Artikel 2 VO (EU) 2020/686

Begriffsbestimmungen

Ergänzend zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 bezeichnet im Sinne der vorliegenden Verordnung der Ausdruck

1.
„registrierter Zuchtmaterialbetrieb” einen Zuchtmaterialbetrieb, bei dem es sich nicht um einen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb handelt und der gemäß Artikel 93 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 bei der zuständigen Behörde registriert ist;
2.
„zugelassener Zuchtmaterialbetrieb” eine Besamungsstation, eine Embryo-Entnahmeeinheit, eine Embryo-Erzeugungseinheit, einen Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder ein Zuchtmaterialdepot, die/der/das gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/429 zugelassen wurde;
3.
„Rind” ein Huftier der Gattungen Bison, Bos (einschließlich der Untergattungen Bos, Bibos, Novibos, Poephagus) und Bubalus (einschließlich der Untergattung Anoa) und seine Kreuzungen;
4.
„Schwein” ein Huftier der Gattung Sus scrofa;
5.
„Schaf” ein Huftier der Gattung Ovis und seine Kreuzungen;
6.
„Ziege” ein Huftier der Gattung Capra und seine Kreuzungen;
7.
„Equiden” Einhufer der Gattung Equus (einschließlich Pferden, Eseln und Zebras) und ihre Kreuzungen;
8.
„Veterinärbescheinigung” ein gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/429 von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ausgestelltes Dokument, das eine Zuchtmaterialsendung bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten muss;
9.
„Eigenerklärung” ein vom Unternehmer ausgestelltes Dokument, das eine Zuchtmaterialsendung gemäß den Artikeln 32 und 46 bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten muss;
10.
„Genbank” ein Depot mit Genmaterial von Tieren zur Ex-situ-Erhaltung und zur nachhaltigen Nutzung der hinterlegten genetischen Ressourcen gehaltener Landtiere, das von einer Trägereinrichtung verwaltet wird, die von der zuständigen Behörde zur Wahrnehmung dieser Aufgaben zugelassen oder anerkannt wurde;
11.
„Besamungsstation” einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, der zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist;
12.
„Embryo-Entnahmeeinheit” einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen oder in vivo gewonnenen Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;
13.
„Embryo-Erzeugungseinheit” einen Zuchtmaterialbetrieb, bestehend aus einer Gruppe von Fachleuten oder einer Struktur, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und den Transport von Eizellen sowie die In-vitro-Erzeugung, gegebenenfalls mithilfe gelagerter Samen, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport von Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden, die jeweils zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;
14.
„Samen” das Ejakulat eines Tieres oder von Tieren, entweder in unveränderter oder in bearbeiteter oder verdünnter Form;
15.
„Eizellen” die haploiden Stadien der Oogenese mit Oozyten zweiter Ordnung und Eizellen;
16.
„Embryo” das frühe Entwicklungsstadium eines Tieres, solange es auf ein Empfängertier übertragen werden kann;
17.
„Zuchtmaterialsendung” eine Menge an Samen, Eizellen, in vivo gewonnenen Embryonen oder in vitro erzeugten Embryonen, die von einem einzelnen zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb aus versandt werden und Gegenstand einer einzigen Veterinärbescheinigung sind;
18.
„Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb” einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich des geschlechtsspezifischen Sortierens von Spermien, sowie die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;
19.
„Zuchtmaterialdepot” einen Zuchtmaterialbetrieb, der gemäß Artikel 4 von der zuständigen Behörde zugelassen wurde für die Lagerung von Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden einer oder mehrerer Tierarten oder von einer Kombination von Arten von Zuchtmaterial oder Tierarten, die zur Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind;
20.
„Stationstierarzt” die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten in der Besamungsstation, im Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb oder im Zuchtmaterialdepot im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;
21.
„verantwortlicher Tierarzt der Einheit” die Tierärztin bzw. den Tierarzt, die bzw. der für die Tätigkeiten einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit im Sinne der vorliegenden Verordnung zuständig ist;
22.
„individuelle Zulassungsnummer” eine von der zuständigen Behörde zugewiesene Nummer;
23.
„Datum des Entzugs der Zulassung” das Datum, an dem die zuständige Behörde die Zulassung eines zugelassenen Zuchtmaterialbetriebs gemäß Artikel 100 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgesetzt oder entzogen hat;
24.
„individuelle Registrierungsnummer” eine Nummer, die einem registrierten Zuchtmaterialbetrieb zugewiesen wurde;
25.
„Quarantäneeinrichtung” eine Einrichtung, die von der zuständigen Behörde zu dem Zweck zugelassen wurde, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen vor der Einstallung in eine Besamungsstation für einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen zu isolieren;
26.
„Betrieb, der frei von (Seuche) ist” einen Betrieb, dem der Status gemäß den Anforderungen des Artikels 20 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 zuerkannt wurde;
27.
„amtliches Labor” ein Labor in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland oder Drittlandsgebiet, das gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen Behörde zu dem Zweck benannt wurde, die Tests gemäß den Artikeln 24 und 25 der vorliegenden Verordnung durchzuführen;
28.
„IMSOC” das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen für die integrierte Handhabung der Verfahren und Werkzeuge, mit denen die Daten, Informationen und Unterlagen betreffend die amtlichen Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten verwaltet, bearbeitet und automatisch ausgetauscht werden, im Sinne des Artikels 131 der Verordnung (EU) 2017/625;
29.
„gefährdete Rasse” eine lokale Rasse, die von einem Mitgliedstaat als gefährdet eingestuft wurde und die genetisch an ein oder mehrere traditionelle Erzeugungssysteme oder Standortverhältnisse in diesem Mitgliedstaat angepasst ist und deren Status als gefährdete Rasse durch eine Stelle wissenschaftlich bestätigt wurde, die über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse hinsichtlich gefährdeter Rassen verfügt, im Sinne des Artikels 2 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/1012;
30.
„zugelassenes Tilgungsprogramm” ein in einem Mitgliedstaat oder einer Zone eines Mitgliedstaats durchgeführtes Seuchentilgungsprogramm, das gemäß Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung(EU) 2016/429 von der Kommission genehmigt wurde;
31.
„Charge von Spendertieren” eine Gruppe von Tieren mit demselben Gesundheitsstatus, von denen zur gleichen Zeit Zuchtmaterial gewonnen und verarbeitet wird und die zusammen transportiert werden.

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