnung des zu verwendenden Kraftstoffs: …

(nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.
Verbrennungsmotor
3.2.1.
Einzelangaben
3.2.1.1.
Arbeitsverfahren: Fremdzündung/Selbstzündung/Zweistoffmotor (4)

Zyklus: Viertakt/Zweitakt/Drehkolbenmotor (4)

3.2.1.1.1.
Typ des Zweistoffmotors: Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (4) (42)
3.2.1.1.2.
Gas-Energie-Verhältnis über den heißen Teil des WHTC-Zyklus: … %
3.2.1.2.
Anzahl und Anordnung der Zylinder: …
3.2.1.2.1.
Bohrung (39): …… mm
3.2.1.2.2.
Hub (39): …… mm
3.2.1.2.3.
Zündfolge: …
3.2.1.3.
Hubraum (40): …… cm3
3.2.1.4.
Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (41): …
3.2.1.5.
Zeichnungen des Brennraums, des Kolbenbodens und bei Fremdzündungsmotoren der Kolbenringe: …
3.2.1.6.
Normale Leerlaufdrehzahl des Motors (41): …… min-1
3.2.1.6.1.
Erhöhte Leerlaufdrehzahl (41): …… min-1
3.2.1.6.2.
Leerlauf bei Dieselbetrieb: ja/nein (4) (42)
3.2.1.7.
Volumenbezogener Kohlenmonoxidgehalt der Abgase im Leerlauf (41): … % gemäß Angabe des Herstellers (nur bei Fremdzündungsmotoren)
3.2.1.8.
Höchste Nutzleistung (43): … kW bei … min-1 (nach Angabe des Herstellers)
3.2.1.9.
Höchste zulässige Drehzahl nach Angabe des Herstellers: … min-1
3.2.1.10.
Maximales Nettodrehmoment (43): … Nm bei … min-1 (nach Angabe des Herstellers)
3.2.1.11.
Herstellerverweise auf die Dokumentation und die erweiterte Dokumentation nach den Artikeln 5, 7 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (44) oder den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, die es der Genehmigungsbehörde ermöglichen, die Emissionsminderungsstrategien und die Motor- oder Fahrzeugsysteme zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der Emissionen ordnungsgemäß arbeiten.
3.2.2.
Kraftstoff
3.2.2.1.
Diesel/Benzin/Flüssiggas/Erdgas oder Biomethan/Ethanol (E85)/Biodiesel/Wasserstoff (4) (45)
3.2.2.1.1.
ROZ unverbleit: …
3.2.2.2.
Schwere Nutzfahrzeuge Diesel/Benzin/LPG/NG-H/NG-L/NG-HL/Ethanol (ED95)/Ethanol (E85)/LNG/LNG20 (4) (45)
3.2.2.2.1.
(nur Euro VI) vom Hersteller als für den Motor geeignet erklärte Kraftstoffe nach Anhang I Nummer 1.1.2 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (falls zutreffend)
3.2.2.3.
Kraftstoffeinfüllstutzen: verengter Durchmesser/Hinweisschild (4)
3.2.2.4.
Art des Antriebs des Fahrzeugs: Einstoffmotor, bivalenter Antrieb, Flexfuelmotor, Zweistoffmotor Typ 1A/Typ 1B/Typ 2A/Typ 2B/Typ 3B (4)
3.2.2.5.
Größter zulässiger Anteil des Biokraftstoffs am Kraftstoffgemisch (nach Angabe des Herstellers): … Vol.-%
3.2.3.
Kraftstoffbehälter
3.2.3.1.
Betriebskraftstoffbehälter
3.2.3.1.1.
Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …
3.2.3.1.1.1.
Werkstoff: …
3.2.3.1.2.
Zeichnung und technische Beschreibung der Behälter mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …
3.2.3.1.3.
Zeichnung, aus der die Lage der Behälter im Fahrzeug klar hervorgeht: …
3.2.3.2.
Reservekraftstoffbehälter
3.2.3.2.1.
Anzahl der Kraftstoffbehälter und jeweiliges Fassungsvermögen: …
3.2.3.2.1.1.
Werkstoff: …
3.2.3.2.2.
Zeichnung und technische Beschreibung der Behälter mit allen Verbindungen und Leitungen des Be- und Entlüftungssystems, Verschlüssen, Ventilen und Halterungen: …
3.2.3.2.3.
Zeichnung, aus der die Lage der Behälter im Fahrzeug klar hervorgeht: …
3.2.4.
Kraftstoffversorgung
3.2.4.1.
Durch Vergaser: ja/nein (4)
3.2.4.2.
Mit Kraftstoffeinspritzung (nur bei Selbstzündung oder Zweistoffmotor): ja/nein (4)
3.2.4.2.1.
Systembeschreibung (Common Rail/Einspritzdüsen/Pumpe usw.): …
3.2.4.2.2.
Arbeitsverfahren: Direkteinspritzung/Vorkammer/Wirbelkammer (4)
3.2.4.2.3.
Einspritz-/Förderpumpe
3.2.4.2.3.1.
Fabrikmarken: …
3.2.4.2.3.2.
Typen: …
3.2.4.2.3.3.
Maximale Einspritzmenge (4) (41): … mm3 je Hub oder Takt bei einer Pumpendrehzahl von: … min-1 oder wahlweise Mengenkennfeld: …

(Ist eine Ladedruckregelung vorhanden, so sind die charakteristische Kraftstoffzufuhr und der Ladedruck bezogen auf die jeweilige Motordrehzahl anzugeben.)

3.2.4.2.3.4.
Statischer Einspritzzeitpunkt (41): …
3.2.4.2.3.5.
Verstellkurve des Spritzverstellers (41): …
3.2.4.2.3.6.
Kalibrierverfahren: Prüfstand/Motor (4)
3.2.4.2.4.
Kontrolle der Motordrehzahlbegrenzung
3.2.4.2.4.1.
Typ: …
3.2.4.2.4.2.
Abregeldrehzahl
3.2.4.2.4.2.1.
Abregeldrehzahl bei Volllast: … min-1
3.2.4.2.4.2.2.
Höchste Drehzahl ohne Last: … min-1
3.2.4.2.4.2.3.
Leerlaufdrehzahl: … min-1
3.2.4.2.5.
Einspritzleitungen (nur schwere Nutzfahrzeuge)
3.2.4.2.5.1.
Länge: …… mm
3.2.4.2.5.2.
Innendurchmesser: …… mm
3.2.4.2.5.3.
Hochdruckspeicher (common rail), Marke und Typ: …
3.2.4.2.6.
Einspritzventile
3.2.4.2.6.1.
Fabrikmarken: …
3.2.4.2.6.2.
Typen: …
3.2.4.2.6.3.
Öffnungsdruck (41): … kPa oder Kennlinie (41): …
3.2.4.2.7.
Kaltstarteinrichtung
3.2.4.2.7.1.
Fabrikmarken: …
3.2.4.2.7.2.
Typen: …
3.2.4.2.7.3.
Beschreibung: …
3.2.4.2.8.
Zusätzliche Starthilfe
3.2.4.2.8.1.
Fabrikmarken: …
3.2.4.2.8.2.
Typen: …
3.2.4.2.8.3.
Systembeschreibung: …
3.2.4.2.9.
Elektronisch geregelte Einspritzung: ja/nein (4)
3.2.4.2.9.1.
Fabrikmarken: …
3.2.4.2.9.2.
Typen:
3.2.4.2.9.3.
Beschreibung des Systems
3.2.4.2.9.3.1.
Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …
3.2.4.2.9.3.1.1.
Software-Identifizierungsnummer des ECU: …
3.2.4.2.9.3.2.
Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …
3.2.4.2.9.3.3.
Fabrikmarke und Typ des Luftmengenmessers: …
3.2.4.2.9.3.4.
Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …
3.2.4.2.9.3.5.
Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …
3.2.4.2.9.3.6.
Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: …
3.2.4.2.9.3.7.
Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: …
3.2.4.2.9.3.8.
Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: …
3.2.4.3.
Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein (4)
3.2.4.3.1.
Arbeitsverfahren: Einspritzung in den Ansaugkrümmer (Zentral-/Einzeleinspritzung)/Direkteinspritzung (4)/andere Verfahren (genaue Angabe): …
3.2.4.3.2.
Fabrikmarken: …
3.2.4.3.3.
Typen: …
3.2.4.3.4.
Systembeschreibung (bei anderen als kontinuierlichen Einspritzsystemen sind entsprechende Detailangaben zu machen): …
3.2.4.3.4.1.
Fabrikmarke und Typ des elektronischen Steuergeräts (ECU): …
3.2.4.3.4.1.1.
Software-Identifizierungsnummer des ECU: …
3.2.4.3.4.2.
Fabrikmarke und Typ des Kraftstoffreglers: …
3.2.4.3.4.3.
Fabrikmarke und Typ oder Arbeitsverfahren des Luftmengenmessers: …
3.2.4.3.4.4.
Fabrikmarke und Typ des Mengenteilers: …
3.2.4.3.4.5.
Fabrikmarke und Typ des Druckreglers: …
3.2.4.3.4.6.
Fabrikmarke und Typ des Mikroschalters: …
3.2.4.3.4.7.
Fabrikmarke und Typ der Leerlaufeinstellschraube: …
3.2.4.3.4.8.
Fabrikmarke und Typ des Klappenstutzens: …
3.2.4.3.4.9.
Fabrikmarke und Typ des Wassertemperaturfühlers: …
3.2.4.3.4.10.
Fabrikmarke und Typ des Lufttemperaturfühlers: …
3.2.4.3.4.11.
Fabrikmarke und Typ des Luftdruckfühlers: …
3.2.4.3.4.12.
Software-Identifizierungsnummern: …
3.2.4.3.5.
Einspritzdüsen
3.2.4.3.5.1.
Fabrikmarke und Typ: …
3.2.4.3.6.
Einspritzzeitpunkt: …
3.2.4.3.7.
Kaltstarteinrichtung
3.2.4.3.7.1.
Arbeitsverfahren: …
3.2.4.3.7.2.
Grenzen des Betriebsbereichs/Einstellwerte (4) (41): …
3.2.4.4.
Kraftstoffpumpe
3.2.4.4.1.
Druck (41): … kPa oder Kennlinie (41): …
3.2.4.4.2.
Fabrikmarken: ….
3.2.4.4.3.
Typen: …
3.2.5.
Elektrische Anlage
3.2.5.1.
Nennspannung: ... V, Anschluss an Masse positiv oder negativ (41)
3.2.5.2.
Lichtmaschine
3.2.5.2.1.
Fabrikmarke und Typ: …
3.2.5.2.2.
Nennleistung: …… VA
3.2.6.
Zündung (nur Motoren mit Fremdzündung)
3.2.6.1.
Fabrikmarken: …
3.2.6.2.
Typen: …
3.2.6.3.
Arbeitsverfahren: …
3.2.6.4.
Zündverstellkurve oder Kennfeld (41): …
3.2.6.5.
Statischer Zündzeitpunkt (41): ... Grad vor dem oberen Totpunkt
3.2.6.6.
Zündkerzen
3.2.6.6.1.
Fabrikmarke: …
3.2.6.6.2.
Typ: …
3.2.6.6.3.
Abstandseinstellung: ……mm
3.2.6.7.
Zündspulen
3.2.6.7.1.
Fabrikmarke: …
3.2.6.7.2.
Typ: …
3.2.7.
Kühlsystem: Flüssigkeit/Luft (4)
3.2.7.1.
Nenneinstellwert des Motortemperaturreglers: …
3.2.7.2.
Flüssigkeitskühlung
3.2.7.2.1.
Art der Kühlflüssigkeit: …
3.2.7.2.2.
Umwälzpumpen: ja/nein (4)
3.2.7.2.3.
Merkmale: ... oder
3.2.7.2.3.1.
Fabrikmarken: …
3.2.7.2.3.2.
Typen: …
3.2.7.2.4.
Übersetzungsverhältnisse: …
3.2.7.2.5.
Beschreibung des Lüfters und seines Antriebs: …
3.2.7.3.
Luftkühlung
3.2.7.3.1.
Lüfter: ja/nein (4)
3.2.7.3.2.
Merkmale: ……. oder
3.2.7.3.2.1.
Fabrikmarken: …
3.2.7.3.2.2.
Typen: …
3.2.7.3.3.
Übersetzungsverhältnisse: …
3.2.8.
Einlasssystem
3.2.8.1.
Lader: ja/nein (4)
3.2.8.1.1.
Fabrikmarken: …
3.2.8.1.2.
Typen: …
3.2.8.1.3.
Systembeschreibung (z. B. höchster Ladedruck: … kPa; falls zutreffend Abblasventil): …
3.2.8.2.
Ladeluftkühler: ja/nein (4)
3.2.8.2.1.
Typ: Luft-Luft/Luft-Wasser (4)
3.2.8.3.
Unterdruck im Einlasssystem bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren)
3.2.8.3.1.
minimal zulässig: ………. kPa
3.2.8.3.2.
maximal zulässig: … kPa
3.2.8.3.3.
(nur Euro VI) Tatsächlicher Ansaugunterdruck bei Motornenndrehzahl und bei Volllast: kPa
3.2.8.4.
Beschreibung und Zeichnungen der Ansaugleitungen und ihres Zubehörs (Ansaugluftsammler, Vorwärmvorrichtung, zusätzliche Lufteinlässe usw.): …
3.2.8.4.1.
Beschreibung des Ansaugkrümmers (einschließlich Zeichnungen und/oder Fotos): …
3.2.8.4.2.
Luftfilter, Zeichnungen: …
3.2.8.4.2.1.
Fabrikmarken: …
3.2.8.4.2.2.
Typen: …
3.2.8.4.3.
Ansauggeräuschdämpfer, Zeichnungen: …
3.2.8.4.3.1.
Fabrikmarken: …
3.2.8.4.3.2.
Typen: …
3.2.9.
Auspuffanlage
3.2.9.1.
Beschreibung und Zeichnung des Auspuffkrümmers: …
3.2.9.2.
Beschreibung und Zeichnung der Auspuffanlage: …
3.2.9.2.1.
(nur Euro VI) Beschreibung und/oder Zeichnungen der Teile der Auspuffanlage, die Bestandteil des Motorsystems sind
3.2.9.3.
Maximal zulässiger Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa
3.2.9.3.1.
(nur Euro VI) Tatsächlicher Abgasgegendruck bei Nenndrehzahl und Volllast (nur bei Selbstzündungsmotoren): … kPa
3.2.9.4.
Fabrikmarken und Typen der Abgasschalldämpfer: …

Falls von Einfluss auf das Außengeräusch, Geräuschdämpfung im Motorraum und am Motor selbst: …

3.2.9.5.
Lage des Auspuffrohrs: …
3.2.9.6.
Abgasschalldämpfer mit Faserstoffen: …
3.2.9.6.1.
Beschreibung der Anbringungsstelle und Art der verwendeten Farbstoffe: …
3.2.9.7.
Vollständiges Volumen der Auspuffanlage: … dm3
3.2.9.7.1.
(nur Euro VI) Zulässiges Volumen der Auspuffanlage: … dm3
3.2.9.7.2.
(nur Euro VI) Volumen der Auspuffanlage, das Teil des Motorsystems ist: … dm3
3.2.10.
Kleinste Querschnittsfläche der Ansaug- und Auslasskanäle: …
3.2.11.
Ventilsteuerzeiten oder entsprechende Daten
3.2.11.1.
Maximaler Ventilhub, Öffnungs- und Schließwinkel oder Angaben über Steuerzeiten bei alternativen Steuerungssystemen, bezogen auf die Totpunkte. Bei einem System mit variablen Steuerzeiten, minimale und maximale Steuerzeit: …
3.2.11.2.
Bezugs- und/oder Einstellbereiche (4): …
3.2.12.
Maßnahmen gegen Luftverunreinigung
3.2.12.0.
Emissionseigenschaften der Typgenehmigung (1)
3.2.12.1.
Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase (Beschreibung und Zeichnungen): …
3.2.12.1.1.
(nur Euro VI) Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase: ja/nein (41)

Falls ja, Beschreibung und Zeichnungen:

Falls nein, ist die Übereinstimmung mit Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 erforderlich.

3.2.12.2.
Emissionsmindernde Einrichtungen (falls nicht an anderer Stelle erwähnt):
3.2.12.2.1.
Katalysator
3.2.12.2.1.1.
Anzahl der Katalysatoren und Monolithen (nachstehende Angaben sind für jede einzelne Einheit zu machen): …
3.2.12.2.1.2.
Abmessungen, Form und Volumen der Katalysatoren: …
3.2.12.2.1.3.
Art der katalytischen Reaktion: ... (Oxidationskatalysator, Dreiwegekatalysator, Mager-NOx-Falle, selektive katalytische Reaktion (SCR), Mager-NOx-Katalysator oder sonstige)
3.2.12.2.1.4.
Gesamtbeschichtung mit Edelmetall: …
3.2.12.2.1.5.
Relative Konzentration: …
3.2.12.2.1.6.
Trägerkörper (Aufbau und Werkstoff): …
3.2.12.2.1.7.
Zellendichte: …
3.2.12.2.1.8.
Art der Katalysatorgehäuse: …
3.2.12.2.1.9.
Lage der Katalysatoren (Ort und Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …
3.2.12.2.1.10.
Wärmeschutzschild: ja/nein (4)
3.2.12.2.1.11.
Normaler Betriebstemperaturbereich: … °C
3.2.12.2.1.12.
Fabrikmarke des Katalysators: …
3.2.12.2.1.13.
Teilenummer: …
3.2.12.2.2.
Sensoren
3.2.12.2.2.1.
Sauerstoffsonde: ja/nein (4)
3.2.12.2.2.1.1.
Fabrikmarke und Typ: …
3.2.12.2.2.1.2.
Lage: …
3.2.12.2.2.1.3.
Regelbereich: ….
3.2.12.2.2.1.4.
Typ oder Arbeitsverfahren: …
3.2.12.2.2.1.5.
Teilenummer: …
3.2.12.2.2.2.
NOx-Sonde: ja/nein (4)
3.2.12.2.2.2.1.
Fabrikmarke: …
3.2.12.2.2.2.2.
Typ: …
3.2.12.2.2.2.3.
Lage: …
3.2.12.2.2.3.
Partikelsonde: ja/nein (4)
3.2.12.2.2.3.1.
Fabrikmarke: …
3.2.12.2.2.3.2.
Typ: …
3.2.12.2.2.3.3.
Lage: …
3.2.12.2.3.
Lufteinblasung: ja/nein (4)
3.2.12.2.3.1.
Art (Selbstansaugung, Luftpumpe usw.): …
3.2.12.2.4.
Abgasrückführung (AGR): ja/nein (4)
3.2.12.2.4.1.
Kennwerte (Fabrikmarke, Typ, Durchflussmenge, Hochdruck/Niederdruck/kombinierter Druck usw.): …
3.2.12.2.4.2.
Wassergekühltes System (für jedes AGR-System anzugeben, z. B. Niederdruck/Hochdruck/kombinierter Druck): ja/nein (4)
3.2.12.2.5.
Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (nur bei Benzin- und Ethanolmotoren): ja/nein (4)
3.2.12.2.5.1.
Ausführliche Beschreibung der Einrichtungen: ….
3.2.12.2.5.2.
Zeichnung der Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen: …
3.2.12.2.5.3.
Zeichnung des Aktivkohlebehälters: …
3.2.12.2.5.3.1.
Fabrikmarke und Typ des Aktivkohlebehälters: …
3.2.12.2.5.4.
Aktivkohle-Trockenmasse: … g
3.2.12.2.5.4.1.
Art der Aktivkohle: …
3.2.12.2.5.5.
Schematische Darstellung des Kraftstoffbehälters (nur mit Benzin und Ethanol betriebene Motoren): …
3.2.12.2.5.5.1.
Fassungsvermögen, Material und Ausführung des Kraftstofftanksystems: …
3.2.12.2.5.5.2.
Beschreibung des Dampfschlauchmaterials, des Kraftstoffleitungsmaterials und der Anschlusstechnik des Kraftstoffsystems: …
3.2.12.2.5.5.3.
Versiegeltes Tanksystem: ja/nein (4)
3.2.12.2.5.5.4.
Beschreibung der Einstellung des Entlastungsventils am Kraftstoffbehälter (Lufteinlass und Druckentlastung): …
3.2.12.2.5.5.5.
Beschreibung des Steuerungssystems für die Spülung: …
3.2.12.2.5.6.
Beschreibung und schematische Zeichnung des Wärmeschutzschilds zwischen Kraftstoffbehälter und Auspuffanlage: …
3.2.12.2.5.7.
Diffusionsfaktor: …
3.2.12.2.6.
Partikelfilter: ja/nein (4)
3.2.12.2.6.1.
Abmessungen, Form und Volumen des Partikelfilters: …
3.2.12.2.6.2.
Aufbau des Partikelfilters: …
3.2.12.2.6.3.
Lage (Referenzentfernung innerhalb des Auspuffstrangs): …
3.2.12.2.6.4.
Fabrikmarke des Partikelfilters: …
3.2.12.2.6.5.
Teilenummer: …
3.2.12.2.6.7.
Normaler Betriebstemperaturbereich: … (K) und Betriebsdruckbereich … (KPa)

(nur schwere Nutzfahrzeuge)

3.2.12.2.6.8.
Bei periodischer Regenerierung (nur schwere Nutzfahrzeuge)
3.2.12.2.6.8.1.
Zahl der ETC-Prüfzyklen zwischen zwei Regenerierungen (n1): ... (gilt nicht für Euro VI)
3.2.12.2.6.8.1.1.
(nur Euro VI) Zahl der WHTC-Prüfzyklen ohne Regenerierungsvorgang (n):
3.2.12.2.6.8.2.
Zahl der ETC-Prüfzyklen während des Regenerierungsvorgangs (n2): ... (gilt nicht für Euro VI)
3.2.12.2.6.8.2.1.
(nur Euro VI) Zahl der WHTC-Prüfzyklen mit Regenerierungsvorgang (nR):
3.2.12.2.6.9.
Andere Systeme: ja/nein (4)
3.2.12.2.6.9.1.
Beschreibung und Wirkungsweise
3.2.12.2.7.
On-board-Diagnosesystem (OBD): ja/nein (4): …
3.2.12.2.7.0.1.
(nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der Motorenfamilie
3.2.12.2.7.0.2.
(nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend)
3.2.12.2.7.0.3.
(nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört: …
3.2.12.2.7.0.4.
(nur Euro VI) Herstellerverweise auf die OBD-Dokumentation nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Genehmigung des OBD-Systems in Anhang X der genannten Verordnung angegeben
3.2.12.2.7.0.5.
(nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau eines Motorsystems mit OBD in ein Fahrzeug
3.2.12.2.7.0.6.
(nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des OBD-Systems eines genehmigten Motors in ein Fahrzeug
3.2.12.2.7.0.7.
Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige (46): …
3.2.12.2.7.0.8.
Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle (46)
3.2.12.2.7.1.
Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige: …
3.2.12.2.7.2.
Liste und Zweck aller vom OBD-System überwachten Bauteile: …
3.2.12.2.7.3.
Schriftliche Darstellung (allgemeines Arbeitsverfahren) für
3.2.12.2.7.3.1.
Fremdzündungsmotoren
3.2.12.2.7.3.1.1.
Überwachung des Katalysators: …
3.2.12.2.7.3.1.2.
Erkennung von Verbrennungsaussetzern: …
3.2.12.2.7.3.1.3.
Überwachung der Sauerstoffsonde: …
3.2.12.2.7.3.1.4.
Überwachung des Partikelfilters: …
3.2.12.2.7.3.1.5.
Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …
3.2.12.2.7.3.2.
Selbstzündungsmotoren: …
3.2.12.2.7.3.2.1.
Überwachung des Katalysators: …
3.2.12.2.7.3.2.2.
Überwachung des Partikelfilters: …
3.2.12.2.7.3.2.3.
Überwachung des elektronischen Kraftstoffsystems: …
3.2.12.2.7.3.2.4.
Überwachung des DeNOx-Systems: …
3.2.12.2.7.3.2.5.
Sonstige vom OBD-System überwachte Bauteile: …
3.2.12.2.7.4.
Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode): …
3.2.12.2.7.5.
Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung): …
3.2.12.2.7.6.
Die folgenden zusätzlichen Informationen sind durch den Fahrzeughersteller bereitzustellen, damit die Herstellung von OBD-kompatiblen Ersatzteilen und Diagnose- und Prüfgeräten ermöglicht wird.
3.2.12.2.7.6.1.
Beschreibung des Typs und der Zahl der Vorkonditionierungszyklen für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs
3.2.12.2.7.6.2.
Angabe des für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendeten OBD-Prüfzyklus für das von dem OBD-System überwachte Bauteil
3.2.12.2.7.6.3.
Umfassende Unterlagen, in denen alle Bauteile beschrieben sind, die im Rahmen der Strategie zur Meldung von Funktionsstörungen und der Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige überwacht werden (feste Anzahl von Fahrzyklen oder statistische Methode), einschließlich eines Verzeichnisses einschlägiger sekundär ermittelter Parameter für jedes Bauteil, das durch das OBD-System überwacht wird. Eine Liste aller vom OBD-System verwendeten Ausgabecodes und -formate (jeweils mit Erläuterung) für einzelne emissionsrelevante Bauteile des Antriebsstrangs und für einzelne nicht emissionsrelevante Bauteile, wenn deren Überwachung die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige bestimmt. Insbesondere müssen die Daten in Modus $05 Test ID $21 bis FF und die Daten in Modus $06 ausführlich erläutert werden.

Bei Fahrzeugtypen mit einer Datenübertragungsverbindung gemäß ISO 15765-4:2016 „Straßenfahrzeuge — Diagnosekommunikation über Controller Area Network (DoCAN) — Teil 4: Anforderungen an abgasrelevante Systeme” sind die Daten in Modus $06 Test ID $00 bis FF für jede überwachte ID des OBD-Systems ausführlich zu erläutern.

3.2.12.2.7.6.4.
Die oben verlangten Auskünfte können durch Ausfüllen der unten stehenden Tabelle gegeben werden:
3.2.12.2.7.6.4.1.
Leichte Nutzfahrzeuge

BauteilFehlercodeÜberwachungsstrategieKriterien für die Meldung von FehlfunktionenKriterien für die Aktivierung der FehlfunktionsanzeigeSekundärparameterVorkonditionierungNachweisprüfung
KatalysatorP0420Signale der Sauerstoffsonden 1 und 2Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 23. ZyklusMotordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, KatalysatortemperaturZwei Typ-I-ZyklenTyp I

3.2.12.2.7.6.4.2.
Schwere Nutzfahrzeuge

BauteilFehlercodeÜberwachungsstrategieKriterien für die Meldung von FehlfunktionenKriterien für die Aktivierung der FehlfunktionsanzeigeSekundärparameterVorkonditionierungNachweisprüfung
SCR-KatalysatorPxxxSignale der NOx-Sonden 1 und 2Unterschied zwischen Signalen von Sonde 1 und 23. ZyklusMotordrehzahl, Motorlast, Katalysatortemperatur, Aktivität des Reagens3 OBD-Prüfzyklen (verkürzte ESC-Zyklen)OBD-Prüfzyklus (verkürzter ESC-Zyklus)

3.2.12.2.7.6.5.
(nur Euro VI) OBD-Datenübertragungsprotokoll nach Norm (47):
3.2.12.2.7.7.
(nur Euro VI) Herstellerverweis auf die OBD-bezogenen Angaben nach Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe d und Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011, für die Zwecke der Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Zugang zu Informationen über OBD-Systeme sowie Reparatur- und Wartungsinformationen von Fahrzeugen, oder
3.2.12.2.7.7.1.
alternativ zu einem Herstellerverweis nach Nummer 3.2.12.2.7.7 Verweis auf die Anlage des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 4 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 mit einer Tabelle nach nachstehendem Beispiel:

Bauteil — Fehlercode — Überwachungsstrategie — Kriterien für die Meldung von Fehlfunktionen — Kriterien für die Aktivierung der Fehlfunktionsanzeige — Sekundärparameter — Vorkonditionierung — Nachweisprüfung

Katalysator — P0420 — Signale von Sauerstoffsonde 1 und 2 — Unterschied zwischen den Signalen von Sonde 1 und Sonde 2-3. Zyklus — Motordrehzahl, Motorlast, A/F-Modus, Katalysatortemperatur — Zwei Typ-1-Zyklen — Typ 1

3.2.12.2.7.8.
(nur Euro VI) OBD-Bauteile im Fahrzeug
3.2.12.2.7.8.0.
Alternativgenehmigung im Sinne von Anhang X Nummer 2.4.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 in Anspruch genommen: ja/nein (4)
3.2.12.2.7.8.1.
Verzeichnis der OBD-Bauteile im Fahrzeug
3.2.12.2.7.8.2.
Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der Fehlfunktionsanzeige (48):
3.2.12.2.7.8.3.
Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung der externen OBD-Kommunikationsschnittstelle (48)
3.2.12.2.8.
Anderes System: …
3.2.12.2.8.1.
(nur Euro VI) Systeme, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen
3.2.12.2.8.2.
Fahreraufforderungssystem
3.2.12.2.8.2.1.
(nur Euro VI) Motor mit ständiger Deaktivierung des Fahreraufforderungssystems, zur Verwendung durch Rettungsdienste oder in Fahrzeugen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/858: ja/nein (4)
3.2.12.2.8.2.2.
Aktivierung des Kriechmodus

„nach Neustart deaktivieren” / „nach dem Tanken deaktivieren” / „nach dem Parken deaktivieren” (4) (49)

3.2.12.2.8.2.3.
Art des Aufforderungssystems: kein Neustart des Motors nach Countdown/Anlasssperre nach Betankung/Tanksperre/Leistungsdrosselung
3.2.12.2.8.2.4.
Beschreibung des Aufforderungssystems
3.2.12.2.8.2.5.
Wert, der der mittleren Reichweite des Fahrzeugs mit vollem Kraftstoffbehälter entspricht: … km
3.2.12.2.8.3.
(nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen:
3.2.12.2.8.3.1.
(nur Euro VI) Zahl der OBD-Motorenfamilien innerhalb der betreffenden Motorenfamilie bezüglich des ordnungsgemäßen Arbeitens der Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen
3.2.12.2.8.3.2.
(nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört
3.2.12.2.8.4.
(nur Euro VI) Liste der OBD-Motorenfamilien (falls zutreffend): …
3.2.12.2.8.5.
(nur Euro VI) Nummer der OBD-Motorenfamilie, zu der der Stammmotor/Motor gehört
3.2.12.2.8.6.
(nur Euro VI) Niedrigste Konzentration des Reagenswirkstoffs, die das Warnsystem nicht aktiviert (CDmin): (Vol.-%)
3.2.12.2.8.7.
(nur Euro VI) Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation über den Einbau von Systemen in ein Fahrzeug, die das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen sicherstellen
3.2.12.2.8.8.
(nur Euro VI) Fahrzeuginterne Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten
3.2.12.2.8.8.1.
Verzeichnis der fahrzeuginternen Bauteile der Systeme, die sicherstellen, dass die Einrichtungen zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten
3.2.12.2.8.8.2.
Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Systems, das sicherstellt, dass die Einrichtungen eines genehmigten Motors zur Begrenzung der NOx-Emissionen ordnungsgemäß arbeiten, in das Fahrzeug
3.2.12.2.8.8.3.
Schriftliche Darstellung und/oder Zeichnung des Warnsignals (48)
3.2.12.2.8.8.4.
Alternativgenehmigung in Anhang XIII Nummer 2.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 vorgesehen: ja/nein (4)
3.2.12.2.8.8.5.
Reagensqualität und -zufuhrsystem beheizt/unbeheizt (siehe Anhang 11 Absatz 2.4 der UN-Regelung Nr. 49 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (50).
3.2.12.2.9.
Drehmomentbegrenzer: ja/nein (4)
3.2.12.2.9.1.
Voraussetzungen für die Aktivierung des Drehmomentbegrenzers (nur schwere Nutzfahrzeuge): …
3.2.12.2.9.2.
Verlauf der Volllastkurve bei aktivem Drehmomentbegrenzer (nur schwere Nutzfahrzeuge): …
3.2.12.2.10.
System mit periodischer Regenerierung (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben):
3.2.12.2.10.1.
Verfahren oder Einrichtung zur Regenerierung, Beschreibung und/oder Zeichnung: ….
3.2.12.2.10.2.
Anzahl von Fahrzyklen des Typs 1 oder von gleichwertigen Prüfzyklen auf dem Motorprüfstand zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen unter gleichwertigen Bedingungen wie bei der Prüfung Typ 1 auftreten (Abstand „D” in Anhang XXI Unteranhang 6 Anlage 1 Abbildung A6.App1/1 der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission (51) oder in Anhang 13 Abbildung A13/1 der UN-Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (52) (falls zutreffend): …
3.2.12.2.10.2.1.
Anwendbarer Zyklus für die Prüfung Typ 1 (anzuwendendes Verfahren angeben: Anhang XXI Unteranhang 4 der Verordnung (EU) 2017/1151 oder UN-Regelung Nr. 83): …
3.2.12.2.10.3.
Beschreibung des Verfahrens zur Bestimmung der Anzahl der Zyklen zwischen zwei Zyklen, in denen Regenerationsphasen auftreten: …
3.2.12.2.10.4.
Parameter für die Bestimmung des Belastungsgrads, bei dem die Regeneration eingeleitet wird (z. B. Temperatur, Druck usw.): …
3.2.12.2.10.5.
Beschreibung des Verfahrens zur Beladung des Systems bei dem Prüfverfahren nach Anhang 13 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 83: ….
3.2.12.2.11.
Katalysator-Vorrichtungen, in denen selbstverbrauchende Reagenzien verwendet werden (nachstehende Angaben sind für jede selbstständige Einheit einzeln anzugeben): ja/nein (4)
3.2.12.2.11.1.
Art und Konzentration des erforderlichen Reagens: …
3.2.12.2.11.2.
Normaler Betriebstemperaturbereich des Reagens: …
3.2.12.2.11.3.
Internationale Norm: …
3.2.12.2.11.4.
Häufigkeit der Nachfüllung des Reagensvorrats: im laufenden Betrieb/bei der planmäßigen Wartung (falls zutreffend):
3.2.12.2.11.5.
Reagens-Füllstandsanzeiger (Beschreibung und Lage): …
3.2.12.2.11.6.
Reagensbehälter
3.2.12.2.11.6.1.
Kapazität: …
3.2.12.2.11.6.2.
Heizungssystem: ja/nein (4)
3.2.12.2.11.6.2.1.
Beschreibung oder Zeichnung: …
3.2.12.2.11.7.
Reagenssteuerungsgerät: ja/nein (4)
3.2.12.2.11.7.1.
Fabrikmarke: …
3.2.12.2.11.7.2.
Typ: …
3.2.12.2.11.8.
Reagens-Einspritzdüse (Fabrikmarke, Typ und Lage): …
3.2.12.2.12.
Wassereinspritzung: ja/nein (4)
3.2.13.
Abgastrübung
3.2.13.1.
Anbringungsstelle des Symbols für den Absorptionskoeffizienten (nur bei Selbstzündungsmotoren): …
3.2.13.2.
Leistung an sechs Messpunkten (siehe Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008)
3.2.13.3.
Motorleistung, gemessen auf dem Prüfstand/am Fahrzeug
3.2.13.3.1.
Drehzahl und Leistungen

MesspunkteMotordrehzahl (min-1)Leistung (kW)
1……
2……
3……
4……
5……
6……

3.2.14.
Angaben über Einrichtungen zur Kraftstoffeinsparung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …
3.2.15.
Flüssiggas-Kraftstoffanlage: ja/nein (4)
3.2.15.1.
Nummer des nach Anhang IV dieser Verordnung oder der UN-Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ausgestellten Typgenehmigungsbogens (53): …
3.2.15.2.
Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Flüssiggas-Kraftstoffanlagen
3.2.15.2.1.
Fabrikmarken: …
3.2.15.2.2.
Typen: …
3.2.15.2.3.
Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
3.2.15.3.
Sonstige Unterlagen
3.2.15.3.1.
Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Flüssiggasbetrieb und umgekehrt: …
3.2.15.3.2.
Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …
3.2.15.3.3.
Zeichnung des Symbols: …
3.2.16.
Betrieb mit Erdgas: ja/nein (4)
3.2.16.1.
Nummer des nach Anhang IV dieser Verordnung oder der UN-Regelung Nr. 110 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) ausgestellten Typgenehmigungsbogens (54): …
3.2.16.2.
Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Erdgas-Kraftstoffanlagen
3.2.16.2.1.
Fabrikmarken: …
3.2.16.2.2.
Typen: …
3.2.16.2.3.
Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
3.2.16.3.
Sonstige Unterlagen
3.2.16.3.1.
Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Erdgasbetrieb und umgekehrt: …
3.2.16.3.2.
Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …
3.2.16.3.3.
Zeichnung des Symbols: …
3.2.17.
Spezifische Informationen bezüglich gasbetriebener Motoren und Zweistoffmotoren schwerer Nutzfahrzeuge (Bei anders ausgelegten Systemen sind entsprechende Angaben vorzulegen.) (falls zutreffend)
3.2.17.1.
Kraftstoff: LPG/NG-H/NG-L/NG-HL (4)
3.2.17.2.
Druckregler bzw. Verdampfer/Druckregler (4)
3.2.17.2.1.
Fabrikmarken: …
3.2.17.2.2.
Typen: …
3.2.17.2.3.
Anzahl der Druckminderungsstufen: …
3.2.17.2.4.
Mindestdruck in der Endstufe: ... kPa — höchstens: …. kPa
3.2.17.2.5.
Anzahl der Haupteinstellpunkte: …
3.2.17.2.6.
Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: …
3.2.17.2.7.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.2.17.3.
Kraftstoffzufuhr: Mischer/Gaseinblasung/Flüssigkeitseinspritzung/Direkteinspritzung (4)
3.2.17.3.1.
Gemischregelung: …
3.2.17.3.2.
Beschreibung des Systems und/oder Diagramm und Zeichnungen: …
3.2.17.3.3.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.2.17.4.
Mischer
3.2.17.4.1.
Anzahl: …
3.2.17.4.2.
Fabrikmarken: …
3.2.17.4.3.
Typen: …
3.2.17.4.4.
Lage: …
3.2.17.4.5.
Einstellmöglichkeiten: …
3.2.17.4.6.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.2.17.5.
Motorsaugrohreinspritzung
3.2.17.5.1.
Einspritzverfahren: Zentraleinspritzung/Mehrpunkteinspritzung (4)
3.2.17.5.2.
Einspritzverfahren: kontinuierlich/simultan/sequentiell (4)
3.2.17.5.3.
Einspritzsystem
3.2.17.5.3.1.
Fabrikmarken: …
3.2.17.5.3.2.
Typen: …
3.2.17.5.3.3.
Einstellmöglichkeiten: …
3.2.17.5.3.4.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.2.17.5.4.
Kraftstoffpumpe (sofern vorhanden)
3.2.17.5.4.1.
Fabrikmarken: …
3.2.17.5.4.2.
Typen: …
3.2.17.5.4.3.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.2.17.5.5.
Einspritzdüsen
3.2.17.5.5.1.
Fabrikmarken: …
3.2.17.5.5.2.
Typen: …
3.2.17.5.5.3.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.2.17.6.
Direkteinspritzung
3.2.17.6.1.
Einspritzpumpe/Druckregler (4)
3.2.17.6.1.1.
Fabrikmarken: …
3.2.17.6.1.2.
Typen: …
3.2.17.6.1.3.
Einspritzzeitpunkt: …
3.2.17.6.1.4.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.2.17.6.2.
Einspritzdüsen
3.2.17.6.2.1.
Fabrikmarken: …
3.2.17.6.2.2.
Typen: …
3.2.17.6.2.3.
Öffnungsdruck oder Kennlinie (41): …
3.2.17.6.2.4.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.2.17.7.
Elektronisches Steuergerät
3.2.17.7.1.
Fabrikmarken: …
3.2.17.7.2.
Typen: …
3.2.17.7.3.
Einstellmöglichkeiten: …
3.2.17.7.4.
Kennnummern der Softwarekalibrierung: …
3.2.17.8.
Spezifische Ausrüstung für den Kraftstoff Erdgas
3.2.17.8.1.
Variante 1 (nur wenn für einen Motor eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)
3.2.17.8.1.0.1.
(nur Euro VI) Selbstanpassung? ja/nein (4)
3.2.17.8.1.0.2.
(nur Euro VI) Kalibrierung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-H/NG-L/NG-HL/LNG (4)

Umwandlung für eine bestimmte Gaszusammensetzung NG-Ht/NG-Lt/NG-HLt (4)

3.2.17.8.1.1.
Kraftstoffzusammensetzung:

Methan (CH4):Grundlage: ……. Mol.-%min. …. Mol.-%max. … Mol.-%
Ethan (C2H6):Grundlage: ……. Mol.-%min. …. Mol.-%max. … Mol.-%
Propan (C3H8):Grundlage: ……. Mol.-%min. …. Mol.-%max. … Mol.-%
Butan (C4H10):Grundlage: ……. Mol.-%min. …. Mol.-%max. … Mol.-%
C5/C5+:Grundlage: ……. Mol.-%min. …. Mol.-%max. … Mol.-%
Sauerstoff (O2):Grundlage: ……. Mol.-%min. …. Mol.-%max. … Mol.-%
Inertgas (N2, He usw.):Grundlage: ……. Mol.-%min. …. Mol.-%max. … Mol.-%

3.2.17.8.1.2.
Einspritzventile
3.2.17.8.1.2.1.
Fabrikmarken: …
3.2.17.8.1.2.2.
Typen: …
3.2.17.8.1.3.
Sonstiges (sofern vorhanden): …
3.2.17.8.2.
Variante 2 (nur wenn eine Genehmigung für mehrere bestimmte Kraftstoffzusammensetzungen erteilt werden soll)
3.2.17.9.
Gegebenenfalls Herstellerverweis auf die Dokumentation für den Einbau des Zweistoffmotors in ein Fahrzeug (42)
3.2.18.
Betrieb mit Wasserstoff: ja/nein (4)
3.2.18.1.
Nummern der Typgenehmigungsbogen: ...
3.2.18.2.
Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Wasserstoff-Kraftstoffanlagen
3.2.18.2.1.
Fabrikmarken: …
3.2.18.2.2.
Typen: …
3.2.18.2.3.
Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
3.2.18.3.
Sonstige Unterlagen
3.2.18.3.1.
Beschreibung des Schutzes des Katalysators beim Umschalten vom Benzin- auf Wasserstoffbetrieb und umgekehrt: …
3.2.18.3.2.
Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …
3.2.18.3.3.
Zeichnung des Symbols: …
3.2.19.
Wasserstoff-Erdgas-Zufuhrsystem: ja/nein (4)
3.2.19.1.
Prozentualer Anteil von Wasserstoff am Kraftstoff (vom Hersteller angegebener Höchstwert): …
3.2.19.2.
Nummer des nach der UN-Regelung Nr. 110 ausgestellten EU-Typgenehmigungsbogens: …
3.2.19.3.
Elektronisches Motorsteuerungsgerät für Wasserstoff-Erdgas-Zufuhrsysteme
3.2.19.3.1.
Fabrikmarken: …
3.2.19.3.2.
Typen: …
3.2.19.3.3.
Abgasrelevante Einstellmöglichkeiten: …
3.2.19.4.
Sonstige Unterlagen
3.2.19.4.2.
Systemauslegung (elektrische Verbindungen, Druckausgleichs-Anschlussschläuche usw.): …
3.2.19.4.3.
Zeichnung des Symbols: …
3.2.20.
Angaben zur Wärmespeicherung (1)
3.2.20.1.
Aktive Wärmespeichereinrichtung: ja/nein (4)
3.2.20.1.1.
Enthalpie: … (J)
3.2.20.2.
Isoliermaterialien: ja/nein (4)
3.2.20.2.1.
Isoliermaterial: …
3.2.20.2.2.
Isoliervolumen: …
3.2.20.2.3.
Isoliergewicht: …
3.2.20.2.4.
Anbringungsstelle der Isolierung: …
3.2.20.2.5.
Konzept mit Berücksichtigung des ungünstigsten Falls für die Fahrzeugabkühlung: ja/nein (4)
3.2.20.2.5.1.
(keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Mindestabkühlzeit, tsoak_ATCT (in Stunden): …
3.2.20.2.5.2.
(keine Berücksichtigung des ungünstigsten Falls) Messpunkt für die Motortemperatur: …
3.2.20.2.6.
Konzept mit einzelner Interpolationsfamilie innerhalb der ATCT-Familie: ja/nein (4)

3.3.
Elektrische Maschine

(eigene Beschreibung zu jeder Maschinenart)
3.3.1.
Typ (Wicklungsanordnung, Erregung): …
3.3.1.1.1.
Höchste Nutzleistung (43)… kW (nach Herstellerangabe)
3.3.1.1.2.
Höchste 30-Minuten-Leistung (43)… kW (nach Herstellerangabe)
3.3.1.2.
Betriebsspannung: … V
3.3.2.
REESS
3.3.2.1.
Anzahl der Zellen: …
3.3.2.2.
Masse: …… kg
3.3.2.3.
Kapazität: … Ah (Amperestunden)
3.3.2.4.
Lage: …

3.4.
Kombinationen von Antriebsenergiewandlern

3.4.1.
Hybridelektrofahrzeug: ja/nein (4)
3.4.2.
Art des Hybridelektrofahrzeugs: extern aufladbar/nicht extern aufladbar (4):
3.4.3.
Betriebsartschalter: mit/ohne (4)
3.4.3.1.
Wählbare Betriebsarten
3.4.3.1.1.
Reiner Elektrobetrieb: ja/nein (4)
3.4.3.1.2.
Reiner Kraftstoffbetrieb: ja/nein (4)
3.4.3.1.3.
Hybridbetrieb: ja/nein (4)

(wenn ja, kurze Beschreibung): …

3.4.4.
Beschreibung der Energiespeichereinrichtung (REESS, Kondensator, Schwungrad/Generator):
3.4.4.1.
Fabrikmarken: …
3.4.4.2.
Typen: …
3.4.4.3.
Identifizierungsnummer: …
3.4.4.4.
Art des elektrochemischen Elements: …
3.4.4.5.
Energie: ... (REESS: Spannung und Kapazität in Ah über zwei Stunden; bei einem Kondensator: J, …)
3.4.4.6.
Ladegerät: fahrzeugeigen/extern/ohne (4)
3.4.5.
Elektrische Maschine (jede Maschinenart getrennt beschreiben)
3.4.5.1.
Fabrikmarke: …
3.4.5.2.
Typ: …
3.4.5.3.
Hauptverwendungszweck: Antriebsmotor/Generator (4)
3.4.5.3.1.
Wenn Verwendung als Antriebsmotor: Einzelmotor/Mehrfachmotoren (Anzahl) (4): …
3.4.5.4.
Höchstleistung: …… kW
3.4.5.5.
Arbeitsverfahren
3.4.5.5.5.1.
Gleichstrom/Wechselstrom/Zahl der Phasen: …
3.4.5.5.2.
Fremderregung/Reihenschaltung/Verbundschaltung (4)
3.4.5.5.3.
Synchron/asynchron (4)
3.4.6.
Steuergerät
3.4.6.1.
Fabrikmarken: …
3.4.6.2.
Typen: …
3.4.6.3.
Identifizierungsnummer: …
3.4.7.
Leistungsregler
3.4.7.1.
Fabrikmarke: …
3.4.7.2.
Typ: …
3.4.7.3.
Identifizierungsnummer: …
3.5.
Vom Hersteller angegebene Werte für die Bestimmung von CO2-Emissionen/Kraftstoffverbrauch/Stromverbrauch/elektrischer Reichweite und Details zu Ökoinnovationen (falls zutreffend) (56)
3.5.1.
CO2-Emissionsmasse
3.5.1.1.
CO2-Emissionsmasse (innerorts): … g/km
3.5.1.2.
CO2-Emissionsmasse (außerorts): … g/km
3.5.1.3.
CO2-Emissionsmasse (kombiniert): … g/km
3.5.2.
Kraftstoffverbrauch (detaillierte Angaben für jeden getesteten Bezugskraftstoff)
3.5.2.1.
Kraftstoffverbrauch (innerorts) … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (4)
3.5.2.2.
Kraftstoffverbrauch (außerorts) … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (4)
3.5.2.3.
Kraftstoffverbrauch (kombiniert) … l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km (4)
3.5.3.
Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen
3.5.3.1.
Stromverbrauch von Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb… Wh/km
3.5.3.2.
Stromverbrauch von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen
3.5.3.2.1.
Stromverbrauch (Zustand A, kombiniert) … Wh/km
3.5.3.2.2.
Stromverbrauch (Zustand B, kombiniert) … Wh/km
3.5.3.2.3.
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert): … Wh/km
3.5.4.
CO2-Emissionen von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge (nur Euro VI)
3.5.4.1.
CO2-Emissionsmasse bei WHSC-Prüfung (57): … g/kWh
3.5.4.2.
CO2-Emissionsmasse bei WHSC-Prüfung im Dieselbetrieb (58): … g/kWh
3.5.4.3.
CO2-Emissionsmasse bei WHSC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (42): … g/kWh
3.5.4.4.
CO2-Emissionsmasse bei WHTC-Prüfung (57) (59): … g/kWh
3.5.4.5.
CO2-Emissionsmasse bei WHTC-Prüfung im Dieselbetrieb (58) (59): … g/kWh
3.5.4.6.
CO2-Emissionsmasse bei WHTC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (42) (59): … g/kWh
3.5.5.
Kraftstoffverbrauch von Motoren für schwere Nutzfahrzeuge (nur Euro VI)
3.5.5.1.
Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung (57): … g/kWh
3.5.5.2.
Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung im Dieselbetrieb (58): … g/kWh
3.5.5.3.
Kraftstoffverbrauch bei WHSC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (42): … g/kWh
3.5.5.4.
Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung (57) (59): … g/kWh
3.5.5.5.
Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung im Dieselbetrieb (58) (59): … g/kWh
3.5.5.6.
Kraftstoffverbrauch bei WHTC-Prüfung im Zweistoffbetrieb (42) (59): … g/kWh
3.5.6.
Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/631 (175) für Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist ja/nein(1)
3.5.6.1.
Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 der Kommission (62) (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 der Kommission (63) (Fahrzeugklasse N1) (falls zutreffend): …
3.5.6.2.
Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (4)
3.5.6.3.
Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) (64)

Beschluss zur Genehmigung der Ökoinnovation (65)Code der Ökoinnovation (66)1. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km)2. CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)3. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (67)4. CO2-Emissionsmenge des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (= 3.5.1.3)5. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, in der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wird

Einsparung von CO2-Emissionen

((1-2)-(3-4))×5

xxxx/201x
Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) (68)

3.5.7.
Nach Angabe des Herstellers
3.5.7.1.
Parameter des Prüffahrzeugs (1)

FahrzeugFahrzeug, niedriger Wert (VL) falls vorhandenFahrzeug, hoher Wert (VH)VM falls vorhandenV repräsentativ (nur für Fahrwiderstandsmatrix-Familie) (69)Standardwerte
Fahrzeug (Variante/Version)
Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie)
Angaben zum Fahrwiderstand auf der Straße:
Reifen, Fabrikmarke und Typ, falls Messmethode verwendet wird
Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen), falls Messmethode verwendet wird
Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t)
Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa), falls Messmethode verwendet wird
Delta CD× A von Fahrzeug L gegenüber Fahrzeug H (IP_H minus IP_L)
Delta CD× A gegenüber Fahrzeug L der Fahrwiderstandsfamilie (IP_H/L minus RL_L), falls Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie
Prüfmasse des Fahrzeugs (kg)
Fahrwiderstandskoeffizienten
f0 (N)
f1 (N/(km/h)
f2 (N/(km/h) (2))
Querschnittsfläche m2 (0,000 m2)
Energiebedarf des Zyklus (J)

3.5.7.1.1.
Für die Prüfung Typ 1 und für die Messung der Nutzleistung nach Anhang XX der Verordnung (EU) Nr. 136/2014 der Kommission verwendeter Kraftstoff (70): …
3.5.7.2.
CO2-Emissionsmasse (kombiniert)
3.5.7.2.1.
CO2-Emissionsmasse bei ICE-Fahrzeugen und NOVC-HEV
3.5.7.2.1.0.
Mindest- und Höchstwerte der CO2-Emissionen innerhalb der Interpolationsfamilie
3.5.7.2.1.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … g/km
3.5.7.2.1.1.0.
Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ): … g/km
3.5.7.2.1.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend): … g/km
3.5.7.2.1.2.0.
Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend) (NEFZ): … g/km
3.5.7.2.1.3.
Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): … g/km
3.5.7.2.1.3.0.
Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend) (NEFZ): … g/km
3.5.7.2.2.
CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung bei OVC-HEV
3.5.7.2.2.1.
CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, hoher Wert: g/km
3.5.7.2.2.1.0.
Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ, Bedingung B): g/km
3.5.7.2.2.2.
CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend): g/km
3.5.7.2.2.2.0.
Kombinierte CO2-Emissionsmasse, Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend) (NEFZ Bedingung B): g/km
3.5.7.2.2.3.
CO2-Emissionsmasse bei Ladungserhaltung, mittlerer Wert (falls zutreffend): g/km
3.5.7.2.2.3.0.
Kombinierte CO2-Emissionsmasse, mittlerer Wert (falls zutreffend) (NEFZ Bedingung B): g/km
3.5.7.2.3.
CO2-Emissionsmasse bei Entladung und gewichtete CO2-Emissionsmasse für OVC-HEV
3.5.7.2.3.1.
CO2-Emissionsmasse bei Endladung, Fahrzeug, hoher Wert: … g/km
3.5.7.2.3.1.0.
CO2-Emissionsmasse bei Entladung, Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ Bedingung A): … g/km
3.5.7.2.3.2.
CO2-Emissionsmasse bei Entladung, Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend): … g/km
3.5.7.2.3.2.0.
CO2-Emissionsmasse bei Entladung, Fahrzeug, niedriger Wert, (falls zutreffend) (NEFZ Bedingung A): … g/km
3.5.7.2.3.3.
CO2-Emissionsmasse bei Entladung, mittlerer Wert (falls zutreffend): … g/km
3.5.7.2.3.3.0.
CO2-Emissionsmasse bei Entladung, mittlerer Wert (falls zutreffend) (NEFZ Bedingung A): … g/km
3.5.7.2.3.4.
Gewichtete Mindest- und Höchstwerte der CO2-Emissionen innerhalb der OVC-Interpolationsfamilie: … g/km
3.5.7.3.
Elektrische Reichweite für Elektrofahrzeuge
3.5.7.3.1.
Reichweite im reinen Elektrobetrieb für Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb
3.5.7.3.1.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … km
3.5.7.3.1.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend): … km
3.5.7.3.2.
Vollelektrische Reichweite für extern aufladbare Fahrzeuge mit Hybrid-Elektroantrieb (OVC-HEV)
3.5.7.3.2.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … km
3.5.7.3.2.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend): … km
3.5.7.3.2.3.
Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): … km
3.5.7.4.
Kraftstoffverbrauch bei Ladungserhaltung (FCCS) für Brennstoffzellen-Hybridfahrzeuge
3.5.7.4.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … kg/100 km
3.5.7.4.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend): … kg/100 km
3.5.7.5.
Stromverbrauch von Elektrofahrzeugen
3.5.7.5.1.
Kombinierter Stromverbrauch (ECWLTC) bei Fahrzeugen mit reinem Elektroantrieb
3.5.7.5.1.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … Wh/km
3.5.7.5.1.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend): … Wh/km
3.5.7.5.2.
Mit dem Nutzfaktor gewichteter Stromverbrauch bei Entladung ECAC,CD (kombiniert)
3.5.7.5.2.1.
Fahrzeug, hoher Wert: … Wh/km
3.5.7.5.2.2.
Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend): … Wh/km
3.5.7.5.2.3.
Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend): … Wh/km
3.5.8.
Fahrzeug, das im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/631 für Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 mit einer Ökoinnovation ausgestattet ist ja/nein(1)
3.5.8.1.
Typ/Variante/Version des Vergleichsfahrzeugs gemäß der Bezugnahme in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 725/2011 (Fahrzeugklasse M1) oder in Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 427/2014 (Fahrzeugklasse N1) (falls zutreffend): …
3.5.8.2.
Vorhandensein von Wechselwirkungen mit anderen Ökoinnovationen: ja/nein (4)
3.5.8.3.
Emissionswerte im Zusammenhang mit dem Einsatz von Ökoinnovationen (Tabelle für jeden geprüften Bezugskraftstoff wiederholen) (64)

Beschluss zur Genehmigungder Ökoinnovation (65).Code der Ökoinnovation (66)1. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs (g/km)2. CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs (g/km)3. CO2-Emissionen des Vergleichsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 1 (67)4. CO2-Emissionen des Ökoinnovationsfahrzeugs im Prüfzyklus Typ 15. Nutzungsfaktor (NF), d. h. Anteil der Zeit, in der die Technologie unter normalen Betriebsbedingungen genutzt wirdEinsparung von CO2-Emissionen ((1-2) –(3-4)) × 5
xxxx/201x
Eingesparte CO2-Emissionen, NEFZ (insgesamt) (g/km) (68)
Eingesparte CO2-Emissionen (insgesamt) (g/km) (68)

3.5.9.
Zertifizierung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs (für schwere Nutzfahrzeuge nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission (71))
3.5.9.1.
Lizenznummer des Simulationsinstruments: …
3.5.9.2.
Emissionsfreies schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (72) (169)
3.5.9.3.
Arbeitsfahrzeug: ja/nein (4) (72) (170)
3.5.10.
Angegebene höchste RDE-Werte (falls zutreffend)

Vollständige RDE-Fahrt: NOx: ..., Partikelzahl: ...

RDE-Fahrt (innerorts): NOx: ..., Partikelzahl: ...

3.5.11.
Bewertung der Umweltleistung (von Schwerlastanhängern gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 (176)
3.5.11.1.
Lizenznummer des Simulationsinstruments: …
3.5.11.2.
Volumenorientiertes schweres Nutzfahrzeug: ja/nein (4) (176)

3.6.
Zulässige Temperaturen nach Angabe des Herstellers

3.6.1.
Kühlsystem
3.6.1.1.
Flüssigkeitskühlung

Höchsttemperatur am Austritt: … K

3.6.1.2.
Luftkühlung
3.6.1.2.1.
Bezugspunkt: …
3.6.1.2.2.
Höchsttemperatur am Bezugspunkt: … K
3.6.2.
Höchsttemperatur am Austritt aus dem Ladeluftkühler: … K
3.6.3.
Höchste Abgastemperatur an dem Punkt der Auspuffrohre, der an die äußersten Flansche des Auspuffkrümmers oder Turboladers angrenzen: … K
3.6.4.
Kraftstofftemperatur

mindestens: … K — höchstens: … K

bei Dieselmotoren am Einlass der Einspritzpumpe, bei Gasmotoren an der Druckregler-Endstufe

3.6.5.
Schmiermitteltemperatur

mindestens: …. K — höchstens: … K

3.6.6.
Kraftstoffdruck

mindestens: … kPa — höchstens: … kPa

An der Druckregler-Endstufe (nur mit Erdgas betriebene Motoren)

3.7.
Vom Motor angetriebene Nebenaggregate

Leistungsaufnahme durch die Hilfseinrichtungen, die gemäß den Beschreibungen und Betriebsbedingungen in Anhang 5 Absatz 2.3.1 der UN-Regelung Nr. 85 (73) für den Betrieb des Motors notwendig sind.
GeräteLeistungsaufnahme (kW) bei verschiedenen Motordrehzahlen
LeerlaufNiedrige DrehzahlHohe DrehzahlDrehzahl A (74)Drehzahl B (74)Drehzahl C (74)Bezugsdrehzahl (75)
P(a)
Für den Betrieb des Motors notwendige Hilfseinrichtungen (von der gemessenen Motorleistung abzuziehen)

3.8.
Schmiersystem

3.8.1.
Beschreibung des Systems
3.8.1.1.
Lage des Schmiermittelbehälters: …
3.8.1.2.
Zuführungssystem (durch Pumpe/Einspritzung in den Einlass/Mischung mit Kraftstoff usw.) (4)
3.8.2.
Schmiermittelpumpe
3.8.2.1.
Fabrikmarken: …
3.8.2.2.
Typen: …
3.8.3.
Mischung mit Kraftstoff
3.8.3.1.
Mischungsverhältnis: …
3.8.4.
Ölkühler: ja/nein (4)
3.8.4.1.
Zeichnungen: … oder
3.8.4.1.1.
Fabrikmarken: …
3.8.4.1.2.
Typen: …
3.8.5.
Angaben zum Schmiermittel: … W …

3.9.
Wasserstoffantrieb

3.9.1.
Wasserstoffsystem zur Verwendung mit flüssigem Wasserstoff/Wasserstoffsystem zur Verwendung mit komprimiertem (gasförmigem) Wasserstoff (4)
3.9.1.1.
Beschreibung und Zeichnung des Wasserstoffsystems: …
3.9.1.2.
Name und Anschrift der Hersteller des Wasserstoffsystems zum Antrieb des Fahrzeugs: …
3.9.1.3.
Systembezeichnungen des Herstellers (entsprechend der Angabe am System oder durch andere Art der Kennzeichnung): ...
3.9.1.4.
automatische Absperrventile: ja/nein (4)
3.9.1.4.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.4.2.
Typen: …
3.9.1.4.3.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.4.4.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.4.5.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.4.6.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen (4): …
3.9.1.4.7.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.4.8.
Werkstoff: …
3.9.1.4.9.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.4.10.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.5.
Prüfventile oder Rückschlagventile: ja/nein (4)
3.9.1.5.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.5.2.
Typen: …
3.9.1.5.3.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.5.4.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.5.5.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.5.6.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen (4): …
3.9.1.5.7.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.5.8.
Werkstoff: …
3.9.1.5.9.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.5.10.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.6.
Behälter und Behälterbaugruppe: ja/nein (4)
3.9.1.6.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.6.2.
Typen: …
3.9.1.6.3.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.6.4.
Nennbetriebsdruck (4) (41): … MPa
3.9.1.6.5.
Anzahl der Befüllungszyklen (4): …
3.9.1.6.6.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.6.7.
Kapazität: … Liter

(Wasser)

3.9.1.6.8.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.6.9.
Werkstoff: …
3.9.1.6.10.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.6.11.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.7.
Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke: ja/nein (4)
3.9.1.7.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.7.2.
Typen: …
3.9.1.7.3.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (41): … MPa
3.9.1.7.4.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen: …
3.9.1.7.5.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.7.6.
Werkstoff: …
3.9.1.7.7.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.7.8.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.8.
Biegsame Kraftstoffleitungen: ja/nein (4)
3.9.1.8.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.8.2.
Typen: …
3.9.1.8.3.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.8.4.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.8.5.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.8.6.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen (4): …
3.9.1.8.7.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.8.8.
Werkstoff: …
3.9.1.8.9.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.8.10.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.9.
Wärmetauscher: ja/nein (4)
3.9.1.9.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.9.2.
Typen: …
3.9.1.9.3.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.9.4.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.9.5.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.9.6.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen (4): …
3.9.1.9.7.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.9.8.
Werkstoff: …
3.9.1.9.9.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.9.10.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.10.
Wasserstofffilter: ja/nein (4)
3.9.1.10.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.10.2.
Typen: …
3.9.1.10.3.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.10.4.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen (4): …
3.9.1.10.5.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.10.6.
Werkstoff: …
3.9.1.10.7.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.10.8.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.11.
Sensoren zur Erkennung von Wasserstoffaustritten: …
3.9.1.11.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.11.2.
Typen: …
3.9.1.11.3.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.11.4.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.11.5.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.11.6.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen (4): …
3.9.1.11.7.
Vorgegebene Werte: …
3.9.1.11.8.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.11.9.
Werkstoff: …
3.9.1.11.10.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.11.11.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.12.
Handbetätigte oder automatische Ventile: ja/nein (4)
3.9.1.12.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.12.2.
Typen: …
3.9.1.12.3.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.12.4.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.12.5.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.12.6.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen (4): …
3.9.1.12.7.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.12.8.
Werkstoff: …
3.9.1.12.9.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.12.10.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.13.
Druck- und/oder Temperatur- und/oder Wasserstoff- und/oder Durchflusssensoren (4): ja/nein (4)
3.9.1.13.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.13.2.
Typen: …
3.9.1.13.3.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.13.4.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.13.5.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.13.6.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen (4): …
3.9.1.13.7.
Vorgegebene Werte: …
3.9.1.13.8.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.13.9.
Werkstoff: …
3.9.1.13.10.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.13.11.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.14.
Druckregler: ja/nein (4)
3.9.1.14.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.14.2.
Typen: …
3.9.1.14.3.
Anzahl der Haupteinstellpunkte: …
3.9.1.14.4.
Beschreibung des Einstellprinzips durch die Haupteinstellpunkte: …
3.9.1.14.5.
Anzahl der Leerlaufeinstellpunkte: …
3.9.1.14.6.
Beschreibung der Einstellprinzipien durch die Leerlaufeinstellpunkte: …
3.9.1.14.7.
Weitere Einstellmöglichkeiten: Wenn ja, welche? (Beschreibung und Zeichnungen): …
3.9.1.14.8.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.14.9.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.14.10.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.14.11.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen (4): …
3.9.1.14.12.
Eingangs- und Ausgangsdruck: …
3.9.1.14.13.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.14.14.
Werkstoff: …
3.9.1.14.15.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.14.16.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.15.
Druckentlastungsvorrichtung: ja/nein (4)
3.9.1.15.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.15.2.
Typen: …
3.9.1.15.3.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.15.4.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.15.5.
Einstelldruck (4): …
3.9.1.15.6.
Einstelltemperatur (4): …
3.9.1.15.7.
Abblasleistung (4): …
3.9.1.15.8.
Normale Höchstbetriebstemperatur (4) (41): … °C
3.9.1.15.9.
Nennbetriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.15.10.
Anzahl der Füllzyklen (nur Bauteile der Klasse 0) (4): …
3.9.1.15.11.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.15.12.
Werkstoff: …
3.9.1.15.13.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.15.14.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.16.
Überdruckventil: ja/nein (4)
3.9.1.16.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.16.2.
Typen: …
3.9.1.16.3.
Nennbetriebsdrücke und, falls hinter dem ersten Druckregler, höchste zulässige Betriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.16.4.
Einstelldruck (4): …
3.9.1.16.5.
Anzahl der Füllzyklen bzw. der Arbeitszyklen (4): …
3.9.1.16.6.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.16.7.
Werkstoff: …
3.9.1.16.8.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.16.9.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.17.
Einfülleinrichtung: ja/nein (4)
3.9.1.17.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.17.2.
Typen: …
3.9.1.17.3.
Höchster zulässiger Betriebsdruck (MAWP) (4) (41): … MPa
3.9.1.17.4.
Betriebstemperatur (4): …
3.9.1.17.5.
Nennbetriebsdrücke (4) (41): … MPa
3.9.1.17.6.
Anzahl der Füllzyklen (nur Bauteile der Klasse 0) (4): …
3.9.1.17.7.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.17.8.
Werkstoff: …
3.9.1.17.9.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.17.10.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.1.18.
Verbindung zu einem abnehmbaren Wasserstoffspeicher: ja/nein (4)
3.9.1.18.1.
Fabrikmarken: …
3.9.1.18.2.
Typen: …
3.9.1.18.3.
Nennbetriebsdrücke und höchste zulässige Betriebsdrücke (41): … MPa
3.9.1.18.4.
Anzahl der Arbeitszyklen: …
3.9.1.18.5.
Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
3.9.1.18.6.
Werkstoff: …
3.9.1.18.7.
Arbeitsverfahren: …
3.9.1.18.8.
Beschreibung und Zeichnung: …
3.9.2.
Sonstige Unterlagen
3.9.2.1.
Prozessdiagramm (Ablaufdiagramm) des Wasserstoffsystems:
3.9.2.2.
Systemplan einschließlich elektrischer Verbindungen und anderer externer Systeme (Eingänge und/oder Ausgänge usw.)
3.9.2.3.
Erläuterung der in den Unterlagen verwendeten Symbole:
3.9.2.4.
Einstellwerte für die Druckentlastungsvorrichtungen und Druckregler:
3.9.2.5.
Übersichtsplan über die Kühl-/Heizanlagen einschließlich des Nennbetriebsdrucks/des höchsten zulässigen Betriebsdrucks und der Betriebstemperaturen:
3.9.2.6.
Zeichnungen mit den Anforderungen an die Installation und den Betrieb.

4.
KRAFTÜBERTRAGUNG (76)

4.1.
Zeichnung der Kraftübertragung: …
4.2.
Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.): …
4.2.1.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …
4.3.
Trägheitsmoment des Motor-Schwungrads: …
4.3.1.
Zusätzliches Trägheitsmoment ohne eingelegten Gang: …

4.4.
Kupplungen: …

4.4.1.
Typ: …
4.4.2.
Höchstwert der Drehmomentwandlung: …

4.5.
Getriebe

4.5.1.
Typ: Manuell/automatisch/stufenloses Getriebe (CVT-Getriebe)/festes Übersetzungsverhältnis/automatisiert/sonstige/Nabenantrieb (4)
4.5.1.4.
Drehmoment (für schwere Nutzfahrzeuge): …
4.5.1.5.
Anzahl der Kupplungen: …
4.5.2.
Lage zum Motor: …
4.5.3.
Art der Betätigung: …
4.5.4.
Zusätzliches Getriebe für alternative Antriebe: …

4.6.
Übersetzungsverhältnisse

GangGetriebeübersetzung (Übersetzungsverhältnisse zwischen Motorkurbelwelle und Getriebeabtriebswelle)Übersetzungsverhältnis des Achsgetriebes (Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)Gesamtübersetzung
Höchstwert für stufenloses Getriebe
1
2
3

Mindestwert für stufenloses Getriebe

Rückwärtsgang

4.6.1.
Gangwechsel (1)
4.6.1.1.
Gang 1 ausgeschlossen: ja/nein (4)
4.6.1.2.
n_95_high für jeden Gang: … min-1
4.6.1.3.
nmin_drive
4.6.1.3.1.
1. Gang: … min-1
4.6.1.3.2.
1. Gang auf 2. Gang: … min-1
4.6.1.3.3.
2. Gang bis zum Stillstand: … min-1
4.6.1.3.4.
2. Gang: … min-1
4.6.1.3.5.
3. Gang und höher: … min-1
4.6.1.4.
n_min_drive_set bei Phasen mit Beschleunigung/konstanter Geschwindigkeit (n_min_drive_up): … min-1
4.6.1.5.
n_min_drive_set bei Verzögerungsphasen (nmin_drive_down):
4.6.1.6.
Anfangszeitraum
4.6.1.6.1.
t_start_phase: … s
4.6.1.6.2.
n_min_drive_start: … min-1
4.6.1.6.3.
n_min_drive_up_start: … min-1
4.6.1.7.
ASM-Einsatz: ja/nein (4)
4.6.1.7.1.
ASM-Werte: …
4.7.
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (in km/h) (77): …

4.8.
Geschwindigkeitsmesser und Kilometerzähler

Geschwindigkeitsmesser:
4.8.1.
Arbeitsweise und Beschreibung des Antriebs: …
4.8.2.
Gerätekonstante: …
4.8.3.
Messwerktoleranz (nach Absatz 2.2.3 der UN-Regelung Nr. 39 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (78): …
4.8.4.
Gesamtübersetzungsverhältnis des Antriebs (nach Absatz 2.2.2 der UN-Regelung Nr. 39) oder entsprechende Angaben: …
4.8.5.
Zeichnung der Skala des Geschwindigkeitsmessers oder entsprechender anderer Arten der Anzeige: …

Kilometerzähler:

4.8.6.
Gerätekonstante des Kilometerzählers (nach Absatz 2.2.4 der UN-Regelung Nr. 39): …
4.8.7.
Anzahl der Ziffern: …

4.9.
Fahrtenschreiber: ja/nein (4)

4.9.1.
Genehmigungszeichen: …
4.10.
Differenzialsperre: ja/nein/fakultativ (4)

4.11.
Gangwechselanzeiger (GSI)

4.11.1.
Akustische Anzeige: ja/nein (4) Wenn ja, Beschreibung des Klangs und Schallpegels am Fahrerohr in dB(A) (akustische Anzeige kann jederzeit an- und ausgeschaltet werden)
4.11.2.
Angaben nach Anhang IX Teil 2 Nummer 7.6 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 (vom Hersteller angegebener Wert):
4.11.3.
Fotos und/oder Zeichnungen der Gangwechselanzeigevorrichtung und eine kurze Beschreibung der Bestandteile des Systems und seiner Bedienung:
4.11.4.
Angaben nach Anhang IX Teil 2 Nummer 6.1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535: ...
4.11.5.
Angaben nach Anhang IX Teil 2 Nummer 6.1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535: ...
4.11.6.
Informationen über den Gangwechselanzeiger in der Betriebsanleitung des Fahrzeugs: ...
4.12.
Getriebeschmiermittel: … W …

5.
ACHSEN

5.1.
Beschreibung der einzelnen Achsen: …
5.2.
Fabrikmarke: …
5.3.
Typ: …
5.4.
Lage der anhebbaren Achsen: …
5.5.
Lage der belastbaren Achsen: …

6.
RADAUFHÄNGUNG

6.1.
Zeichnung der Anordnung der Radaufhängung: …
6.2.
Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse oder jeder Achsgruppe oder jedes Rades: …
6.2.1.
Niveauregulierung: ja/nein/fakultativ (4)
6.2.2.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …
6.2.3.
Luftfederung für Antriebsachsen: ja/nein (4)
6.2.3.1.
Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Antriebsachsen: ja/nein (4)
6.2.3.2.
Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse: …
6.2.4.
Luftfederung der Achsen ohne Antrieb: ja/nein (4)
6.2.4.1.
Einer Luftfederung gleichwertige Aufhängung der Achsen ohne Antrieb: ja/nein (4)
6.2.4.2.
Frequenz und Dämpfung der Schwingung der gefederten Masse: …
6.3.
Merkmale der federnden Teile der Aufhängung (Ausführung, Werkstoffeigenschaften und Abmessungen): …
6.4.
Stabilisatoren: ja/nein/fakultativ (4)
6.5.
Stoßdämpfer: ja/nein/fakultativ (4)

6.6.
Bereifung und Räder

6.6.1.
Reifen/Radkombinationen
6.6.1.1.
Achsen
6.6.1.1.1.
Achse 1: …

6.6.1.1.1.1.

Bezeichnung der Reifengröße

6.6.1.1.1.2.

Tragfähigkeitskennzahl:

6.6.1.1.1.3.

Symbol der Geschwindigkeitsklasse (80)

6.6.1.1.1.4.

Felgengrößen:

6.6.1.1.1.5.

Einpresstiefen:

6.6.1.1.1.6.

Rollwiderstandskoeffizient (RWK)

6.6.1.1.2.
Achse 2: …

6.6.1.1.2.1.

Bezeichnung der Reifengröße

6.6.1.1.2.2.

Tragfähigkeitskennzahl:

6.6.1.1.2.3.

Symbol der Geschwindigkeitsklasse (80)

6.6.1.1.2.4.

Felgengrößen:

6.6.1.1.2.5.

Einpresstiefen:

6.6.1.1.2.6.

Rollwiderstandskoeffizient (RWK)

usw.

6.6.1.2.
Reserverad (sofern vorhanden): …
6.6.2.
Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien
6.6.2.1.
Achse 1: … mm
6.6.2.2.
Achse 2: … mm
6.6.2.3.
Achse 3: …mm
6.6.2.4.
Achse 4: …mm

usw.

6.6.3.
Vom Fahrzeughersteller empfohlene Reifendrücke: … kPa
6.6.4.
Schneetraktionshilfen/Reifen/Radkombination für Vorder- und/oder Hinterachse, die nach Empfehlung des Herstellers für den Fahrzeugtyp geeignet ist: …
6.6.5.
Kurzbeschreibung des Not-Reserverads (sofern vorhanden): …

6.7.
Reifendruckkontrollssysteme (RDKS)

6.7.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
6.7.2.
Ausführliche Beschreibung der Konstruktion des Reifendrucküberwachungssystems: ...

7.
LENKUNG

7.1.
Schemazeichnung der gelenkten Achsen mit Darstellung der Lenkgeometrie: …

7.2.
Übertragungs- und Betätigungseinrichtung

7.2.1.
Art der Übertragungseinrichtung (gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …
7.2.2.
Verbindung zu den Rädern (einschließlich anderer als mechanischer Mittel, gegebenenfalls Angaben für Vorder- und Hinterräder): …
7.2.2.1.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …
7.2.3.
Art der Lenkhilfe (sofern vorhanden): …
7.2.3.1.
Arbeitsweise und Betriebsschema, Fabrikmarken und Typen: …
7.2.4.
Schematische Darstellung der gesamten Lenkanlage, aus der die Lage der einzelnen, das Lenkverhalten beeinflussenden Einrichtungen im Fahrzeug hervorgeht: …
7.2.5.
Schematische Darstellungen der Betätigungseinrichtungen: …
7.2.6.
Gegebenenfalls Verstellbereich und Betätigung der Lenkradverstellung: …

7.3.
Größter Einschlagwinkel der Räder

7.3.1.
Nach rechts: … °(Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …
7.3.2.
Nach links: … °(Grad); Lenkradumdrehungen (oder gleichwertige Angaben): …

7.4.
Notfall-Spurhalteassistent (ELKS)

7.4.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
7.4.2.
Technische Beschreibung und Zeichnung des Systems: …
7.4.3.
Vorrichtung zur manuellen Deaktivierung des Notfall-Spurhalteassistenten (ELKS)
7.4.4.
Beschreibung der automatischen Deaktivierung (falls vorhanden): …
7.4.5.
Beschreibung der automatischen Unterdrückung (falls vorhanden): …

7.5.
Spurhaltewarnsystem

7.5.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
7.5.2
Geschwindigkeitsbereich des Spurhaltewarnsystems: …
7.5.3.
Technische Beschreibung und Zeichnung des Spurhaltewarnsystems: …

7.6.
Korrigierende Richtungskontrollfunktion

7.6.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
7.6.2.
Geschwindigkeitsbereich der korrigierenden Richtungskontrollfunktion: …
7.6.3.
Technische Beschreibung und Zeichnung des Systems (insbesondere, falls das System Lenk- oder Bremsfunktionen hat): ...

8.
BREMSEN

(Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben.)
8.1.
Typ und Ausführung der Bremsen mit detaillierten Angaben und Zeichnungen (Trommeln, Scheiben, Bremsschläuche, Fabrikmarke und Typ der Bremsbacken-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, elektromagnetische Wirkung, hydraulische Bremskräfte, Motorbremse, wirkungsrelevante Teile der Achsen und der Aufhängung usw.): …
8.2.
Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung des Bremssystems, einschließlich detaillierter Angaben und Zeichnungen der Übertragungs- und Betätigungseinrichtung:
8.2.1.
Betriebsbremssystem: …
8.2.2.
Hilfsbremssystem: …
8.2.3.
Feststellbremssystem: …
8.2.4.
Zusätzliches Bremssystem: …
8.2.5.
Abreißbremssystem: …
8.2.6.
Kategorie des Nutzbremssystems: A/B (4)
8.2.6.1.
Beschreibung des Regenerierungssystems: …
8.2.6.1.1.
Fabrikmarke des Steuergeräts: …
8.2.6.1.2.
Typ des Steuergeräts: …
8.2.6.1.3.
Achse, an der das Bremssystem befestigt ist: Achse 1/Achse 2/Achse 3
8.2.6.1.4.
Parameter zur Kontrolle der Bremskraft: …
8.3.
Betätigungs- und Übertragungseinrichtungen des Anhängerbremssystems in Fahrzeugen, die zum Ziehen von Anhängern ausgerüstet sind: …
8.4.
Das Fahrzeug ist zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischen/pneumatischen/hydraulischen (4) Betriebsbremsen ausgerüstet: ja/nein (4)
8.5.
Antiblockiersystem: ja/nein/fakultativ (4)
8.5.1.
Fabrikmarke des Antiblockiersystems: …
8.5.2.
Typ des Antiblockiersystems: …
8.5.3.
Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile), elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise: …
8.6.
Berechnungen und Kurven gemäß Anhang 10 bzw. gegebenenfalls Anhang 14 der UN-Regelung Nr. 13 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (124) bzw. gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 13-H der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (125): ...
8.7.
Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung (auch bei Bremskraftverstärkern): …
8.7.1.
Bei Druckbremsanlagen Arbeitsdruck p2 in den Druckspeichern: …
8.7.2.
Bei Unterdruckbremsanlagen Anfangsenergie in den Speichern: …
8.8.
Berechnung des Bremssystems: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der auf die Betätigungseinrichtung aufgewendeten Kraft: …
8.9.
Kurzbeschreibung des Bremssystems gemäß Anhang 2 Absatz 12 der UN-Regelung Nr. 13 bzw. Anhang 1 Absatz 14 der UN-Regelung Nr. 13-H: ...
8.10.
Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder II oder III beantragt, so ist die Nummer des Prüfberichts nach Anhang 11 Anlage 3 der UN-Regelung Nr. 13 anzugeben: …
8.11.
Einzelheiten zu den Typen der Dauerbremsanlagen: …
8.12.
Hochentwickeltes Notbrems-Assistenzsystem (AEBS)
8.12.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
8.12.2.
Ausführliche Beschreibung des hochentwickelten Notbrems-Assistenzsystems: ...

9.
AUFBAU

9.1.
Art des Aufbaus entsprechend den in Anhang I Teil C der Verordnung (EU) 2018/858 definierten Codes oder bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung entsprechend den in Teil A Nummer 5 des genannten Anhangs definierten Codes: …
9.2.
Werkstoffe und Bauart: …

9.3.
Türen für Insassen, Schlösser und Scharniere

9.3.1.
Anordnung und Anzahl der Türen: …
9.3.1.1.
Abmessungen, Öffnungsrichtung und größter Öffnungswinkel der Türen: …
9.3.2.
Zeichnung der Schlösser und Scharniere sowie ihrer Lage in den Türen: …
9.3.3.
Technische Beschreibung der Schlösser und Scharniere: …
9.3.4.
Einzelheiten, einschließlich Abmessungen, der Einstiege, Stufen und notwendigen Haltegriffe (falls erforderlich): …
9.3.5.
Elektrische/elektronische Bauteile des Türsystems: …
9.3.5.1.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente: …
9.3.5.2.
Beschreibung der elektrischen/elektronischen Funktionen im Türsystem: …
9.3.5.2.1.
Verriegelung der Schiebetür vorhanden: ja/nein/fakultativ (4)

9.4.
Sichtfeld

9.4.1.
Ausreichend detaillierte Angaben zu den primären Bezugspunkten, sodass sie ohne Weiteres identifiziert werden können und ihre Lage zueinander und zum R-Punkt nachgeprüft werden kann: …
9.4.2.
Fotos und/oder Zeichnungen, die die Lage der Bauteile innerhalb eines Sichtfelds von 180 ° nach vorne zeigen: …

9.5.
Windschutzscheibe und sonstige Scheiben

9.5.1.
Windschutzscheibe
9.5.1.1.
Werkstoffe: …
9.5.1.2.
Art des Einbaus: …
9.5.1.3.
Neigungswinkel: …
9.5.1.4.
Nummern der Typgenehmigungsbogen: …
9.5.1.5.
Windschutzscheiben-Zubehörteile und deren Anbringungsstelle sowie kurze Beschreibung ggf. beteiligter elektrischer/elektronischer Bauelemente: …
9.5.2.
Andere Scheiben
9.5.2.1.
Werkstoffe: …
9.5.2.2.
Nummern der Typgenehmigungsbogen: …
9.5.2.3.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Fensterhebermechanismus: …
9.5.2.3.1.
Beschreibung der automatisch arbeitenden Reversiereinrichtungen: …
9.5.3.
Schiebedachverglasung
9.5.3.1.
Werkstoffe: …
9.5.3.2.
Nummern der Typgenehmigungsbogen: …
9.5.3.3.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden) des Schiebedachmechanismus: …
9.5.3.3.1.
Beschreibung der automatisch arbeitenden Reversiereinrichtungen: …
9.5.4.
Andere verglaste Flächen
9.5.4.1.
Werkstoffe: …
9.5.4.2.
Nummern der Typgenehmigungsbogen: …

9.6.
Scheibenwischer

9.6.1.
Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …
9.6.1.1.
Abmessungen des Wischerarms und des Wischerblatts: …

9.7.
Windschutzscheiben- und Scheinwerferreinigungsanlagen

9.7.1.
Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) oder Nummer des Typgenehmigungsbogens, falls als selbstständige technische Einheit genehmigt: …

9.8.
Entfrostungs- und Trocknungsanlagen

9.8.1.
Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen): …
9.8.2.
Größter Stromverbrauch: … kW

9.9.
Einrichtungen für indirekte Sicht

9.9.1.
Rückspiegel (für jeden einzelnen Rückspiegel anzugeben):
9.9.1.1.
Fabrikmarke: …
9.9.1.2.
Typgenehmigungszeichen: …
9.9.1.3.
Variante: …
9.9.1.4.
Zeichnungen zur Darstellung des Spiegels und der Anordnung des Spiegels im Verhältnis zum Fahrzeugaufbau: …
9.9.1.5.
Genaue Angaben über die Befestigungsart, einschließlich des Teils des Fahrzeugaufbaus, an dem der Spiegel angebracht ist: …
9.9.1.6.
Zusatzausstattung, die das Sichtfeld nach hinten beeinträchtigen kann: …
9.9.1.7.
Kurze Beschreibung der elektronischen Bauelemente (falls vorhanden): …
9.9.2.
Sonstige Einrichtungen für indirekte Sicht (mit Ausnahme von Spiegeln): …
9.9.2.1.
Technische Beschreibung der Einrichtung: …
9.9.2.1.1.
Bei Kamera-Monitor-Einrichtungen: Erfassungsreichweite (mm), Kontrast, Leuchtdichteumfang, Störlichtunterdrückung, Anzeigeleistung (schwarzweiß, farbig), Bildwiederholfrequenz, Leuchtdichteumfang des Monitors: …
9.9.2.1.2.
Hinreichend detaillierte Zeichnungen zur Darstellung der gesamten Einrichtung, einschließlich Anbauvorschriften; auf den Zeichnungen ist anzugeben, an welcher Stelle das EU-Typgenehmigungszeichen angebracht ist.

9.10.
Innenausstattung

9.10.1.
Insassenschutz
9.10.1.1.
Anordnungszeichnung oder Fotos mit Angabe der Lage der beigefügten Schnitte oder Ansichten: …
9.10.1.2.
Foto oder Zeichnung des Bezugsbereichs einschließlich des in Absatz 2.3.1 der UN-Regelung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (81) genannten freien Raums: …
9.10.1.3.
Fotos, Zeichnungen und/oder Explosionsdarstellung der Innenausstattung, die die Teile im Insassenraum und die verwendeten Werkstoffe — mit Ausnahme der Innenrückspiegel —, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne, Sitze und den hinteren Teil der Sitze zeigen: …
9.10.2.
Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
9.10.2.1.
Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger: …
9.10.2.2.
Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in der UN-Regelung Nr. 121 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (82): …
9.10.3.
Sitze
9.10.3.1.
Anzahl der Sitzplätze (83): …
9.10.3.1.1.
Lage und Anordnung: …
9.10.3.2.
Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind: …
9.10.3.3.
Masse: …
9.10.3.4.
Merkmale: Für Sitze, die nicht als Bauteil typgenehmigt sind, Beschreibungen und Zeichnungen
9.10.3.4.1.
der Sitze und ihrer Verankerungen: …
9.10.3.4.2.
der Einstelleinrichtung: …
9.10.3.4.3.
der Verstell- und Verriegelungseinrichtungen: …
9.10.3.4.4.
der Sicherheitsgurtverankerungen, falls diese im Sitz eingebaut sind: …
9.10.3.4.5.
der Fahrzeugteile, die als Verankerungen dienen: …
9.10.3.5.
Koordinaten oder Zeichnung des R-Punkts (84)
9.10.3.5.1.
Fahrersitz: …
9.10.3.5.2.
Alle anderen Sitze: …
9.10.3.6.
Nomineller Rückenlehnenwinkel
9.10.3.6.1.
Fahrersitz: …
9.10.3.6.2.
Alle anderen Sitze: …
9.10.3.7.
Sitzverstellbereich
9.10.3.7.1.
Fahrersitz: …
9.10.3.7.2.
Alle anderen Sitze: …
9.10.3.8.
Ausführliche Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Sitzverstelleinrichtung: …
9.10.3.9.
Beschreibung des Gepäckraums sofern die Rückenlehnen diesen Raum nach vorne begrenzen: …
9.10.3.10.
Fahrzeug mit einer Trennvorrichtung ausgestattet: ja/nein/fakultativ (4)
9.10.3.10.1.
Ausführliche Beschreibung der Trennvorrichtung einschließlich der Anbringung an der Fahrzeugstruktur: …
9.10.4.
Kopfstützen
9.10.4.1.
Typen der Kopfstützen: integriert/abnehmbar/separat (4)
9.10.4.2.
Nummern der Typgenehmigungsbogen, sofern vorhanden: …
9.10.4.3.
Für noch nicht genehmigte Kopfstützen
9.10.4.3.1.
Ausführliche Beschreibung der Kopfstütze, insbesondere hinsichtlich der Art des Polsterwerkstoffs oder der -werkstoffe und gegebenenfalls der Lage und der Beschaffenheit der Stütz- und Verankerungsteile für den Sitztyp, für den eine Genehmigung beantragt wird: …
9.10.4.3.2.
Bei einer „separaten” Kopfstütze
9.10.4.3.2.1.
ausführliche Beschreibung des Bereichs der Struktur, in dem die Kopfstütze angebracht werden soll: …
9.10.4.3.2.2.
Maßzeichnungen der wesentlichen Teile der Struktur und der Kopfstütze: …
9.10.4.4.
Ausführliche Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauteile (sofern vorhanden) der Verstelleinrichtung für die Kopfstütze: …
9.10.5.
Innenraumheizung
9.10.5.1.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Abwärme der Motorkühlflüssigkeit genutzt wird: …
9.10.5.2.
Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Heizung, sofern die Kühlluft oder die Abgase des Motors als Wärmequelle genutzt werden, einschließlich:
9.10.5.2.1.
Anordnungszeichnung der Heizung, aus der ihre Lage im Fahrzeug ersichtlich ist: …
9.10.5.2.2.
Anordnungszeichnung des Wärmetauschers bei Heizungen, die die Abgase als Wärmequelle nutzen, bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet (bei Heizungen, die die Kühlluft des Motors als Wärmequelle nutzen): …
9.10.5.2.3.
Schnittzeichnung des Wärmetauschers bzw. der Bauteile, wo der Wärmeaustausch stattfindet, mit Angabe der Wandstärke, der Werkstoffe und der Oberflächenbeschaffenheit: …
9.10.5.2.4.
Zu weiteren funktionswichtigen Bauteilen für die Heizung, wie zu Heizluftgebläsen sind Angaben über Bauart und die technischen Daten zu machen: …
9.10.5.3.
Kurzbeschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich des Verbrennungsheizgerätes und seiner automatischen Steuerung: …
9.10.5.3.1.
Anordnungszeichnung des Verbrennungsheizgeräts, des Luftzufuhrsystems, der Auspuffanlage, des Brennstoffbehälters, der Kraftstoffanlage (einschließlich Ventile) und der elektrischen Anschlüsse, aus der die Lage der Komponenten im Fahrzeug ersichtlich ist
9.10.5.4.
Größter Stromverbrauch: … kW
9.10.6.
Bauteile zum Schutz der Insassen der Vordersitze bei einem Frontal-/Seiten-/Heckaufprall.
9.10.6.1.
Ausführliche Beschreibung, einschließlich Fotos und/oder Zeichnungen des Fahrzeugtyps hinsichtlich Bauart, Abmessungen, Form und Werkstoffe des vor der Betätigungseinrichtung der Lenkanlage gelegenen Teils des Fahrzeugs, einschließlich der Bauteile, die im Fall eines Aufpralls auf die Lenkbetätigungseinrichtung zur Energieaufnahme beitragen: …
9.10.6.2.
Fotos und/oder Zeichnungen von nicht in Abschnitt 9.10.6.1 beschriebenen Fahrzeugteilen, die nach Auffassung des Herstellers in Übereinstimmung mit dem technischen Dienst zum Verhalten der Lenkanlage bei einem Aufprall beitragen: …
9.10.6.3.
Weitere Bauteile, die sich in der Knautschzone des Fahrzeugs befinden:
9.10.6.3.1.
Beschreibung der Flüssigkraftstoffanlage: …
9.10.6.3.2.
Beschreibung der Hochspannungssammelschiene und von Hochspannungsbauteilen, die sich in der Knautschzone des Fahrzeugs befinden: …
9.10.6.3.3.
Beschreibung des Wasserstoffsystems/seiner Bauteile, die sich in der Knautschzone des Fahrzeugs befinden: …
9.10.7.
Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen
9.10.7.1.
Für die Innenverkleidung des Dachs verwendete Werkstoffe
9.10.7.1.1.
Nummern der Typgenehmigungsbogen für das Bauteil, sofern vorhanden: …
9.10.7.1.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
9.10.7.1.2.1.
Grundwerkstoffe/Bezeichnung: ……/……
9.10.7.1.2.2.
Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (4), Anzahl Lagen (4): …
9.10.7.1.2.3.
Art der Beschichtung (4): …
9.10.7.1.2.4.
Dicke (min./max.): …/… mm
9.10.7.2.
Für die Seiten- und Rückwände verwendete Werkstoffe
9.10.7.2.1.
Nummern der Typgenehmigungsbogen für das Bauteil, sofern vorhanden: …
9.10.7.2.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
9.10.7.2.2.1.
Grundwerkstoffe/Bezeichnung: ……/……
9.10.7.2.2.2.
Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (4), Anzahl Lagen (4): …
9.10.7.2.2.3.
Art der Beschichtung (4): …
9.10.7.2.2.4.
Dicke (min./max.): …/… mm
9.10.7.3.
Für den Bodenbelag verwendete Werkstoffe
9.10.7.3.1.
Nummern der Typgenehmigungsbogen für das Bauteil, sofern vorhanden: …
9.10.7.3.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
9.10.7.3.2.1.
Grundwerkstoffe/Bezeichnung: ……/……
9.10.7.3.2.2.
Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (4), Anzahl Lagen (4): …
9.10.7.3.2.3.
Art der Beschichtung (4): …
9.10.7.3.2.4.
Dicke (min./max.): …/… mm
9.10.7.4.
Für die Sitzpolsterung verwendete Werkstoffe
9.10.7.4.1.
Nummern der Typgenehmigungsbogen für das Bauteil, sofern vorhanden: …
9.10.7.4.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
9.10.7.4.2.1.
Grundwerkstoffe/Bezeichnung: ……/……
9.10.7.4.2.2.
Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (4), Anzahl Lagen (4): …
9.10.7.4.2.3.
Art der Beschichtung (4): …
9.10.7.4.2.4.
Dicke (min./max.): …/… mm
9.10.7.5.
Für Heizungs- und Belüftungsrohre verwendete Werkstoffe
9.10.7.5.1.
Nummern der Typgenehmigungsbogen für das Bauteil, sofern vorhanden: …
9.10.7.5.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
9.10.7.5.2.1.
Grundwerkstoffe/Bezeichnung: ……/.…..
9.10.7.5.2.2.
Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (4), Anzahl Lagen (4): …
9.10.7.5.2.3.
Art der Beschichtung (4): …
9.10.7.5.2.4.
Dicke (min./max.): ……/……. Mm
9.10.7.6.
Für Gepäckablagen verwendete Werkstoffe
9.10.7.6.1.
Nummern der Typgenehmigungsbogen für das Bauteil, sofern vorhanden: …
9.10.7.6.2.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
9.10.7.6.2.1.
Grundwerkstoffe/Bezeichnung: ……/……
9.10.7.6.2.2.
Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (4), Anzahl Lagen (4): …
9.10.7.6.2.3.
Art der Beschichtung (4): …
9.10.7.6.2.4.
Dicke (min./max.): …/… mm
9.10.7.7.
Für sonstige Zwecke verwendete Werkstoffe
9.10.7.7.1.
Zweckbestimmung: …
9.10.7.7.2.
Nummern der Typgenehmigungsbogen für das Bauteil, sofern vorhanden: …
9.10.7.7.3.
Im Fall von noch nicht genehmigten Werkstoffen
9.10.7.7.3.1.
Grundwerkstoffe/Bezeichnung: ……/……
9.10.7.7.3.2.
Verbundwerkstoff/Einzelwerkstoff (4), Anzahl Lagen (4): …
9.10.7.7.3.3.
Art der Beschichtung (4): …
9.10.7.7.3.4.
Dicke (min./max.): …./…. Mm
9.10.7.8.
Bauteile, die als vollständige Einrichtungen genehmigt wurden (Sitze, Trennwände, Gepäckablagen usw.)
9.10.7.8.1.
Nummern der Typgenehmigungsbogen für das Bauteil: …
9.10.7.8.2.
Vollständige Einrichtung: Sitz, Trennwand, Gepäckablage usw. (4)
9.10.8.
Als Kältemittel in der Klimaanlage verwendetes Gas: …
9.10.8.1.
Enthält die Klimaanlage fluorierte Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von über 150: ja/nein (4)
9.10.8.2.
Falls ja, sind die folgenden Nummern auszufüllen
9.10.8.2.1.
Zeichnung und Kurzbeschreibung der Klimaanlage und Nummern und Werkstoffe der leckageanfälligen Bauteile:
9.10.8.2.2.
Leckageverhalten der Klimaanlage:
9.10.8.2.4.
Bezugsnummern oder Teilenummern und Werkstoffe der Bauteile sowie Angaben zur Prüfung (wie Prüfberichtsnummer, Genehmigungsnummer usw.): …
9.10.8.3.
Leckagerate der Gesamtanlage in g/Jahr: …

9.11.
Vorstehende Außenkanten

9.11.1.
Fotos der Vorderseite, der Rückseite und der Seitenteile des Fahrzeugs, die in einem Winkel zwischen 30° und 45° zur vertikalen Längsmittelebene des Fahrzeugs gemacht wurden:
9.11.2.
Zeichnungen der Außenfläche zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen: …
9.11.3.
Zeichnungen von Teilen der Außenfläche nach Absatz 6.9.1 der UN-Regelung Nr. 26 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (85): …
9.11.4.
Zeichnung der Stoßfänger: …
9.11.5.
Zeichnung der Bodenlinie: …

9.12.
Sicherheitsgurte und/oder andere Rückhaltesysteme

9.12.1.
Anzahl und Lage der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme und der Sitze, für die sie vorgesehen sind

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)
Vollständiges EU-TypgenehmigungszeichenGegebenenfalls VarianteEinrichtung zur Höhenverstellung des Gurts (ja/nein/fakultativ)
Erste SitzreiheL
C
R
Zweite Sitzreihe (86)L
C
R

9.12.2.
Art und Lage zusätzlicher Rückhalteeinrichtungen (ja/nein/fakultativ):

(L = linke Seite, R = rechte Seite, M = Mitte)
Airbag vornSeitenairbagSonstige Airbagsysteme (z. B. Knieairbag usw.)
Erste SitzreiheL
C
R
Zweite Sitzreihe (86)L
C
R

9.12.3.
Anzahl und Lage der Gurtverankerungen und Nachweis der Einhaltung der UN-Regelung Nr. 14 (87) (d. h. Nummer des Typgenehmigungsbogens oder Prüfberichts): …
9.12.4.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …
9.12.5.
Beschreibung des Gurtwarnsystems: …

9.13.
Verankerungen der Sicherheitsgurte

9.13.1.
Fotos und/oder Zeichnungen des Aufbaus, mit Angabe der Lage und Abmessungen der tatsächlichen und der effektiven Verankerungen einschließlich der R-Punkte: …
9.13.2.
Zeichnungen der Gurtverankerungen und der Teile des Fahrzeugaufbaus, an denen sie befestigt sind (mit Angaben der Werkstoffe): …
9.13.3.
Angabe der Gurttypen (88), die an den im Fahrzeug vorhandenen Verankerungen angebracht werden dürfen

Anordnung der Verankerungsstelle
FahrzeugstrukturSitzstruktur
Erste Sitzreihe
Rechter SitzUntere Verankerungenaußen innen
Obere Verankerungen
MittelsitzUntere Verankerungenrechts links
Obere Verankerungen
Linker SitzUntere Verankerungenaußen innen
Obere Verankerungen
Zweite Sitzreihe (86)
Rechter SitzUntere Verankerungenaußen innen
Obere Verankerungen
MittelsitzUntere Verankerungenrechts links
Obere Verankerungen
Linker SitzUntere Verankerungenaußen innen
Obere Verankerungen

9.13.4.
Beschreibung eines besonderen Sicherheitsgurttyps, der im Fall eines in der Rückenlehne angeordneten Verankerungspunktes oder einer Energieaufnahmevorrichtung erforderlich ist: …

9.14.
Anbringungsstellen für das vordere und das hintere amtliche Kennzeichen (gegebenenfalls Angabe der Bereiche, Zeichnungen können gegebenenfalls beigefügt werden): …

9.14.1.
Höhe über der Fahrbahnoberfläche, Unter- und Oberkanten: ...
9.14.2.
Seitliche Lage, linke und rechte Kanten: ...
9.14.3.
Zahl der Standardanbringungsstellen für Kennzeichen: ...
9.14.4.
Zahl der fakultativen oder alternativen Anbringungsstellen für Kennzeichen: ...
9.14.5.
Abmessungen (Länge × Breite): …
9.14.5.1.
Anbringungsstelle für das vordere Kennzeichen: ...
9.14.5.2.
Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen: ...
9.14.5.3.
Anbringungsstelle für das zweite hintere amtliche Kennzeichen (bei Fahrzeugen der Klassen O2, O3 und O4): ...
9.14.5.4.
Fakultative oder alternative Anbringungsstellen für Kennzeichen: ...
9.14.6.
Neigung der Kennzeichen gegenüber der Senkrechten: ...
9.14.7.
Jeweilige Sichtbarkeitswinkel von den Ober-, Unter, linken und rechten Kanten aus: ...

9.15.
Hinterer Unterfahrschutz

9.15.0.
Vorhanden: ja/nein/unvollständig (4)
9.15.1.
Zeichnung der für den hinteren Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der hintersten Achse, Zeichnung der Halterung und/oder Befestigung des hinteren Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden: …
9.15.2.
Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Nummer des Typgenehmigungsbogens: …

9.16.
Radabdeckungen

9.16.1.
Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich der Radabdeckungen: …
9.16.2.
Detaillierte Zeichnungen der Radabdeckungen und ihrer Anordnung am Fahrzeug, aus denen die in Abbildung 1 des Anhangs V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 geforderten Maße unter Berücksichtigung der am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen ersichtlich sind: …

9.17.
Vorgeschriebene Schilder

9.17.1.
Fotos und/oder Zeichnungen der Lage der gesetzlich vorgeschriebenen Schilder und Aufschriften sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: …
9.17.2.
Fotos und/oder Zeichnungen des vorgeschriebenen Schilds und der Aufschriften (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …
9.17.3.
Fotos und/oder Zeichnungen der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (vollständiges Beispiel mit Maßangaben): …
9.17.4.
Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit den Anforderungen des Anhangs II Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535: ...
9.17.4.1.
Die Bedeutung der Zeichen im fahrzeugbeschreibenden Teil (VDS) der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) und gegebenenfalls im fahrzeugunterscheidenden Teil (VIS), die der Erfüllung der Anforderungen von Abschnitt 5.3 der ISO-Norm 3779:2009 dienen, ist zu erläutern: ...
9.17.4.2.
Falls Zeichen in der zweiten Gruppe des fahrzeugbeschreibenden Teils zur Erfüllung der Anforderungen in Abschnitt 5.4 der ISO-Norm 3779:2009 (d. h. Modelljahr) verwendet werden, sind diese Zeichen anzugeben: …
9.17.4.3.
Vorgeschriebenes Schild für in mehreren Stufen hergestelltes Fahrzeug: ja/nein (4)

9.18.
Funkentstörung/elektromagnetische Verträglichkeit

9.18.1.
Beschreibung und Zeichnungen/Fotos der Form und verwendeten Werkstoffe desjenigen Teils des Fahrzeugaufbaus, der den Motorraum bildet, sowie des daran angrenzenden Teils des Fahrgastraums: …
9.18.2.
Zeichnungen/Fotos der Lage der im Motorraum untergebrachten Metallteile (z. B. Heizung, Reserverad, Luftfilter, Lenkanlage usw.): …
9.18.3.
Tabelle und Zeichnung der Entstörmittel: …
9.18.4.
Angabe des Nennwerts des Gleichstromwiderstands und, bei Widerstandszündkabeln, des Widerstands-Nennwerts je Meter: …

9.19.
Seitliche Schutzvorrichtungen

9.19.0.
Vorhanden: ja/nein/unvollständig (4)
9.19.1.
Zeichnung der für den Seitenschutz relevanten Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Lage und Aufhängung der Achsen, Zeichnung der Halterungen und/oder Befestigungen der seitlichen Schutzeinrichtungen. Umfasst der Seitenschutz keine seitlichen Schutzeinrichtungen, muss aus der Zeichnung deutlich ersichtlich sein, dass die erforderlichen Maße eingehalten werden: …
9.19.2.
Im Fall von seitlichen Schutzeinrichtungen, vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung dieser Einrichtungen (einschließlich der Halterungen und Befestigungen) oder die Nummern der Typgenehmigungsbogen für das Bauteil: …

9.20.
Spritzschutzsystem

9.20.0.
Vorhanden: ja/nein/unvollständig (4)
9.20.1.
Kurze Beschreibung des Fahrzeugs hinsichtlich seines Spritzschutzsystems und seiner Bestandteile: …
9.20.2.
Detaillierte Zeichnungen des Spritzschutzsystems und seiner Lage am Fahrzeug, aus denen die nach den Abbildungen in der Anlage zu Anhang VIII Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 geforderten Abmessungen hervorgehen und bei denen die am weitesten nach außen ragenden Reifen-Rad-Kombinationen berücksichtigt werden: ...
9.20.3.
Nummern der Typgenehmigungsbogen für Spritzschutzvorrichtungen, falls zutreffend: …

9.21.
Widerstandsfähigkeit bei Seitenaufprall

9.21.1.
Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos und/oder Zeichnungen) des Fahrzeugs hinsichtlich Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffen der Seitenwände der Fahrgastzelle (innen und außen), einschließlich Angaben zur Schutzeinrichtung, sofern vorhanden: …

9.22.
Vorderer Unterfahrschutz

9.22.0.
Vorhanden: ja/nein/unvollständig (4)
9.22.1.
Zeichnung der für den vorderen Unterfahrschutz wesentlichen Fahrzeugteile, d. h. Zeichnung des Fahrzeugs und/oder des Fahrgestells mit Angabe der Lage und der Halterung und/oder Befestigung des vorderen Unterfahrschutzes. Ist der Unterfahrschutz keine getrennte Einrichtung, muss aus der Zeichnung deutlich hervorgehen, dass die geforderten Maße eingehalten werden: …
9.22.2.
Im Fall einer getrennten Einrichtung vollständige Beschreibung und/oder Zeichnung des hinteren Unterfahrschutzes (einschließlich der Halterungen und Befestigungsteile) oder, falls als selbstständige technische Einheit typgenehmigt, die Nummer des Typgenehmigungsbogens: …

9.23.
Fußgängerschutz

9.23.1.
Ausführliche Beschreibung — mit beigefügten Fotos und/oder Zeichnungen — der Frontteile des Fahrzeugs (innen und außen), ihrer Bauweise, Abmessungen, Bezugslinien und verwendeten Werkstoffe, einschließlich Angaben zu allen vorhandenen aktiven Schutzeinrichtungen.

9.24.
Frontschutzsysteme

9.24.1.
Allgemeine Anordnung (Zeichnungen oder Fotos), mit Angabe von Lage und Befestigung des Frontschutzsystems:
9.24.2.
Zeichnungen und/oder Fotos von eventuell vorhandenen Lufteinlassgittern, Kühlergrill, Verzierungen, Plaketten, Emblemen und Aussparungen sowie sonstigen als kritisch anzusehenden Außenkanten und Teilen der Außenfläche (z. B. Beleuchtungseinrichtungen). Sind die in Satz 1 erwähnten Teile nicht kritisch, dürfen zu Dokumentationszwecken ersatzweise Fotos beigefügt werden, die, falls erforderlich, durch Maßangaben und/oder Text ergänzt sind:
9.24.3.
Vollständige Angaben zu den erforderlichen Befestigungsteilen und ausführliche Anleitung für den Anbau mit Angabe der Anzugsdrehmomente:
9.24.4.
Zeichnung der Stoßfänger:
9.24.5.
Zeichnung der Bodenlinie an der Fahrzeugfront:

9.25.
Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung

9.25.1.
Ausführliche technische Beschreibung (einschließlich Fotos und Zeichnungen sowie Beschreibung der Werkstoffe) der in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt D Nummer 1.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 genannten Fahrzeugteile: ...

9.26.
Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung an der Fahrzeugfront

9.26.1.
Fahrzeug an der Front mit aerodynamischer Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung ausgestattet: ja/nein (4)
9.26.2.
Nummer des Typgenehmigungsbogens für die aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, falls zutreffend: …

Falls nicht vorhanden, sind folgende Angaben zu machen:

9.26.3.
Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung (Hinweis: Übernahme aus dem Beiblatt des Typgenehmigungsbogens)
9.26.3.1.
Bauart und Werkstoffe: …
9.26.3.2.
Arretier- und Verstellsystem: …
9.26.3.3.
Anbringung und Befestigung am Fahrzeug: …

9.27.
Aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung am Fahrzeugheck

9.27.1.
Fahrzeug am Heck mit aerodynamischer Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung ausgestattet: ja/nein (4)
9.27.2.
Nummer des Typgenehmigungsbogens für die aerodynamische Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung, falls zutreffend: …

Falls nicht vorhanden, sind folgende Angaben zu machen:

9.27.3.
Ausführliche Beschreibung (einschließlich Fotos oder Zeichnungen) der aerodynamischen Luftleiteinrichtung oder Ausrüstung (Hinweis: Übernahme aus dem Beiblatt des Typgenehmigungsbogens)
9.27.3.1.
Bauart und Werkstoffe: …
9.27.3.2.
Arretier- und Verstellsystem: …
9.27.3.3.
Anbringung und Befestigung am Fahrzeug: …

10.
BELEUCHTUNGS- UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN

10.1.
Tabelle sämtlicher Einrichtungen: Anzahl, Fabrikmarke, Modell, Typgenehmigungszeichen, größte Lichtstärke der Scheinwerfer für Fernlicht, Farbe, Kontrollleuchte: …
10.1.1.
Notbremslicht (ESS): ja/nein (4)
10.2.
Zeichnung der Lage der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen: …
10.3.
Für alle in der UN-Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (92) genannten Leuchten und Reflektoren sind folgende Angaben zu machen (schriftlich und/oder in Diagrammform)
10.3.1.
Zeichnung, aus der die Größe der leuchtenden Fläche hervorgeht: …
10.3.2.
Zur Definition der sichtbaren Fläche angewandtes Verfahren gemäß Absatz 2.10 der UN-Regelung Nr. 48: …
10.3.3.
Bezugsachse und Bezugspunkt: …
10.3.4.
Verfahren zur Betätigung abdeckbarer Leuchten: …
10.3.5.
Gegebenenfalls besondere Montage- und Verkabelungsanweisungen: …
10.4.
Scheinwerfer für Abblendlicht: Grundeinstellung gemäß Absatz 6.2.6.1 der UN-Regelung Nr. 48:
10.4.1.
Grundeinstellwert: …
10.4.2.
Anbringungsstelle der Angabe des Grundeinstellwerts: …

10.4.3.Beschreibung/Zeichnung (4) und Art des Scheinwerfer-Leuchtweitenreglers (z. B. automatisch, stufenweise von Hand verstellbar, stufenlos verstellbar):Gilt nur für Fahrzeuge mit Scheinwerfer-Leuchtweitenregler
10.4.4.Betätigungseinrichtung:
10.4.5.Markierungen:
10.4.6.Zuordnung der Markierungen zu den Beladungszuständen:

10.5.
Kurze Beschreibung anderer elektrischer/elektronischer Bauelemente als Leuchten (sofern vorhanden): …

11.
VERBINDUNGEN ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER

11.1.
Klasse und Typ der angebauten oder anzubauenden Anhängevorrichtungen: …
11.2.
Merkmale D, U, S und V der angebauten Anhängevorrichtungen oder Mindestmerkmale D, U, S und V der anzubauenden Kupplungseinrichtungen: …… daN
11.3.
Anweisungen für den Anbau der Anhängevorrichtung an das Fahrzeug sowie Fotos oder Zeichnungen der vom Hersteller festgelegten fahrzeugseitigen Befestigungspunkte. Falls die Verwendung des Typs der Anhängevorrichtung auf bestimmte Varianten oder Versionen des Fahrzeugtyps beschränkt ist, ist dies anzugeben: …
11.4.
Angaben über eventuell anzubringende Anhängeböcke oder Montageplatten: …
11.5.
Nummern der Typgenehmigungsbogen: …

12.
VERSCHIEDENES

12.1.
Vorrichtungen für Schallzeichen:
12.1.1.
Lage, Befestigungsart, Anordnung und Ausrichtung der Vorrichtung mit Angabe der Abmessungen: …
12.1.2.
Anzahl der Vorrichtungen: …
12.1.3.
Nummern der Typgenehmigungsbogen: …
12.1.4.
Schaltplan des elektrischen/pneumatischen (4) Schaltkreises: …
12.1.5.
Nennwert für elektrische Spannung oder Druckluft: …
12.1.6.
Zeichnung der Anbauvorrichtung: …
12.2.
Sicherheitseinrichtungen gegen unbefugte Benutzung des Fahrzeugs
12.2.1.
Sicherungseinrichtung
12.2.1.1.
Ausführliche Beschreibung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der Anordnung und der Bauart der Betätigungseinrichtung oder des Teils, auf den die Sicherungseinrichtung wirkt: …
12.2.1.2.
Zeichnungen der Sicherungseinrichtung und ihrer Anordnung im Fahrzeug: …
12.2.1.3.
Technische Beschreibung der Einrichtung: …
12.2.1.4.
Angaben über die verwendeten Schließkombinationen: …
12.2.1.5.
Fahrzeug-Wegfahrsperre
12.2.1.5.1.
Nummer des Typgenehmigungsbogens, sofern vorhanden: …
12.2.1.5.2.
Für noch nicht genehmigte Wegfahrsperren
12.2.1.5.2.1.
Ausführliche technische Beschreibung der Fahrzeug-Wegfahrsperre und der Maßnahmen gegen ein unbeabsichtigtes Scharfschalten: …
12.2.1.5.2.2.
Die Systeme, auf die die Fahrzeug-Wegfahrsperre wirkt: …
12.2.1.5.2.3.
Anzahl der wirksamen austauschbaren Codes, falls zutreffend: …
12.2.2.
Alarmsystem, sofern vorhanden
12.2.2.1.
Nummer des Typgenehmigungsbogens, sofern vorhanden: …
12.2.2.2.
Für noch nicht genehmigte Alarmsysteme
12.2.2.2.1.
Ausführliche Beschreibung des Alarmsystems und der Fahrzeugteile, mit denen das eingebaute Alarmsystem verbunden ist: …
12.2.2.2.2.
Verzeichnis der wichtigsten zu dem Alarmsystem gehörenden Bauteile: …
12.2.3.
Kurze Beschreibung der elektrischen/elektronischen Bauelemente (sofern vorhanden): …
12.2.4.
Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre (AIF)
12.2.4.1.
Herstellerangaben zur Übereinstimmung mit Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1243 der Kommission (123): …
12.2.4.2.
Einbauanleitung für die Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre
12.3.
Abschleppvorrichtungen
12.3.1.
Vorn: Haken/Öse/sonstige (4)
12.3.2.
Hinten: Haken/Öse/sonstige/keine (4)
12.3.3.
Zeichnung oder Foto des Fahrgestells oder des Aufbaubereichs, aus der (dem) Lage, Bauart und Anbringungsart der Abschleppvorrichtungen ersichtlich sind: …
12.4.
Angaben über alle nicht zum Motor gehörenden Einrichtungen, die Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch haben (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …
12.5.
Angaben über alle nicht zum Motor gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt): …
12.6.
Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen
12.6.1.
Hersteller: …
12.6.2.
Typen: …
12.6.3.
Nummern der Typgenehmigungsbogen, sofern vorhanden: …
12.6.4.
Geschwindigkeit oder Geschwindigkeitsbereich, auf die (den) der Geschwindigkeitsbegrenzer eingestellt werden kann: …… km/h
12.6.5.
Intelligenter Geschwindigkeitsassistent (ISA)
12.6.5.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.6.5.2.
Geschwindigkeitsbegrenzungs-Informationsfunktion (SLIF)
12.6.5.2.1.
Ausführliche Beschreibung der SLIF-Schnittstelle: ...
12.6.5.2.2.
Methode und Technologie zur Bestimmung der erfassten Geschwindigkeitsbegrenzung: ...
12.6.5.3.
Geschwindigkeitsbegrenzungs-Warnfunktion (SLWF)
12.6.5.3.1.
Ausführliche Beschreibung der SLWF-Feedback-Mechanismen: ...
12.6.5.3.2.
Ausführliche Beschreibung der optischen Warnung des SLWF, falls zutreffend: ...
12.6.5.4.
Ausführliche Beschreibung der Geschwindigkeitsregelungsfunktion (SCF): ...
12.6.5.5.
Typgenehmigungsnummer des intelligenten Geschwindigkeitsassistenten (ISA) als selbstständige technische Einheit, falls zutreffend: ...
12.7.
Tabelle für Einbau und Verwendung von RF-Sendern in den Fahrzeugen, falls zutreffend: …

Frequenzbänder (Hz)Max. Ausgangsleistung (W)Antennenposition am Fahrzeug, besondere Einbau- und/oder Verwendungsbedingungen

Darüber hinaus hat der Antragsteller gegebenenfalls vorzulegen:

Anlage 1

Eine Liste mit Fabrikmarke und Typ aller elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die im Rahmen dieser Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung typgenehmigt wurden und für die die UN-Regelung Nr. 10 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (93) gilt.

Anlage 2

Schematische Darstellung oder Zeichnung der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, die im Rahmen dieser Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung typgenehmigt wurden und für die die UN-Regelung Nr. 10 gilt, sowie der allgemeinen Anordnung der Kabel.

Anlage 3

Beschreibung des Fahrzeugs, das ausgewählt wurde, den Typ zu repräsentieren: Karosserievariante: Linkslenker oder Rechtslenker (4) Radstand:

Anlage 4

Für die Ausstellung des Typgenehmigungsbogens vom Hersteller oder von den beauftragten/anerkannten Labors eingereichte Prüfberichte
12.7.1.
Fahrzeug mit Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz: ja/nein (4)
12.8.
eCall-System
12.8.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.8.2.
Technische Beschreibung und Zeichnungen des Geräts oder Nummer des Typgenehmigungsbogens: …
12.9.
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS)
12.9.1.
Nummer des nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 138 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) ausgestellten Typgenehmigungsbogens (94):

oder

12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (95).
12.10.
Geräte oder Systeme mit vom Fahrer wählbaren Betriebsarten, wenn diese Geräte/Systeme die CO2-Emissionen und/oder die Grenzwertemissionen beeinflussen und über keine primäre Betriebsart verfügen: ja/nein (4)
12.10.1.
Prüfung bei Ladungserhaltung (falls zutreffend) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)
12.10.1.1.
Günstigste Betriebsart: …
12.10.1.2.
Ungünstigste Betriebsart: …
12.10.2.
Prüfung bei Entladung (falls zutreffend) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)
12.10.2.1.
Günstigste Betriebsart: …
12.10.2.2.
Ungünstigste Betriebsart: …
12.10.3.
Prüfung Typ 1 (falls zutreffend) (Zustand für jedes Gerät bzw. System)
12.10.3.1.
Günstigste Betriebsart: …
12.10.3.2.
Ungünstigste Betriebsart: …
12.11.
Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers (DDAW)
12.11.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.11.2.
Ausführliche Beschreibung des DDAW-Warnsystems: ...
12.11.3.
Ausführliche Beschreibung der optischen Warnung des DDAW-Warnsystems: ...
12.12.
Fortgeschrittenes Fahrerablenkungswarnsystem (ADDW)
12.12.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.12.2.
Ausführliche Beschreibung des Fahrerablenkungswarnsystems (ADDW): ...
12.12.3.
Ausführliche Beschreibung der technischen Mittel zur Vermeidung von Ablenkung, falls zutreffend: ...
12.13.
Totwinkel-Assistent
12.13.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.13.2.
Ausführliche Beschreibung des Totwinkel-Assistenten: ...
12.13.3.
Typgenehmigungsnummer des Totwinkel-Assistenten (BSIS) als selbstständige technische Einheit, falls zutreffend: ...
12.14.
Cybersicherheit
12.14.1.
Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugtyps, darunter

a)
die für die Cybersicherheit des Fahrzeugtyps maßgeblichen Fahrzeugsysteme;
b)
die Bauteile dieser für die Cybersicherheit maßgeblichen Systeme;
c)
die Interaktionen dieser Systeme mit anderen Systemen innerhalb des Fahrzeugtyps und mit externen Schnittstellen.

12.14.2.
Schematische Darstellung des Fahrzeugtyps: …
12.14.3.
Nummer der Konformitätsbescheinigung für das Cybersicherheitsmanagementsystem: ...
12.14.4.
Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen die Ergebnisse der Risikobewertung und die ermittelten Risiken hervorgehen: ...
12.14.5.
Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, welche Risikominderungsmaßnahmen in den aufgeführten Systemen oder in Bezug auf den Fahrzeugtyp implementiert wurden und wie diese die festgestellten Risiken eindämmen: ...
12.14.6.
Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen der Schutz bestimmter Umgebungen in Bezug auf Software, Dienste, Anwendungen oder Daten des Anschlussmarktes hervorgeht: ...
12.14.7.
Unterlagen zu dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen die Art der durchgeführten Tests zur Überprüfung der Cybersicherheit des Fahrzeugtyps und seiner Systeme sowie die Ergebnisse dieser Tests hervorgehen: ...
12.14.8.
Beschreibung der Lieferkette im Hinblick auf die Cybersicherheit: ...
12.15.
Softwareaktualisierung
12.15.1.
Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugtyps: ...
12.15.2.
Nummer der Konformitätsbescheinigung für das Softwareaktualisierungsmanagementsystem: ...
12.15.3.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit
12.15.3.1.
Unterlagen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, dass die Verfahren zur Aktualisierung geschützt durchgeführt werden: …
12.15.3.2.
Unterlagen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, dass die RX-Software-Identifikationsnummern an einem Fahrzeug gegen unbefugte Manipulationen geschützt sind: …
12.15.4.
Drahtlose Softwareaktualisierungen
12.15.4.1.
Unterlagen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp, aus denen hervorgeht, dass die Verfahren zur Aktualisierung sicher durchgeführt werden: …
12.14.4.2.
Beschreibung der Mittel zur Benachrichtigung der Fahrzeugnutzer über eine Aktualisierung vor und nach der Durchführung der Aktualisierung: …
12.15.5.
Konformitätserklärung des Herstellers bezüglich der Anforderungen an das Softwareaktualisierungsmanagementsystem …
12.16.
Ereignisdatenspeicher (EDR)
12.16.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.16.2.
Zeichnungen oder Fotos, aus denen die Position und die Art der Befestigung des Ereignisdatenspeichers im Fahrzeug hervorgehen: ...
12.16.3.
Beschreibung der Auslöseparameter: ...
12.16.4.
Beschreibung sonstiger relevanter Parameter (Speicherkapazität, Beständigkeit gegen starke Verzögerung und mechanische Belastung bei einem schweren Aufprall usw.): ...
12.16.5.
Die im Ereignisdatenspeicher gespeicherte Datenelemente und deren Format:

Daten-elementAufzeichnungsintervall/-zeit (bezogen auf den Zeitpunkt null)Datenabtastrate (Abtastungen pro Sekunde)MindestbereichGenauigkeitAuflösung

12.16.6.
Anweisungen zum Abrufen von Daten aus dem Ereignisdatenspeicher: ...
12.16.6.1.
Beschreibung der Methode zur Meldung der gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/545 der Kommission(*) erforderlichen Informationen: manuell/automatisiert (4)
12.16.7.
Einhaltung der technischen Anforderungen der UN-Regelung Nr. 160:
12.16.7.1
UN-Regelung Nr. 160 Genehmigungsnr.: …
12.16.8.
Typgenehmigungsnummer des als selbstständige technische Einheit genehmigten Ereignisdatenspeichers (zu ergänzen, wenn nicht eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 160 erteilt und auf diese unter Nummer 12.16.7.1 verwiesen wurde): ...
12.17.
System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (DAM)
12.17.1.
Vorhanden: ja/nein (4)
12.17.2.
Verfahren zur Erkennung der Fahrerverfügbarkeit: …
12.17.3.
Beschreibung und/oder Zeichnung der Informationen für den Fahrzeugführer, einschließlich: …

13.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR KRAFTOMNIBUSSE

13.1.
Fahrzeugklasse: Klasse I/Klasse II/Klasse III/Klasse A/Klasse B (4)
13.1.1.
Nummer des Typgenehmigungsbogens des als selbstständige technische Einheit genehmigten Aufbaus: …
13.1.2.
Fahrgestelltypen, auf die der typgenehmigte Aufbau aufgesetzt werden kann (Hersteller und Typen der unvollständigen Fahrzeuge): …

13.2.
Fahrgastfläche (m2)

13.2.1.
Insgesamt (S0): …
13.2.2.
Oberes Fahrgastdeck (S0a) (4): …
13.2.3.
Unteres Fahrgastdeck (S0b) (4): …
13.2.4.
Stehplatzfläche (S1): …

13.3.
Anzahl der Fahrgäste (Sitz- und Stehplätze)

13.3.1.
Insgesamt (N): …
13.3.2.
Oberes Fahrgastdeck (Na) (4): …
13.3.3.
Unteres Fahrgastdeck (Nb) (4): …

13.4.
Anzahl der Sitzplätze

13.4.1.
Insgesamt (A): …
13.4.2.
Oberes Fahrgastdeck (Aa) (4): …
13.4.3.
Unteres Fahrgastdeck (Ab) (4): …
13.4.4.
Anzahl der für Rollstuhlfahrer zugänglichen Sitzplätze: …
13.5.
Anzahl der Betriebstüren: …
13.6.
Anzahl der Notausstiege (Türen, Fenster, Notluken, Verbindungstreppe und halbe Treppe): …
13.6.1.
Insgesamt: …
13.6.2.
Oberes Fahrgastdeck (4): …
13.6.3.
Unteres Fahrgastdeck (4): …
13.7.
Volumen der Gepäckräume (m3): …
13.8.
Für die Gepäckbeförderung ausgerüstete Dachfläche (m2): …
13.9.
Technische Einstiegshilfen (z. B. Rampe, Hebeplattform, Absenkvorrichtung), sofern eingebaut: …
13.10.
Festigkeit der Aufbaustruktur
13.10.1.
Nummer des Typgenehmigungsbogens, sofern vorhanden: …
13.10.2.
Angaben zu noch nicht genehmigten Aufbaustrukturen
13.10.2.1.
Detaillierte Beschreibung des Fahrerhauses des Fahrzeugtyps, einschließlich Abmessungen, Gestaltung und Werkstoffen, und seiner Befestigung am Fahrgestellrahmen: …
13.10.2.2.
Zeichnungen des Fahrzeugs und derjenigen Teile der Innenausstattung, die die Festigkeit der Aufbaustruktur oder des Überlebensraums beeinflussen: …
13.10.2.3.
Lage des Schwerpunkts des fahrbereiten Fahrzeugs in Längs-, Quer- und senkrechter Richtung: …
13.10.2.4.
Größter Abstand zwischen den Mittellinien der äußeren Fahrgastsitze: …
13.11.
Bestimmungen der UN-Regelung Nr. 66 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (96), die diese technische Einheit nachweislich erfüllen muss: …
13.12.
Zeichnung mit Abmessungen, in der die Innenausstattung hinsichtlich der Sitz- und Stehplätze, Plätze für Rollstuhlfahrer, Gepäckräume, Gepäckträger und Skibox dargestellt sind.

14.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR FAHRZEUGE ZUR BEFÖRDERUNG GEFÄHRLICHER GÜTER

14.1.
Elektrische Ausrüstung nach der UN-Regelung Nr. 105 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) (97)

14.1.1.
Schutzvorkehrungen gegen eine Überhitzung von elektrischen Leitungen: …
14.1.2.
Art des Trennschalters: …
14.1.3.
Art und Funktionsweise des Batteriehauptschalters: …
14.1.4.
Beschreibung und Lage der Sicherungsbarriere für den Fahrtschreiber: …
14.1.5.
Beschreibung der Dauerstromkreise Angabe der angewandten EN-Norm: …
14.1.6.
Bauweise und Schutz der hinter dem Fahrerhaus gelegenen elektrischen Anlagen: …

14.2.
Verhütung von Brandgefahren

14.2.3.
Lage und Wärmeschutz des Motors: …
14.2.4.
Lage und Wärmeschutz der Auspuffanlage: …
14.2.5.
Art und Konstruktion des Wärmeschutzes der Dauerbremsanlage: …
14.2.6.
Art, Konstruktion und Lage von Zusatzheizungen: …

15.
WIEDERVERWENDBARKEIT, RECYCLINGFÄHIGKEIT UND VERWERTBARKEIT

15.1.
Version, der das repräsentative Fahrzeug angehört: …
15.2.
Masse des repräsentativen Fahrzeugs mit Aufbau oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug, Reserverad, sofern vorhanden), ohne Fahrer: …
15.3.
Werkstoffmasse des repräsentativen Fahrzeugs: …
15.3.1.
Für die Vorbehandlung maßgebende Werkstoffmasse (98): …
15.3.2.
Für die Demontage maßgebende Werkstoffmasse (98): …
15.3.3.
Für die Behandlung nichtmetallischer, als recyclingfähig eingestufter Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (98): …
15.3.4.
Für die Behandlung nichtmetallischer, für eine energetische Verwendung infrage kommender Reststoffe maßgebende Werkstoffmasse (98): …
15.3.5.
Werkstoffe (98): …
15.3.6.
Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder recyclingfähigen Werkstoffe: …
15.3.7.
Gesamtmasse der wieder verwendbaren und/oder verwertbaren Werkstoffe: …

15.4.
Quoten

15.4.1.
Recyclingquote Rcyc (in %): …
15.4.2.
Verwertungsquote Rcov (in %): …

16.
ZUGANG ZU REPARATUR- UND WARTUNGSINFORMATIONEN

16.1.
Adresse der wichtigsten Website für den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge: …
16.1.1.
Datum, ab dem sie zur Verfügung stehen (spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Erteilung der Typgenehmigung): …
16.2.
Bedingungen für den Zugang zur Website: …
16.3.
Format der Reparatur- und Wartungsinformationen, die auf der Website zur Verfügung stehen: …

17.
AUTOMATISCHES FAHRSYSTEM (ADS): ja/nein (4)

17.1.
Allgemeine Beschreibung des ADS: …
17.1.1.
Bauartbedingter Einsatzbereich/Randbedingungen: …
17.1.2.
Grundlegende Leistung (z. B. Objekt- und Ereigniserkennung und Reaktion (OEDR), Vorausschau usw.)): …
17.2.
Beschreibung der Funktionen des ADS
17.2.1.
Wichtigste ADS-Funktionen (funktionale Aufbau): …
17.2.1.1.
Fahrzeuginterne Funktionen: …
17.2.1.2.
Fahrzeugexterne Funktionen (z. B. Back-end, außerhalb des Fahrzeugs erforderliche Infrastruktur, erforderliche Maßnahmen für den Betrieb): …
17.3.
Überblick über die wichtigsten Komponenten des ADS
17.3.1.
Steuergeräte: …
17.3.2.
Sensoren und Einbau der Sensoren im Fahrzeug: …
17.3.3.
Aktoren: …
17.3.4.
Karten und Lokalisierung: …
17.3.5.
Sonstige Hardware: …
17.4.
Layout und schematische Darstellung des ADS
17.4.1.
Schematische Darstellung des Systemplans (z. B. Blockschaltbild): …
17.4.2.
Verzeichnis und schematische Darstellung der Verbindungen (z. B. Blockschaltbild): …
17.5.
Spezifikation
17.5.1.
Vorschriften im Normalbetrieb: …
17.5.2.
Vorschriften im Notbetrieb: …
17.5.3.
Akzeptanzkriterium: …
17.5.4.
Nachweis der Einhaltung der Vorschriften: …
17.6.
Sicherheitskonzept
17.6.1.
Erklärung des Herstellers, dass das Fahrzeug frei von unangemessenen Risiken ist: …
17.6.2.
Darstellung der Software-Architektur (z. B. Blockschaltbild) …
17.6.3.
Mittel zur Bestimmung der Umsetzung der Logik des automatischen Fahrsystems: …
17.6.4.
Allgemeine Erläuterung der wichtigsten Konzepte, die bei der Entwicklung des ADS vorgesehen wurden, um die Betriebssicherheit bei Störbedingungen, Betriebsstörungen und beim Auftreten von Bedingungen, die den bauartbedingten Einsatzbereich überschreiten würden, zu gewährleisten: …
17.6.5.
Allgemeine Beschreibung der wichtigsten Grundsätze für den Umgang mit Störungen, der Rückfallebenenstrategie einschließlich Risikominderungsstrategie (risikominimierendes Manöver): …
17.6.6.
Bedingungen für die Auslösung einer Anfrage an die Bedienperson an Bord oder an die Bedienperson für Ferneingriffe: …
17.6.7.
Konzept für die Mensch-Maschine-Interaktion mit Fahrzeuginsassen, Bedienperson an Bord und Bedienperson für Ferneingriffe einschließlich Schutz gegen einfaches unbefugtes Aktivieren/Betreiben und gegen Eingriffe: …
17.7.
Verifizierung und Validierung durch den Hersteller der Leistungsanforderungen, einschließlich Objekt- und Ereigniserkennung und Reaktion (OEDR), Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI), Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und der Schlussfolgerung, dass das System so ausgelegt ist, dass es keine unangemessenen Risiken für den Fahrzeugführer, die Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer nach sich zieht: …
17.7.1.
Beschreibung des gewählten Ansatzes: …
17.7.2.
Auswahl von nominellen, kritischen und Ausfallszenarien: …
17.7.3.
Beschreibung der verwendeten Methoden und Werkzeuge (Software, Labor, sonstige) und Zusammenfassung der Glaubwürdigkeitsprüfung: …
17.7.4.
Beschreibung der Ergebnisse: …
17.7.5.
Unsicherheit der Ergebnisse: …
17.7.6.
Auslegung der Ergebnisse: …
17.7.7.
Erklärung des Herstellers:

Die Hersteller ... bestätigen, dass das ADS keine unangemessenen Risiken für die Sicherheit des Fahrzeugführers, der Fahrzeuginsassen und anderer Verkehrsteilnehmer nach sich zieht.

17.8.
ADS-Datenelemente
17.8.1.
Art der gespeicherten Daten: …
17.8.2.
Speicherort: …
17.8.3.
Protokollierte Ereignisse und Datenelemente: …
17.8.4.
Mittel zur Gewährleistung der Datensicherheit und des Datenschutzes: …
17.8.5.
Datenzugriffsregelungen: …
17.9.
Cybersicherheit und Softwareaktualisierung
17.9.1.
Typgenehmigungsnummer für die Cybersicherheit: …
17.9.2.
Nummer der Konformitätsbescheinigung für die Cybersicherheit: …
17.9.3.
Typgenehmigungsnummer für die Softwareaktualisierung: …
17.9.4.
Nummer der Übereinstimmungsbescheinigung für die Softwareaktualisierung: …
17.9.4.1
Informationen zum Ablesen der RxSWIN bzw. der Softwareversionen, falls die RxSWIN nicht im Fahrzeug hinterlegt ist:
17.9.4.2
Gegebenenfalls sind die einschlägigen Parameter aufzuführen, die die Ermittlung der Fahrzeuge ermöglichen, die mit der durch die RxSWIN bezeichneten Software nach Nummer 17.9.4.1 aktualisiert werden können:
17.10.
Betriebshandbuch (dem Beschreibungsbogen beizufügen)
17.10.1.
Funktionsbeschreibung des ADS und erwartete Rolle des Eigentümers, des Verkehrsdienstes, der Bedienperson an Bord, der Bedienperson für Ferneingriffe usw.: …
17.10.2.
Technische Maßnahmen für den sicheren Betrieb (z. B. Beschreibung der außerhalb des Fahrzeugs erforderlichen Infrastruktur, Zeitplan und Häufigkeit der sowie Muster für die Wartungsarbeiten): …
17.10.3.
Beschränkungen für Betrieb und Umwelt: …
17.10.4.
Maßnahmen für den Betrieb (z. B. Bedienperson an Bord oder Bedienperson für Ferneingriffe): …
17.10.5.
Anweisungen bei Ausfall und bei Anfrage des ADS (durch die Fahrzeuginsassen, den Verkehrsdienst, die Bedienperson an Bord, die Bedienperson für Ferneingriffe und öffentliche Stellen bei Betriebsstörung zu ergreifende Sicherheitsmaßnahmen): …
17.11.
Mittel zur Ermöglichung einer regelmäßigen technischen Überprüfung: …

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission vom 1. August 2022 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Leistung von schweren Anhängern im Hinblick auf deren Einfluss auf die CO2-Emissionen, den Kraftstoff- und Energieverbrauch und die emissionsfreie Reichweite von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 145).

(*)

ABl. L 107 vom 6.4.2022, S. 18.

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