Artikel 1 VO (EU) 2020/686

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/429 im Hinblick auf registrierte und zugelassene Zuchtmaterialbetriebe sowie die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial bestimmter gehaltener Landtiere ergänzt.

(2) In Teil II Kapitel 1 sind die Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, deren Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird, im Hinblick auf Folgendes festgelegt:

a)
Quarantäne, Isolation und sonstige Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren;
b)
Überwachungsanforderungen;
c)
Einrichtungen und Ausrüstung;
d)
Zuständigkeiten, Kompetenz und fachliche Ausbildung von Personal und Tierärzten für die Tätigkeiten von Zuchtmaterialbetrieben;
e)
Zuständigkeiten der für die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben zuständigen Behörde;
f)
besondere Vorschriften über die Einstellung der Tätigkeit der betreffenden Zuchtmaterialbetriebe.

(3) In Teil II Kapitel 2 sind die Anforderungen an Folgendes festgelegt:

a)
die Angaben, die die zuständige Behörde in das Verzeichnis der registrierten Zuchtmaterialbetriebe aufnehmen muss;
b)
die Angaben, die die zuständige Behörde in das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden aufnehmen muss, sowie die Vorschriften über die Zugänglichkeit dieses Verzeichnisses für die Öffentlichkeit für den Fall, dass Zuchtmaterial von den genannten Tieren zwischen Mitgliedstaaten verbracht werden soll.

(4) In Teil II Kapitel 3 ist Folgendes festgelegt:

a)
Vorschriften über die Pflicht der Unternehmer zugelassener Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden zum Führen von Aufzeichnungen sowie Anforderungen an das Führen von Aufzeichnungen über Zuchtmaterial, das in einem solchen Betrieb gewonnen, erzeugt oder verarbeitet wurde, nach Einstellung der Tätigkeit dieses Betriebs;
b)
Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Zuchtmaterial von

i)
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden;
ii)
Hunden (Canis lupus familiaris) und Katzen (Felis silvestris catus);
iii)
in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden;
iv)
Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae.

(5) In Teil III Kapitel 1 sind die Tiergesundheitsanforderungen, einschließlich Ausnahmeregelungen, festgelegt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, in denen Folgendes spezifiziert wird:

a)
die Vorschriften über die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Zuchtmaterial in den zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben;
b)
die Tiergesundheitsanforderungen an Spendertiere, von denen Zuchtmaterial gewonnen wurde, und Anforderungen an die Isolierung oder Quarantäne der genannten Tiere;
c)
die durchzuführenden Labor- und anderen Tests bei Spendertieren und bei Zuchtmaterial;
d)
die Tiergesundheitsanforderungen an die Gewinnung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und an sonstige Verfahren sowie an den Transport von Zuchtmaterial.

(6) In Teil III Kapitel 2 ist für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden Folgendes festgelegt:

a)
Vorschriften über das Bescheinigen der Tiergesundheit;
b)
die Informationen, die in der Veterinärbescheinigung enthalten sein müssen;
c)
die Anforderungen an die Eigenerklärung;
d)
die Anforderungen an die Meldung.

(7) In Teil III Kapitel 3 sind die Anforderungen an die Tiergesundheit, das Bescheinigen und das Melden in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial von folgenden Tieren festgelegt:

a)
Hunden und Katzen;
b)
in geschlossenen Betrieben gehaltenen Landtieren, ausgenommen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden;
c)
Tieren der Familie der Camelidae und der Cervidae.

(8) In Teil III Kapitel 4 sind Vorschriften für die Gewährung von Ausnahmeregelungen durch die zuständigen Behörden in Bezug auf Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Zuchtmaterial zu wissenschaftlichen Zwecken sowie von in Genbanken gelagertem Zuchtmaterial festgelegt.

(9) In Teil IV sind bestimmte Übergangsmaßnahmen bezüglich der Richtlinien 88/407/EWG, 89/556/EWG, 90/429/EWG und 92/65/EWG für Folgendes festgelegt:

a)
Zulassung von Besamungsstationen, Samendepots, Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten;
b)
die Kennzeichnung von Pailletten und anderen Verpackungen, in die Samen, Eizellen oder Embryonen gegeben werden bzw. in denen sie gelagert oder transportiert werden;
c)
die Verwendung von vor dem 21. April 2021 ausgestellten Veterinärbescheinigungen;
d)
Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten von Samen, Eizellen und Embryonen, die vor dem 21. April 2021 gewonnen, erzeugt, verarbeitet und gelagert wurden.

(10) Die vorliegende Verordnung gilt nicht für Zuchtmaterial von wild lebenden Tieren.

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