Artikel 3 VO (EU) 2020/686

Anforderungen an die Zulassung von Betrieben für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden

Die Unternehmer der folgenden Betriebe für Zuchtmaterial von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden beantragen gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 bei der zuständigen Behörde die Zulassung zum Zweck der Verbringung von Sendungen von Zuchtmaterial von den genannten Tieren in andere Mitgliedstaaten:

a)
der Betrieb, in dem Samen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gewonnen, verarbeitet und gelagert wird, in Bezug auf die Zulassung als Besamungsstation;
b)
die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen Tierarzt der Einheit beaufsichtigt wird und befugt ist, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern, in Bezug auf die Zulassung als Embryo-Entnahmeeinheit;
c)
die Gruppe von Fachleuten oder die Struktur, die von einem verantwortlichen Tierarzt der Einheit beaufsichtigt wird und befugt ist, Eizellen zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern sowie Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden zu gewinnen, zu verarbeiten und zu lagern, in Bezug auf die Zulassung als Embryo-Erzeugungseinheit;
d)
der Betrieb, in dem frische, gekühlte oder gefrorene Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden verarbeitet und gelagert werden, in Bezug auf die Zulassung als Zuchtmaterial-Verarbeitungsbetrieb;
e)
der Betrieb, in dem frische, gekühlte oder gefrorene Samen, Eizellen oder Embryonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen oder Equiden gelagert werden, in Bezug auf die Zulassung als Zuchtmaterialdepot.

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